OLG Hamm: Eine Unterlassungserklärung, die „bis zum Abschluss des Prozesses befristet ist“, ist nicht ausreichend, die Wiederholungsgefahr auszuräumen

veröffentlicht am 9. März 2016

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2006, Az. 4 U 56/06
§ 4 Nr. 4 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die „bis zum Abschluss des Prozesses befristet ist“, nicht ausreichend ist, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Eine solche Befristung in Zusammenhang mit der Festlegung eines Zeitpunkts für das Ende ihrer Wirksamkeit stehe der Ernsthaftigkeit einer solchen Unterlassungserklärung und damit ihrer Eignung, die Wiederholungsgefahr endgültig zu beseitigen, entgegen. Der Wiederholungsgefahr stehe auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin ihren Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich eingestellt habe. Allein dadurch werde die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, weil diese jederzeit anderen Sinnes werden und wieder ein Geschäft betreiben könne, bei dem es dann erneut zu einem Ausverkauf kommen könne. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Hamm – Befristete Unterlassungserklärung).


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