OLG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2014, Az. 5 U 99/13
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es bei der Beurteilung eines Wettbewerbsverstoßes für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen ausreichend ist, wenn sie durch eine Handlung (die beanstandete Handlung) miteinander in Wettbewerb getreten sind. In Fällen der Wettbewerbsbehinderung sei von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis auszugehen, wenn die konkrete geschäftliche Handlung einer Partei geeignet sei, den Absatz oder Bezug des Handelnden zum Nachteil des Absatzes oder Bezugs des anderen Unternehmens zu fördern. Eine Behinderungsabsicht auf Seiten des Handelnden sei hingegen nicht Voraussetzung. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Wettbewerbsverhältnis).
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