OLG Hamm: Fehlende Informationen zu Abruf und Speicherung des Vertragstextes sind wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 10. Dezember 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012, Az. I-4 U 134/12
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 5a Abs. 2 UWG d

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der mangelnde Hinweis eines Onlinehändlers zum Abruf und zur Speicherung des Vertragstextes ein wettbewerbswidriger Verstoß ist. Das Vorenthalten dieser Informationen beeinträchtige spürbar die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers, da es sich um wesentliche Informationen handele. Den Volltext der Urteils finden Sie hier.

I