OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2017, Az. 3 U 253/16
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Telefon-Festnetztarifs als Testsieger und „bestes Netz“ irreführend ist, wenn es zwar einen solchen Test und Testsieg gebe, die dafür notwendige Hardware jedoch nicht im jetzt beworbenen Tarif enthalten, sondern nur gegen Aufpreis zubuchbar sei. Weiterhin entschied der Senat, dass ein Fußnotentext in einer TV-Werbung, der nicht lange genug sichtbar sei, um vom durchschnittlichen Verkehr gelesen zu werden, nicht geeignet sei, einen irreführenden Eindruck aufzuheben bzw. gar nicht entstehen zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Das beste Netz).
Soll Ihre Werbung mit einem Testsieg Verbraucher in die Irre führen?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend bei der Lösung Ihres Problems.