OLG Hamm: Androhung einer „Gegenabmahnung“ um Erstabmahnung aus der Welt zu schaffen, führt zum Rechtssmisbrauch der später tatsächlich ausgesprochenen Gegenabmahnung

veröffentlicht am 22. Mai 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-4 U 175/10
§ 8 Abs. 4 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Androhung einer Gegenabmahnung mit dem Zweck, den Gegner damit zur Rücknahme einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu bewegen, dazu führen kann, dass die später realisierte Gegenabmahnung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen (Zitate):


„Gründe

A.
Die Parteien handeln im Internet mit Kaffee, Schokolade, Gebäck u.a. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2010 (Anl. AG 3) mahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung ab.

Der Antragsteller reagierte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2010 (Anl. AG 2), mit dem er auf das Abmahnschreiben der Antragsgegnerin im Kern nicht einging, sondern seinerseits auf verschiedene vermeintliche Wettbewerbsverstöße auf Seiten der Antragsgegnerin hinwies, ohne die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern. Vielmehr forderte der Antragstellerin eine gütliche Einigung wie folgt: „Ich habe Sie im Namen und Auftrag meines Mandanten aufzufordern, die Abmahnung vom 30.04.2010 bis spätestens Mittwoch, den 12.05.2010, 12.00 Uhr zurückzunehmen. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien wären dann von unserer Seite aus erledigt, insbesondere wären keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben oder/und Rechtsanwaltskosten zu tragen. Sollte eine Rücknahme der Abmahnung Ihrer Mandantin vom 30.04.2010 bis dahin nicht erfolgt sein, dann werde ich meinen Auftrag ausführen und von Seiten des Herrn W die Y GmbH u.a. wegen der angeführten Wettbewerbsverstöße abmahnen„.

Die Antragsgegnerin ließ sich hierauf nicht ein. Durch Schreiben vom 17.05.2010 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen sieben seiner Ansicht nach bestehenden Verstößen nach einem Gegenstandswert von 70.000,00 EUR ab. Die Antragsgegnerin erwirkte am 18.05.2010 gegen den Antragsteller vor dem Landgericht Hamburg in dem Verfahren 315 O 172/10 eine einstweilige Verfügung.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung vom 02.06.2010 erwirkt, mit der es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wird, …

Die Antragsgegnerin hat hiergegen einen Teilwiderspruch eingelegt, der sich nur auf die Ziffern 1) und 3) bezieht. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben, soweit sie … Im Übrigen hat es die Beschlussverfügung bestätigt. …

Die Antragsgegnerin wehrt sich gegen den die Verfügung bestätigenden Teil mit ihrer Berufung.

Der Antragsteller greift das Urteil hinsichtlich der zurückweisenden Teile mit seiner Anschlussberufung an. Die Antragsgegnerin hält die Abmahnung sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 1) für rechtsmissbräuchlich. Sie meint, die Abmahnung des Antragstellers habe nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu gedient, einen Aufwendungsersatzanspruch und eine Kostenerstattungspflicht gegen sie und hierdurch bezüglich der wechselseitig geltend gemachten Unterlassungsansprüche eine Aufrechnungslage zu schaffen, ohne dass ein Interesse daran bestanden habe, dass die Antragsgegnerin vermeintliche unlautere geschäftliche Handlungen einstelle. Dabei hätten die Abmahnung bzw. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor der gesetzlichen Änderung auch keinen Sinn mehr gemacht. Ferner habe der Antragsteller seinen vermeintlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus einem überhöhten Gegenstandswert von 70.000,00 EUR (10.000,00 EUR je Klausel) geltend gemacht.

Die Antragsgegnerin verteidigt die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung der Beschlussverfügung im Hinblick auf … Mit weiteren Ausführungen legt die Antragsgegnerin dar, warum sich der Antragsteller rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Diesem sei es offensichtlich nicht auf die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen angekommen. Außerdem habe der Antragsteller ein Verhalten, nämlich die Belehrung über die Dauer des Widerrufrechts, gerügt, das wenige Tage später infolge einer Gesetzesänderung nicht mehr als wettbewerbswidrig gegolten habe. Infolge der Gesetzesänderung sei die Wiederholungsgefahr weggefallen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die mit dem landgerichtlichen Urteil bestätigte einstweilige Verfügung unter Zurückweisung der Anträge bezüglich der Ziffern 1. und 3. aufzuheben. Der Antragsteller beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen, im Wege der Anschlussberufung der Antragsgegnerin auch für Kakao- und Sirupprodukte die streitgegenständlichen Handlungen einschließlich des Abschlusses von Fernabsatzgeschäften ohne die Belehrung über die Kosten der Hinsendung zu untersagen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt das Urteil, soweit es die Verfügung bestätigt. Er meint, der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit sei nach den gesamten Umständen des Falles nicht gerechtfertigt. Dieser ergebe sich weder aus der Gegenabmahnung noch daraus, dass vermeintlich eine Aufrechnungslage habe geschaffen werden sollen, zumal er, der Antragsteller, im Parallelverfahren die Kosten der Abmahnung als auch die Kosten des Verfügungsverfahrens bereits erstattet habe.

