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OLG Hamburg: Irreführende Werbung eines Telefonanbieters mit „Das beste Netz“

veröffentlicht am 7. November 2017

OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2017, Az. 3 U 253/16
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Telefon-Festnetztarifs als Testsieger und „bestes Netz“ irreführend ist, wenn es zwar einen solchen Test und Testsieg gebe, die dafür notwendige Hardware jedoch nicht im jetzt beworbenen Tarif enthalten, sondern nur gegen Aufpreis zubuchbar sei. Weiterhin entschied der Senat, dass ein Fußnotentext in einer TV-Werbung, der nicht lange genug sichtbar sei, um vom durchschnittlichen Verkehr gelesen zu werden, nicht geeignet sei, einen irreführenden Eindruck aufzuheben bzw. gar nicht entstehen zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Das beste Netz).


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