OLG Hamburg: Keine Haftung des Plattformbetreibers für Markenrechtsverstöße

veröffentlicht am 16. Dezember 2009

OLG Hamburg, Urteil vom 30.07.2009, Az. 3 U 214/07
§§ 5, 14 Abs. 2 MarkenG; 5 Abs. 1 KosmetikVO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch im markenrechtlichen Bereich der Betreiber einer Internet-Plattform nur dann für Verstöße der Nutzer als Störer haftbar gemacht werden kann, wenn er Kenntnis von den Verstößen hatte sowie die Möglichkeit, diese zu verhindern oder zu unterbinden. Anderenfalls sei eine Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers für das Verhalten der Nutzer abzulehnen. Die Tatsache, dass er durch den Betrieb der Plattform eine Möglichkeit für Rechtsverletzungen geschaffen habe, reiche für eine Haftung nicht aus. Seien die Markenrechtsverstöße der Nutzer noch nicht einmal nachgewiesen, komme eine eine mittelbare Haftung des Betreibers erst recht nicht in Betracht.

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