OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2013, Az. 3 U 15/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es für die Kennzeichnung eines redaktionellen Textes als Werbung nicht ausreicht, wenn sich dieser Text neben einem eindeutig werblichen Gewinnspiel befindet und sich inhaltlich auch darauf bezieht. Für den Leser müsse sofort und zweifelsfrei – nicht erst nach Analyse des Textes – erkennbar sein, dass die Beschreibung der Bewerbung des Angebots diene und nicht von der Redaktion verantwortet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, eine ausdrückliche Kennzeichnung als „Anzeige“ sei nicht erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, Az.: 416 HKO 132/11, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass statt des vom Landgericht verwendeten Ausschnitts der Anlage K 1 die Anlage B 1 als Verbindungsanlage verwendet wird.
Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung der Veröffentlichung redaktionell getarnter Werbung sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, welcher die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, zu denen auch Augenoptiker gehören, vertritt (Anlage K 5). Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es auch, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu achten. Die Beklagte betreibt mit über 600 Filialen Augenoptikergeschäfte.
Am 13. Juli 2011 erschien im „O.-A.“, einem kostenlos verteilten Anzeigenblatt, unter der Überschrift „Ab in den Urlaub – aber bitte nur mit dem richtigen Sonnenschutz“ ein Beitrag, welcher sich mit dem Thema Sonnenbrillen befasste. Neben diesem Beitrag wurde – blau unterlegt – die Verlosung von 3 F.-Gutscheinen im Wert von je 50 Euro, einem F.-Gutschein im Wert von 100 Euro und 5 Funkwetterstationen ausgelobt. Hinsichtlich der näheren Gestaltung wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Originalzeitungsseite bzw. die als Anlage B 1 vorgelegte verkleinerte Farbkopie der Zeitungsanzeige verwiesen.
Der Kläger mahnte die Beklagte diesbezüglich mit Schreiben vom 29. August 2011 unter Fristsetzung zum 5. September 2011 wegen „Werbung mit redaktionellem Text“ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG vorliege. Die Beklagte werbe mit redaktionellen Texten, ohne diese mit dem Hinweis „Anzeige“ zu kennzeichnen (Anlage K 2).
Die Beklagte ließ die Abmahnung mit Schreiben vom 19. September 2011 zurückweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der werbliche Charakter des Beitrags unmittelbar aus der direkt neben dem Beitrag befindlichen Auslobung der Gewinnverlosung ergebe. Die Beklagte nehme mit dem Beitrag auch keine Alleinstellung für sich in Anspruch, sondern betreibe damit letztlich Image-Werbung für das gesamte Augenoptiker-Handwerk (Anlage K 3).
Am 18. November 2011 erhob der Kläger vorliegende Hauptsacheklage.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG begründet sei. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung beruhe auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Bei der Erwähnung des Unternehmens der Beklagten sowie ihres Warenangebots und ihrer Dienstleistungen handele es sich um werbliche Angaben, ohne dass auf diesen Umstand hingewiesen werde.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vertretungsberechtigten der Beklagten, zu unterlassen,
in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs an redaktionell gestalteten Werbeanzeigen mitzuwirken, ohne dass deutlich und unmissverständlich eine Kennzeichnung als Wirtschaftswerbung erfolgt,
wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.9.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass sich der werbliche Charakter des Beitrags unmittelbar aus dem Inhalt sowie der Art der Darstellung des streitgegenständlichen Beitrags sowie der Erläuterung des Gewinnspiels im unmittelbaren Kontext ergebe.
