OLG Hamm: Hohe Anzahl von Abmahnungen ist kein Beweis für Rechtsmissbräuchlichkeit, wohl aber deren Verhältnis zu dem Umsatz des Abmahners

veröffentlicht am 4. Mai 2010

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2010, Az. 4 U 223/09
§ 8 Abs. 4 UWG

Das OLG Hamm hat in diesem Urteil erneut klargestellt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit vorliegt, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind, wobei dies insbesondere auf das Gebührenerzielungsinteresse zutrifft. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse sei auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machten, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben könne und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben müsse. Dies ergebe sich jedoch nicht allein aus einem hohen Umfang der Abmahntätigkeit, denn dieser könne sich auch aus einer hohen Anzahl von Wettbewerbsverstößen ergeben. Weitere Umstände müssten hinzutreten. Ein solcher weiterer Umstand könne in einem Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebs liegen ebenso wie in der Art und Weise der Rechtsverfolgung. Dies hatte bereits das LG Berlin in der Vergangenheit entschieden. Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin in einem Zeitraum von ca. 3 Monaten 60 Abmahnungen versandt.

Dies habe nach Auffassung des Gerichts in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zu den geschäftlichen Verhältnissen und insbesondere dem Umsatz der Antragstellerin in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gebrauchtwagen gestanden. Die Antragstellerin habe nach eigenen Angaben einen Gewinn von ca. 150.000 EUR im Jahr erwirtschaftet, demgegenüber stehe ein Kostenrisiko von ca. 90.000 EUR aus den Abmahnungen. Der Gewinn habe aber auch nicht zur Abdeckung des Risikos verwendet werden sollen, sondern zum Erwerb neuer Fahrzeuge. Darüber hinaus sei das Kostenrisiko im Verhältnis zum möglichen Gewinn so hoch, dass damit ein erhebliches wirtschaftliches Problem für die Antragstellerin begründet werde, welches ein wirtschaftlich vernünftig denkender Wettbewerber kaum eingegangen wäre. Dazu tritt, dass die abgemahnten Wettbewerbsverstöße den Mitbewerbern gegenüber der Antragstellerin keine besonderen Vorteile verschafft hätten. Weitere Umstände, die nach Ansicht des Gerichts den Rechtsmissbrauch begründeten, waren das Ausnutzen des fliegenden Gerichtsstandes sowie die „Spezialisierung“ der abmahnenden Anwälte auf ganz bestimmte Wettbewerbsverstöße, die in der Vergangenheit von der Rechtsprechung überwiegend als abmahnwürdig befunden worden waren.

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