OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 308 Nr. 3 BGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.“ rechtswirksam ist und insoweit kein Unterlassungsanspruch besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer seine Angebote unter der Rubrik Sofort-Kaufen einstellt. Zitat:
„Mit der Verwendung dieser Klausel hat die Beklagte nicht gegen § 308 Nr. 3 BGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen.
a.
Allgemein wird der Vorbehalt der Selbstbelieferung für zulässig gehalten (Palandt a.a.O. Rn 20). Zu beachten ist aber, dass das Lösungsrecht im nicht-kaufmännischen Verkehr ausdrücklich auf den Fall beschränkt werden muss, dass der Verwender ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von dem Partner dieses Vertrages im Stich gelassen wird (BGHZ 92, 396). Verkaufs- und Einkaufsvertrag müssen kongruent sein (BGH NJW1995, 1959). Diese Voraussetzungen werden durch den Wortlaut der beanstandeten Klausel erfüllt.
b.
Nichts anderes gilt angesichts von § 9 Abs. 4 der eBay-AGB etwas anderes gilt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
„Anbieter müssen in der Lage sein, die angebotenen Waren dem Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss zu übereignen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung finden Sie im Grundsatz für Lieferzeiten.“
Es macht keinen Unterschied, ob der Verkäufer einen Selbstlieferungsvorbehalt auf Angebote im niedergelassenen Handel oder im eigenen Online-Shop einerseits oder auf Angebote bei eBay andererseits bezieht. Auch bei Angeboten auf der Verkaufsplattform eBay können Selbstlieferungsvorbehalte sinnvoll sein. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, warum an dieser Stelle ein Sonderrecht für den Internethandel gelten soll.
Hinzu kommt, dass die eBay-AGB keine Wirkungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer entfalten. Die eBay-AGB gelten auf vertraglicher Grundlage zwischen dem Betreiber der Internetplattform und den dortigen Anbietern. Sie gelten nicht für sonstige Internetangebote außerhalb der Auktionsplattform eBay. Verträge sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie haben eben nicht den Rang einer gesetzlichen Vorschrift (Senat 4 U 142/10). Bei einem Verstoß gegen die eBay-AGB kann der Plattformbetreiber eBay zwar die vertraglich vereinbarten Sanktionen treffen. Indem die Beklagte möglicherweise gegen § 9 Abs. 4 der eBay-AGB verstoßen hat, hat sie jedoch sich nicht schon automatisch unlauter im Sinne des UWG verhalten.
c.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich aus der beanstandeten Klausel auch deshalb ein Verstoß ergebe, weil und soweit die Beklagte ihre Angebote unter der Rubrik Sofort-Kaufen einstellt, ist dem nicht zu folgen. Denn es muss (nach dem Abstraktionsprinzip) zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (hier: Kauf) einerseits und dem dinglichen Erfüllungsgeschäft (hier: Lieferung) andererseits unterschieden werden. Es ist durchaus möglich, einen Gegenstand sofort zu kaufen, aber erst einige Zeit später geliefert zu bekommen. Darin liegt kein Widerspruch.“