Der Beitrag müsse im Kontext mit der blau unterlegten „Textklinke“ und dem rot unterlegten Button „Gewinnspiel“ betrachtet werden. Aus dem Umstand, dass es in der blau unterlegten Textklinke u.a. heiße „Augenoptiker F. und der O… A… verlosen sicheren Schutz: …“, werde der Leser zwanglos entnehmen, dass es sich um eine Gemeinschaftsaktion handele, bei welcher die Beklagte im Gegenzug für ihre Nennung im O. A. die Warengutscheine zur Verfügung gestellt habe. Damit liege keine Verschleierung des Werbecharakters einer geschäftlichen Handlung vor. Der Zusammenhang zwischen der Verkaufsförderung und dem redaktionellen Inhalt ergebe sich eindeutig aus der optischen Darstellung. Dies gelte umso mehr, als die Leser des O. A. den Charakter dieses Printmediums als Werbeblatt kennten, und somit wüssten, dass sich die Zeitung allein durch Anzeigen finanziere.
Mit Urteil vom 23. Dezember 2011 hat das Landgericht Hamburg die Beklagte wie beantragt zu Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten – mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen – verurteilt. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte gegen § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoße, denn bei dem streitgegenständlichen Beitrag handele es sich um eine als Information getarnte Werbung. Das landgerichtliche Urteil wurde nicht mit der im Tenor genannten vollständigen Anlage K 1, sondern mit einer auszugsweisen Schwarz-Weiß-Kopie der als Anlage K 1 zur Akte gereichten Zeitungsseite verbunden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie trägt darüber hinaus nunmehr vor, dass der streitgegenständliche Beitrag allein vom O. A. unter Verwendung eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten Fotos erstellt worden sei. Die Beklagte habe ihren Beitrag zu der Kooperation geleistet, indem sie die Gutscheine zur Verfügung gestellt habe. Der Beitrag und das daneben ausgelobte Gewinnspiel seien als Einheit anzusehen, so dass die Leser ohne weiteres erkennen könnten, dass es sich um Werbung handele.
Die Beklagte führt weiter aus, dass das Urteil keine geeignete Vollstreckungsgrundlage biete, denn der streitgegenständliche Beitrag werde in der Verbindungsanlage zum landgerichtlichen Urteil nur in schwarz-weiß und zudem unvollständig wiedergegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2011 – Az. 416 HKO 132/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Den Berufungsvortrag der Beklagten, wonach der streitgegenständliche Beitrag allein vom O. A. erstellt worden sei, rügt der Kläger als verspätet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2013 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
I.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG und §§ 3 Abs. 3 Anhang Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG begründet.
1.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 begründet.
a)
Mit dem Unterlassungstenor zu 1. wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten
in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs an redaktionell gestalteten Werbeanzeigen mitzuwirken, ohne dass deutlich und unmissverständlich eine Kennzeichnung als Wirtschaftswerbung erfolgt,
wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.
Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass als Verbindungsanlage zum landgerichtlichen Urteil nicht – wie beantragt – die im Unterlassungstenor genannte Anlage K 1, d.h. die vollständige Zeitungsseite, sondern lediglich eine auszugsweise Schwarz-Weiß-Kopie der als Anlage K 1 zur Akte gereichten Zeitungsseite verwendet worden ist. Dieser Auszug gibt den streitgegenständlichen Beitrag nur unvollständig wider, insbesondere fehlt eine Teil des in der blauen Textklinke befindlichen Textes zum Gewinnspiel.
Zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsproblemen ist das landgerichtliche Verbot daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass statt des vom Landgericht verwendeten Ausschnitts der Anlage K 1 als Verbindungsanlage die Anlage B 1, welche die Zeitungsseite gemäß Anlage K 1 in verkleinerter Form vollständig wiedergibt, verwendet wird.
b)
Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer den werblichen Charakter einer geschäftlichen Handlung verschleiert. Mit der genannten Vorschrift soll das medienrechtliche Verbot der Schleichwerbung auf alle Formen der Werbung ausgedehnt werden (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Die Bestimmung des § 4 Nr. 3 bezweckt damit den Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen. Insofern dient sie auch der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (BGH, GRUR 2011, 163, Rn. 21 – Flappe). Eine Verschleierung liegt danach vor, wenn die Handlung so vorgenommen wird, dass der Werbecharakter nicht klar und eindeutig zu erkennen ist (BGH GRUR 2013, 644, 646 Rn. 15 – Preisrätselgewinnauslobung V).
