OLG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2015, Az. 3 U 151/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 2 Nr. 1 UWG, § 3 UWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Teilnehmer an einer öffentlichen Ausschreibung irreführende Angaben gemacht hat, es allein auf das Verständnis der ausschreibenden Behörde ankommt, da das Angebot allein an diese gerichtet sei. Vorliegend hatte die Beklagte jedoch dargelegt, dass es der ausschreibenden Behörde nicht primär darauf ankam, ob ein holzverarbeitender Betrieb gemäß FSC oder PEFC zertifiziert sei, sondern dass zertifizierte Produkte verwendet werden. Damit liege in der Teilnahme an der Ausschreibung keine Irreführung darüber, dass der Betrieb selbst zertifiziert sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.