OLG Hamburg: Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung mit „Wirtschaftlichkeit“ eines Präparats

veröffentlicht am 23. August 2016

OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2016, Az. 3 U 13/16
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 3 HWG; § 84 SGB V, § 106 SGB V

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass hinsichtlich des Vertriebs eines Fertigarzneimittels zur Behandlung von Diabetes die Äußerung „Durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags ist … bei indikationsgerechter Verschreibung wirtschaftlich.“ in einer Pressemitteilung irreführend ist. Bei den angesprochenen Ärzten werde der Eindruck erweckt, dass die Verschreibung des Mittels generell wirtschaftlich und ein sozialrechtlicher Regress ausgeschlossen sei. Dies treffe hingegen nicht zu, da es bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung bei Überschreitung eines bestimmten Budgets auch hinsichtlich dieses Präparats zu Honorarkürzungen oder Regressforderungen kommen könne, mithin immer eine Prüfung im Einzelfall erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Wirtschaftliches Arzneimittel).


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