Grundlage des in § 4 Nr. 3 – ebenso wie in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG – enthaltenen Verbots redaktioneller Werbung ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (vgl. BGH, GRUR 1981, 835 – Getarnte Werbung I; BGH GRUR 1994, 821, 822 – Preisrätselgewinnauslobung I, jeweils zu § 1 UWG a.F.). Wird in einer Zeitschrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermischt, ist im Allgemeinen eine Irreführung anzunehmen (BGH, GRUR 1997, 907, 909 – Emil-Grünbär-Klub; BGH GRUR 1997, 914, 916 – Die Besten II). Dies gilt unabhängig davon, ob der Beitrag gegen Entgelt oder im Zusammenhang mit einer Anzeigenwerbung geschaltet wurde (BGH, GRUR 1994, 821, 822 – Preisrätselgewinnauslobung I). Weitere Voraussetzung der Unzulässigkeit ist jedoch, dass der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt des Berichts, dessen Anlass und Aufmachung sowie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans, zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 644, 646 Rn. 16 – Preisrätselgewinnauslobung V; BGH GRUR 1993, 565, 566 – Faltenglätter).
In Fällen einer Vermischung von redaktionellem Teil und Werbung mag der Verkehr zwar ohne weiteres erkennen, dass ein Gewinnspiel im redaktionellen Teil einer Zeitschrift (auch) der Eigenwerbung der Zeitschrift dient, weil die Unterhaltung ebenso wie die Gewinnchance einen Anreiz für den Kauf der Zeitschrift bietet (BGH GRUR 1994, 823, 824 – Preisrätselgewinnauslobung II). Doch der Verkehr stellt dabei nicht von vornherein in Rechnung, dass die in redaktioneller Form dargebotene und mit sachlichen Informationen angereicherte Unterhaltung der Förderung des Wettbewerbs eines Dritten dient. Vielmehr wird er davon ausgehen, dass dieser Beitrag – auch wenn er unter der Rubrik Gewinnspiel geführt bzw. mit einem Gewinnspiel verbunden wird – von der Redaktion objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter gestaltet worden ist. Jedenfalls insoweit wird er auch den in diesem Teil des Beitrags enthaltenen Informationen größere Bedeutung und Beachtung beimessen und ihm auch unkritischer gegenüberstehen als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (BGH GRUR 2013, 644, 646 Rn. 19 – Preisrätselgewinnauslobung V).
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, erscheint der unter der Überschrift „Ab in den Urlaub – aber bitte nur mit dem richtigen Sonnenschutz“ veröffentlichten Artikel als redaktioneller Beitrag. Das ergibt sich unmittelbar aus seiner optischen Gestaltung, insbesondere der Verwendung von schwarzem Fließtext im mehrspaltigen Blocksatz auf weißem Grund, denn insoweit stimmt die Gestaltung mit den weiteren dort veröffentlichten redaktionellen Beiträge überein (siehe S. 11 des O. A./Anlage K 1 – Rückseite -). Wie diese trägt der Beitrag ein „Autorenkürzel“, nämlich „PM“. Weiter weist dieser Beitrag einen deutlichen werblichen Überschuss auf, denn dort wird allein die Beklagte als Anbieter genannt, und zwar 3-mal, obwohl es zahlreiche Augenoptiker am Markt gibt. Damit wird die Beklagte bzw. ihr Angebot über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt.
