OLG Hamburg: Wettbewerbsverein hat nicht Anspruch auf doppelte Erstattung der Abmahnkosten (Verein/Rechtsanwalt)

veröffentlicht am 10. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009, Az. 5 U 35/08
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das OLG Hamburg hat einem Wettbewerbsverein einen Anspruch auf Kostenfreistellung versagt, nachdem dieser zunächst durch eigene Mitarbeiter und sodann durch einen Rechtsanwalt jeweils eine eigenständige kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung hatte aussprechen lassen.

Der Kläger war ein Verein, der von Mitgliedern aus allen Bereichen des Handels, des Handwerks und der Industrie getragen wurde; er warin § 1 Nr.5 der Unterlassungsklageverordnung (UKlagV) ausdrücklich als Wettbewerbsverband im Sinne der § 13 Abs. 5 S. 1 Nr.2 UKlaG, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 5 UWG, genannt. Zu seinen Aufgaben gehörte es gemäß § 1 seiner Satzung u.a., „den unlauteren Wettbewerb im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege zu bekämpfen“. Unter dem 31.07.2007 mahnte der Kläger selbst die Beklagte wegen einer irreführenden Werbeaussage ab; eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht. Unter dem 8.8.2007 ließ der Kläger die Beklagte dann von seinen Prozessbevollmächtigten erneut zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern; auch hierauf erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Daraufhin erhob der Kläger Unterlassungsklage beim Landgericht und verlangte daneben Erstattung eigener Auslagen in Höhe eines Pauschalbetrages von 181,13 EUR sowie von Anwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung in Höhe von 899,40 EUR.

Der Unterlassungsgläubiger könne nur für eine berechtigte Abmahnung Aufwendungsersatz verlangen. Berechtigt sei eine Abmahnung nicht bereits dann, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe. Begründet sei eine Abmahnung bereits dann, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liege, berechtigt sei sie dagegen nur, wenn sie erforderlich sei, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26.Aufl., § 12 Rz. 1.80). Anders als Mitbewerber müssten Wettbewerbsvereine im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, deren Tätigkeit die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nach der Satzung einschließt, zur Erfüllung des Satzungszwecks sachlich und personell so ausgestattet sein, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeiten könnten (vgl. BGH GRUR 1984, 691, 692 – Anwaltsabmahnung; BGH GRUR 2004, 448 – Auswärtiger Rechtsanwalt IV); zu derartigen Verbänden zähle der hiesige Kläger unbestritten.

Die Kosten einer derartigen eigenen Abmahnung seien dann in der Regel gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattungsfähig; die hierfür geltend gemachten Kosten seien dem Kläger vom Landgericht dementsprechend bereits zugesprochen worden. Daneben sei indes zumindest im Regelfall kein Raum für eine Erstattung der Kosten einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Abmahnung. Entgegen der Ansicht der Beklagten stünden die vom Kläger vorgelegten Entscheidungen des OLG München, OLG Düsseldorf und OLG Brandenburg einem solchen Ergebnis nicht entgegen. Zwar habe lediglich das OLG Düsseldorf im Urteil vom 16.12.2008 (Az. I-20 U 36/08) einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer anwaltlichen Abmahnung neben einem Anspruch auf Kostenerstattung für eine eigene Abmahnung des dort klagenden Verbandes zugesprochen; in den durch die Urteile der OLG München vom 13.11.2008 (29 U 3592/08) und OLG Brandenburg vom 04.04.2007 (Az. 7 U 175/06) entschiedenen Fällen sei eine Kostenpauschale für die eigene Abmahnung gar nicht bzw. nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. In allen Entscheidungen werde jedoch der Grundsatz vertreten, dass auch Verbänden und Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung (stets) zu erstatten seien, wenn der Verletzer auf eine Abmahnung durch den Verband selbst nicht oder nur unzureichend reagiere.

Der Senat wollte sich dem jedenfalls nicht in dieser Allgemeinheit anschließen, da in den genannten Fällen die Kläger zunächst ohne Geltendmachung von Abmahnkosten auf die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes hingewirkt und sich erst nach insoweit erfolglosen Bemühungen einen Rechtsanwalt bemüht hätten, für den dann auch eine Kostenerstattung verfolgt worden sei.

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