Eine gegenseitige Unterwerfung sei für ihn von vornherein nicht in Betracht gekommen, weil bereits nach kurzer Recherche im Internet offensichtlich gewesen sei, dass die Antragsgegnerin über ihre finanziellen Verhältnisse hinaus massenhaft abmahne. Auch sei der zunächst von seinem Prozessbevollmächtigten in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR pro Wettbewerbsverstoß nicht zu beanstanden. Die Abmahnung sei auch nicht mit Blick auf die am 11.06.2010 eingetretene Gesetzesänderung missbräuchlich gewesen, zumal die Mehrzahl der abgemahnten Wettbewerbsverstöße durch die Gesetzesänderung gar nicht berührt worden sei und ebenfalls unter der neuen Gesetzesfassung zu monieren gewesen wäre. In der Sache habe das Landgericht, soweit es dem Antrag stattgegeben habe, die Verbote zu Recht ausgesprochen. …

B.
Die Berufung der Antragsgegnerin ist begründet und führt zur Aufhebung der Verbote zu 1) und 3).

Der Antragsteller kann von ihr wegen rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung insoweit nicht die begehrten Unterlassungen … verlangen. … bezogen auf die Anträge zu 1) und 3), ist der Verfügungsantrag des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Dieser ist nach § 8 Abs. 4 UWG infolge rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung unzulässig.


1.
Voraussetzung für einen Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist es, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs umschreibt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Damit wird die Art der unzulässigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher charakterisiert, aber der Weg zu anderen Missbrauchsformen durch die Rechtsverfolgung offen gelassen. Das beschriebene Vorgehen selbst oder jedenfalls die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen, und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Das ist beispielsweise auch der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte zuvor vergeblich versucht hat, sich den Anspruch abkaufen zu lassen (vgl. Senat, GRUR-RR 2005, 141, 142; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, 29. Aufl., § 8 Rn. 4.23; Harte/ Henning/Bergmann, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 316). So hat der Senat etwa in der Sache Az. 4 U 35/10, Urteil vom 19.08.2010, eine Rechtsmissbräuchlichkeit aus dem Grunde angenommen, dass dort ebenfalls eine Vereinbarung dahin getroffen werden sollte, dassdie dortige Gegnerin wiederum nicht mehr gegen die Klägerin und ihre Partner vorgeht. Es war insofern in Aussicht gestellt, dass diese dann in Ruhe gelassen würde. Ein solches Junktim ist mit den wettbewerblichen Interessen, die den Mitbewerbern die Klagebefugnis geben, nicht mehr zu vereinbaren und missbraucht sie somit.

2.
Dies ist auch vorliegend der Fall. Ersichtlich ging es dem Antragsteller nicht mehr um den lauteren Wettbewerb. Seine Rechtsverfolgung diente gemäß Schreiben vom 06.05.2010 allein dazu, die vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin aus der Welt zu schaffen und höhere Gegenforderungen zu begründen. Der Antragsteller wollte letztlich weiter unlauter handeln, und er wollte vor allem auch nicht das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin abgestellt wissen. Die Streitigkeit sollte „erledigt“ werden, ohne dass gerade auch das Abstellen der beanstandeten Verstöße gesichert wurde. Die diesbezügliche Gegenabmahnung wurde allein deshalb „in die Welt gesetzt“, um ein Instrument gegen die Antragsgegnerin zu haben, damit keine Gebühren bezahlt werden mussten. Das Argument der Zahlung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg angefallen sind, sticht insoweit nicht. Erst nachdem sich der Antragsteller mit seinem nicht auf die Erzielung eines lauteren Wettbewerbs gerichteten Vorschlag nicht durchgesetzt hatte, kam es zu diesen Kosten und danach zur Zahlung. Weiter streitet für einen Rechtsmissbrauch das Abmahnen eines auch bereits nach wenigen Tagen nicht mehr wettbewerbswidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin. Die Abmahnung ist erfolgt unmittelbar vor der Gesetzesänderung zum 11.06.2010. Die Antragsgegnerin hatte diese in ihren Angeboten bereits berücksichtigt. Die Abmahnung jedenfalls in Bezug auf die Dauer der Widerrufsfrist konnte so für die Zukunft nichts mehr bringen und machte überhaupt keinen Sinn mehr. Hieran kann kein vernünftiger Wettbewerber ein Interesse haben, soweit man von dem Kostenbelastungsinteresse des Antragstellers im Streitfall absieht. Mit dem Kostenbelastungsinteresse deckt sich der enorm hohe Streitwert von 70.000,00 EUR (10.000,00 EUR pro Klausel), den dieser angesetzt hatte, der in dieser Höhe zweifelsohne nicht gerechtfertigt war und auch mit einer unterschiedlichen Bemessung durch verschiedene Gerichte nicht erklärt werden kann. Diesen Wert hält der Antragsteller bezeichnenderweise auch im gerichtlichen Verfahren nicht mehr aufrecht.

3.
Aus diesen Gründen war das gesamte Abmahnverhalten des Antragstellers rechtsmissbräuchlich, auch wenn die Antragsgegnerin eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme zunächst nur bezogen auf den Antrag zu 1) gerügt hatte. Die einen Rechtsmissbrauch ergebenden Umstände ergaben sich aus dem Akteninhalt. Ein Rechtsmissbrauch – hier geht es um ein Unterlassungsbegehren nach § 8 I UWG – ist dabei von Amts wegen auch ohne gesonderten Einwand (vgl. Senat, Urt. vom 17.08.2010, Az. 62/10) zu berücksichtigen. Überdies ist unmaßgeblich, wenn die Antragsgegnerin mit ihrer Abmahnung vom 30.04.2010 ihrerseits rechtsmissbräuchlich gehandelt haben sollte, abgesehen auch davon, dass der Antragsteller sich mit seinem Verteidigungsschreiben vom 06.05.2010 noch gar nicht gegen eine aus seiner Sicht unzulässige Massenabmahnung der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs gewehrt hatte.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.

Auf das Urteil hingewiesen hat openjur.de. Dort ist es auch im Volltext verfügbar.

I