OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015, Az. 4 U 69/15
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Verbot der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Lockangebote) auch für Angebote im Internet gilt. Kläre der Händler nicht deutlich darüber auf, dass er die Produktverfügbarkeit nicht gewährleisten könne, liege eine unlautere Handlung vor. Zwar müsse der Kunde bei Internetangeboten nicht wie bei Angeboten im Ladengeschäft eine Hemmschwelle in Form einer Anreise und des Betretens überwinden, doch sei die Unlauterkeit auch hier gegeben. Gerade im Internet habe der Verkehr besonders hohe Erwartungen an die inhaltliche Richtigkeit von Angeboten, da eine sofortige Aktualisierung möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.