OLG Hamm: Bezeichnung als „Institut“ im Firmennamen kann irreführend sein

veröffentlicht am 9. Juni 2017

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2017, Az. 27 W 179/16
 § 18 Abs. 2 HGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Firmenbezeichnung „Deutsches Vorsorgeinstitut“ für ein Inkassobüro irreführend ist. Der Begriff  „Institut“ könne zu der Vorstellung führen, es handele sich nicht um einen privaten Betrieb, sondern um eine öffentliche, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung (z.B. einer Hochschule) mit wissenschaftlichem Personal. Private Betriebe müssten durch einen Zusatz kenntlich machen, dass es sich nicht um eine solche Einrichtung handele. Im vorliegenden Fall sei dies nicht geschehen, im Gegenteil verschleiere die Bezeichnung das Betätigungsfeld. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Bezeichnung als Institut).


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