OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 307 Abs. 1 BGB, § 475 BGB, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen in ein und demselben Angebot einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB darstellt (Zum Volltext der Entscheidung hier). Denn eine Widerrufsbelehrung sei nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstelle, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten würden und welche Folgen die Ausübung des Rechts haben. Es dürften somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert werde und letztlich nicht wisse, welche der Belehrungen richtig sei und gelten solle (vgl. Senatsurteil vom 26.05.2011, Az. I-4 U 35 / 11).
Deshalb sei es auch unerheblich, wenn jedenfalls an einer Stelle, etwa hier unter der Überschrift „Gesetzl. Widerrufsfrist“ die Widerrufsbelehrung auf der Grundlage der nunmehr gültigen rechtlichen Bestimmungen zutreffend erfolgt sei und die anderslautende Belehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur versehentlich falsch (geworden) sie, weil sie nicht zeitnah geändert worden sei. Entscheidend sei, dass der Internetnutzer jedenfalls dann, wenn er die Belehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin lese, die Angaben ernst nehme und deshalb überhaupt keine Veranlassung mehr sehe, an anderer Stelle nach einer abweichenden Widerrufsbelehrung zu suchen. Das Landgericht habe auch übersehen, dass zwar die in der Belehrung in den AGB noch nicht ersetzte alte Regelung des § 312 e BGB übergangsweise noch weitergegolten haben möge. Das habe aber nicht für die ebenfalls in den beiden sich widersprechenden Widerrufsbelehrungen enthaltene unterschiedlich erfolgte Belehrung über den möglichen Wertersatz im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts gegolten. Insoweit habe die veraltete Fassung ohnehin nicht mehr der Neuregelung des § 357 Abs. 3 BGB entsprochen, wie die Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt hat.