OLG Hamburg: Keine Werbung mit „Kausaltherapie“, wenn Krankheitsursache nicht beseitigt wird

veröffentlicht am 31. Juli 2018

OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 U 96/17
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 3 S. 2 Nr. 1 HWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels als „Kausaltherapie“ irreführend ist, wenn das Mittel die Ursache der Krankheit nicht beseitigen kann. Eine „kausale Therapie“ habe in Fachkreisen die Bedeutung, dass der Grund/Auslöser einer Erkrankung behoben werde und nicht lediglich die Symptome behandelt würden. Vorliegend habe es sich um ein Mittel zur Behandlung eines Gendefekts gehandelt, welches jedoch nicht den Defekt beheben könne, sondern dauerhaft zur Substitution eines dadurch verursachten Mangels eingenommen werden solle. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Werbung Kausaltherapie).


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