Es kann zudem – auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim O. A. um ein kostenlos verteiltes Anzeigenblatt handelt – nicht davon ausgegangen werden, dass die Leser einer Zeitschrift, die sich aus Anzeigen finanziert, generell davon ausgehen, der Herausgeber sei auch im Rahmen der redaktionellen Gestaltung von Werbenden abhängig. Solange eine Zeitschrift – wie auch der O. A.“- selbst zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung differenziert, wird der durchschnittlich informierte Leser dem redaktionellen Teil jedenfalls ein Mindestmaß an Vertrauen im Hinblick auf Objektivität und Neutralität der Beiträge entgegenbringen. Das gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – im redaktionellen Teil der Zeitschrift über Produkte bzw. Anbieter berichtet wird, welche an einer gemeinsamen Verlosungsaktion beteiligt sind (BGH GRUR 2013, 644, 646 Rn. 20 Preisrätselgewinnauslobung V).
Bei der Beurteilung von redaktioneller Werbung am Maßstab des § 4 Nr. 3 UWG kommt es nicht allein darauf an, ob der durchschnittliche Leser erst nach einer – analysierenden – Lektüre des Beitrags die werbliche Wirkung des Beitrags erkennt. Dies schließt es nämlich nicht aus, dass der Leser aufgrund der Zuordnung des Beitrags zum redaktionellen Teil einer Zeitschrift diesem überhaupt erst eine eingehendere Beachtung schenkt, weil er der irrigen Annahme unterliegt, es handele sich um eine unabhängige Äußerung der Redaktion. Aus diesem Grund muss für den Leser bereits auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein, dass es sich der Sache nach um Werbung für den Hersteller des ausgelobten Produkts handelt. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, dass der Verkehr die äußerst positive Beschreibung des Produkts bzw. Angebots erkennt. Er muss vielmehr sofort und zweifelsfrei erkennen, dass diese Beschreibung der Bewerbung des Angebots dient und nicht von der Redaktion verantwortet wird (BGH GRUR 2013, 644, 646 f. Rn. 21 – Preisrätselgewinnauslobung V). Daran fehlt es hier.
Insofern ist von Belang, dass die Beklagte vorgerichtlich und erstinstanzlich den werbliche Charakter des Beitrags eingeräumt und ausgeführt hat, dass sie damit letztlich Image-Werbung für das gesamte Augenoptiker-Handwerk betrieben habe (Anlage K 3). Weiter hat sie eingeräumt, dass sie die Warengutscheine im Gegenzug für ihre Nennung im O. A. zur Verfügung gestellt habe.
Vor diesem Hintergrund genügt auch der Hinweis darauf, dass der O. A. und die Beklagte die ausgelobten Gewinne verlosen, nicht, um hinreichend deutlich zu machen, dass das gesamte Gewinnspiel einschließlich der redaktionellen Inhalte der Werbung für das ausgelobte Angebot dient. Insbesondere ergibt sich schon nicht, dass die Beklagte die ausgelobten Preise kostenlos zur Verfügung gestellt hat. Ein ausreichender Hinweis auf den werblichen Charakter kann auch nicht daraus entnommen werden, dass es – worauf deutlich hingewiesen wird – um eine Verlosung geht, bei der Gutscheine und Funkwetterstationen der Beklagten verlost werden. Denn dieser Hinweis lässt zunächst nur erkennen, dass es sich um einen unterhaltenden Beitrag handelt, bei dem Preise zum Zweck der Eigenwerbung der Zeitschrift ausgelobt werden. Dass es sich um eine Werbung zugunsten des Anbieters der ausgelobten Gewinne handelt, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, zumal wenn das Gewinnspiel in einem eigenen Textblock neben einem gesondert redaktionell gestalteten Beitrag erscheint, so dass zunächst der Eindruck entsteht, die Redaktion und nicht der Unternehmer verantworte den Inhalt des in Rede stehenden redaktionellen Beitrags.
Die Beklagte verschleiert mit der angegriffenen Veröffentlichung den werblichen Charakter des Beitrags. Dies kann der Senat, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, selbst beurteilen. Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen wird der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame Leser aufgrund der Verbindung von redaktioneller Berichterstattung und unterhaltendem Inhalt annehmen, dass dieser Beitrag – soweit er sachlich informiert und unterhält – von der Redaktion objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter gestaltet worden ist. Insoweit wird der Leser angesichts des Abdrucks als redaktioneller Beitrag den darin enthaltenen Informationen, einschließlich der besonders lobenden Angebotsbeschreibung, größere Bedeutung und Beachtung beimessen und ihm auch unkritischer gegenüberstehen als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Anbieters selbst.
