OLG Hamm: Die Abkürzung eines Firmennamens kann markenrechtlich als Unternehmenskennzeichen gelten

veröffentlicht am 7. August 2013

OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2013, Az. I-4 W 33/12
§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG; § 12 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Unterscheidungskraft für einen Firmennamen, der aus einer Abkürzung (drei Buchstaben) sowie der Beschreibung der Tätigkeit besteht, vorhanden sein kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn nicht sofort erkennbar sei, wofür die Abkürzung stehe. Die Benutzung des abgkürzten Firmennamens erfolge als Unternehmenskennzeichen. Daher bestehe gegen die Nutzung einer gleichnamigen Domain durch einen Dritten auf Grund von Verwechslungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zitat:

„1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das in der Gesamtfirma enthaltene Firmenschlagwort als eigenes Objekt eines kennzeichenrechtlichen Schutzes nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG behandelt. Voraussetzung ist, dass der Bestandteil hinreichende Unterscheidungskraft aufweist und seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen (insbesondere neben rein beschreibenden Bestandteilen) geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist (BGH, GRUR 2009, 772 – Augsburger Puppenkiste). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zu Recht hat das Landgericht aufgrund der – wenn auch aus seiner Sicht abgeschwächten – Kennzeichnungskraft den Schutzbereich des § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG für das Firmenschlagwort „CDE Trockenbausysteme“ für eröffnet gehalten.

[…]

Entsprechende Buchstabenkombinationen weisen kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus auf, wenn sie ohne Weiteres geeignet sind, vom Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei wie auch bei sonstigen Firmenschlagwörtern nicht überspannt werden. Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, GRUR 2009, 685 – and.de). Dies ist hier der Fall. Die beteiligten Verkehrskreise kennen nicht unbedingt den genauen Sinn der Buchstabenfolge „CDE“.

[…]

2. Das Firmenschlagwort der Klägerin ist gegenüber dem seinerzeit verwendeten Zeichen des Beklagten in Gestalt des streitgegenständlichen Domainnamens prioritätsälter gem. § 6 Abs. 1 und 3 MarkenG.

[…]

5. In der Benutzung eines Domainnamens kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (BGH, GRUR 2013, 638 Völkl). Davon ist hier auszugehen. Unstreitig wurden Aufrufe der streitgegenständlichen Domain vorübergehend auf die Webseite der B umgeleitet. Dafür, dass diese Webseite nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet worden ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

[…]

7. Die Verwendung der Domain „cde-trockenbausysteme.de“ begründet auch eine Verwechselungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG. Der Begriff der Verwechselungsgefahr in § 15 MarkenG ist im Wesentlichen einheitlich zu sehen mit dem entsprechenden Begriff in § 14 MarkenG (Ingerl/Rohnke MarkenG, 3. Aufl., § 15 Rn. 42 – 47).“

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