OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020, Az. 4 W 116/20
§ 3a UWG, § 5 UWG, § 5a UWG, § 3 Nr. 1 MPG, § 3 HWG, § 3 Abs. 4 ProdSG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ProdSG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Maske, die mit einer – im Stile einer Comic-Zeichnung gehaltenen – Zeichnung eines geöffneten Mundes mit lückenhaftem Gebiss auf grünem Hintergrund bedruckt ist, nicht als Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 MPG einzustufen ist und dies auch vom Rechtsverkehr so angenommen werde. Die Maske selbst sei nicht mit einem Hinweis auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken versehen. Auch ihre oben beschriebene Gestaltung weise nicht auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken hin. Die Verpackung der Maske enthalte ebenfalls keinerlei – ausdrückliche oder auch nur konkludente – Hinweise auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken. Es bedürfe bei dem Vertrieb der hier in Rede stehenden Stoffmaske auch keiner ausdrücklichen Klarstellung, dass es sich nicht um ein „Medizinprodukt“ oder um ein Produkt einer sonstigen besonders geregelten Produktkategorie handele. Es sei nämlich nicht ersichtlich, wenn nicht sogar abwegig, dass der angesprochene Verkehr die hier konkret in Rede stehende „Alltagsmaske in Form einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ einer unter Verbraucherschutz-, Infektionsschutz-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsaspekten gesetzlich besonders geregelten Produktkategorie zurechne. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Hamm: Eine Stoffmaske mit Comicfratze ist kein Medizinprodukt).
Produkt nicht ausreichend gekennzeichnet?
Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.