Dieser Verkehrserwartung trägt die Beklagte nicht hinreichend Rechnung, weil aufgrund des Inhalts und der Gestaltung des Beitrags für den durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Leser der werbliche Charakter des Beitrags nicht eindeutig, unmissverständlich und auf den ersten Blick als solcher hervortritt.
Die Werbung hat auch wettbewerbliche Relevanz, weil sie geeignet ist, das Marktverhalten der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. Aufgrund der mangelnden Kennzeichnung als Werbung werden die Leser zunächst veranlasst, dem Beitrag überhaupt Beachtung zu schenken und sodann den darin enthaltenen Informationen angesichts des Abdrucks im redaktionellen Teil eine größere Bedeutung beimessen als einem hinreichend als Werbung gekennzeichneten Beitrag. Aufgrund dieses Beitrags können sich die angesprochenen Leser sodann veranlasst sehen, sich näher mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, insbesondere Sonnenbrillen der Beklagten zu erwerben.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UWG liegen vor, denn die Beklagte verschleiert den Werbecharakter der hier streitgegenständlichen Veröffentlichung.
Der Unterlassungsanspruch ist somit bereits gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG begründet.
b)
Darüber hinaus ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch gemäß §§ 3 Abs. 3 Anhang Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG begründet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 11 UWG ist die Verwendung einer als Information getarnten Werbung unzulässig.
Die Vorschrift setzt voraus, dass eine geschäftliche Handlung vorliegt, durch die redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt werden, der Unternehmer diese Verkaufsförderung finanziert hat und dies weder aus dem Inhalt noch der Art der Darstellung eindeutig hervorgeht.
Zwingende Voraussetzung ist also, dass der Unternehmer die getarnte Werbung finanziert hat. Um Gesetzesumgehungen vorzubeugen ist der Begriff der Finanzierung weit auszulegen. Es reicht jede Art von Gegenleistung, sei es in Form von Waren und Dienstleistungen oder sonstigen Vermögensrechten.
Hier liegt die Gegenleistung der Beklagten zum einen in der kostenlosen Überlassung der zu verlosenden Gewinne, d.h. drei F.-Gutscheine à € 50,00, ein F.-Gutschein über € 100,00 sowie fünf Funkwetterstationen. Zum anderen besteht die Gegenleistung in der kostenfreien Überlassung des in dem Beitrag verwendeten Fotos, denn auch dieses Nutzungsrecht hat einen eigenen wirtschaftlichen Wert.
Die Beklagte hat vorgerichtlich und erstinstanzlich eingeräumt, dass sie diese Leistungen im Gegenzug für die namentliche und damit werbliche Erwähnung in dem Beitrag erbracht habe. Dies ist als Finanzierung der Verkaufsförderung im Sinne von §§ 3 Abs. 3 Anhang Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG anzusehen.
Der Umstand, dass – wie die Beklagte erstmalig in der Berufung vorträgt -, der Beitrag nicht von der Beklagten, sondern vom O. A. gefertigt worden ist, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte hat an der streitgegenständlichen Werbemaßnahme mitgewirkt, indem sie – wie mit dem O. A. vereinbart – die Preise für das Gewinnspiel kostenlos zur Verfügung gestellt hat, um im Gegenzug in dem vermeintlich redaktionellen Beitrag werbliche Erwähnung zu finden.
Mithin ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch gemäß §§ 3 Abs. 3 Anhang Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG begründet.
II.
Der zuerkannte Zahlungsanspruch ist gemäß § 12 Abs. 2 UWG begründet.
III.
Die Kosten der erfolglosen Berufung sind gemäß § 97 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Vorinstanz:
LG Hamburg, Az. 416 HKO 132/11