OLG Hamm: Garantie-Werbung ohne Angabe der Garantiebedingungen bei eBay ist weiterhin wettbewerbswidrig / Wie der BGH zur Garantiewerbung tatsächlich entschieden hat

veröffentlicht am 14. Januar 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. 4 U 98/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 477 BGB

Das OLG Hamm hat die Werbung eines eBay-Händlers mit der „vollen Garantie“ für wettbewerbswidrig befunden, soweit die Garantiebedingungen nicht ausreichend dargelegt seien. Der BGH hatte zwar entschieden, dass die Garantiebedingungen von einem Onlinehändler nicht angegeben werden müssen, allerdings nur, wenn es sich dabei noch nicht um ein konkretes Angebot, sondern eine sog. invitatio ad offerendum handele, also eine (schriftliche) Aufforderung des Onlinehändlers an den interessierten Kunden, seinerseits gegenüber dem Händler ein Angebot abzugeben. Dieser Wettbewerbsverstoß stelle auch eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG (früher: „Bagatelle“) dar, da § 477 BGB eine europarechtliche Verbraucherinformationspflicht zu Grunde liege. Zitat aus der Entscheidung des OLG Hamm:


„Die Ankündigung „Volle Garantie“ ist eine Garantieerklärung i. S. d. § 477 BGB. Denn sie beschränkt sich nicht auf eine bloße „Werbung mit einer Garantie“, sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot des Beklagten im Internet.

Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum – und allein hierüber verhält sich das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH GRUR 2011, 638 – nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Funktion annehmen kann (vgl. BGH NJW 2005, 53; OLG Hamburg MMR 2010, 400; OLG Köln MMR 2007, 713).

Das ergibt sich schon aus den unstreitigen AGB des Plattformbetreibers.“

Was wir davon halten? Wir weisen seit mehreren Jahren auf den sorgfältigen Umgang mit Garantieerklärungen hin, wobei es eher die Regel ist, dass selbst Onlinehändlern der Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung (§ 437 BGB) und freiwilliger Garantie (§ 433) nicht bekannt ist. Ist der Unterschied allerdings gegenwärtig, so ist auf die unterschiedliche Verwendung im Rahmen eines Onlineshops und bei eBay zu achten, wobei es natürlich nicht schadet, auch im Onlineshop die Garantiebedingungen anzugeben.

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