OLG Hamm: „Made in Germany“ – Diese Angabe umfasst alle wesentlichen Fertigungsschritte

veröffentlicht am 7. Juli 2015

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2013, Az. 4 U 81/13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe „Made in Germany“ nur für Produkte genutzt werden darf, deren wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland stattgefunden haben. Bezüglich der streitgegenständlichen Kondome sei die Angabe irreführend, weil nur ein geringer Teil der Herstellung (Befeuchtung und Qualitätskontrolle) im Inland stattfinde. Daher werde beim Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.04.2013 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000, EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.
Beide Parteien stellen Kondome auf der Grundlage des im Ausland gewonnenen Rohstoffes Latex her und vertreiben diese deutschlandweit und darüber hinaus.

Die Herstellung von Kondomen verläuft üblicherweise in 7 Produktionsschritten:

1. Eintauchen einer geeigneten Form in speziell aufbereitetes flüssiges Naturkautschuklatex;

2. Trocknen (Vulkanisieren) des nach dem Austauchen der Form anhaftenden flüssigen Gummifilms;

3. Abziehen des durch Vulkanisation verfestigten Gummifilms von der Form;

4. Waschen des Produkts; Beschichten der Oberfläche mit Puder etc.;

5. Trocknen des gewaschenen Produktes;

6. Elektronische Einzelprüfung auf Dichtheit;

7. Aufrollen des Kondoms zum Abschluss der Einzelstückprüfung.

Die Klägerin ist seit 1948 am Markt vertreten und bietet die seit Oktober 1995 in ihrer Produktionsstätte in C-C2 produzierten und verpackten Kondome insbesondere unter der Marke „F“ an.

Die Beklagte ist seit 1968 am Markt und hat seit 2011 ihren Sitz in D. Sie bezieht aus dem Naturprodukt „Latex“ bestehende von ihr als solche bezeichnete Rohlinge, die sog. „Bulk-Ware“ aus dem Ausland.

Nach Wareneingangs- und Inprozessprüfungen werden diese Rohlinge im Werk der Beklagten in D, sofern sie anders als die sog. „trockenen Kondome“ als sog. „feuchte Kondome“ vertrieben werden sollen, befeuchtet. Die Produkte werden in eine Folie eingeschweißt und die entsprechende Kennzeichnung (u.a. Chargennummer, Verfallsdatum und CE-Zeichen) auf dieser Folie aufgebracht. Eine oder mehrere Einzelpackungen werden mit einem Beipackzettel versehen in eine Faltschachtel aus Karton verpackt und die Verbraucherpackung sodann derart versiegelt, dass auf den Inhalt nicht mehr unberechtigt zugegriffen werden kann, bevor der Endverbraucher die Packung anbricht. Ferner erfolgt im Prüflabor der Beklagten in D die Qualitätskontrolle entsprechend der DIN ISO 4047. Bei diesen sog. Chargenprüfungen nach den Produktionsschritten Befeuchtung und Einsiegeln werden u.a. die Eigenschaften Reißfestigkeit sowie Dichtigkeit ermittelt. Hierbei werden nach entsprechenden Stichprobenplänen zerstörende Werkstoffprüfungen durchgeführt, womit die solchermaßen geprüften Kondome nicht mehr in den Verkehr gebracht werden können. Zudem findet mindestens einmal jährlich eine Auditierung durch den TÜV B statt.

Am 30.01.2012 wurde die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Beklagte in ihrem Internetauftritt für die von ihr angebotenen Kondome mit der in Siegelform aufgebrachten Behauptung „KONDOME – Made in Germany“ warb.

Die Klägerin mahnte die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 02.02.2012 (Anlage K2) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Im sich anschließenden Verfügungsverfahren 15 O 23/12 LG Bielefeld (= I-4 U 95/12 OLG Hamm) wurde der Beklagten letztlich unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, hinsichtlich der von ihr angebotenen Kondome im geschäftlichen Verkehr zu werben mit „KONDOME – Made in Germany“, wie auf ihrer Homepage www.amor.ag abgebildet geschehen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2013 (Anlage K0) erfolglos auf, eine entsprechende Abschlusserklärung abzugeben. Für dieses Abschlussschreiben stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.03.2013 eine Rechnung über 1.580,00 € (Anlage K8), die von ihr bereits beglichen wurde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat es das Landgericht Bielefeld der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, hinsichtlich der von ihr angebotenen Kondome im geschäftlichen Verkehr zu werben mit „KONDOME – Made in Germany“, wie auf ihrer Homepage www.amor.ag abgebildet geschehen. Es hat die Beklagte ferner verurteilt, an die Klägerin 1.580,00 € vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung wie folgt:

Die Verwendung des Begriffs „Made in Germany“ stelle keine zur Täuschung geeignete Angabe über die geographisch/betriebliche Herkunft dar.

Das Landgericht zitiere Rechtsprechung, die sich ersichtlich nicht mit Medizinprodukten beschäftige und damit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Bei Medizinprodukten komme es dem Verbraucher anders als bei Produkten im nicht-gesundheitlichen Bereich maßgeblich und vor allem auf die Sicherheit nach deutschen Maßstäben an. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten insoweit eine andere Erwartung als vom Landgericht angenommen. Wenn die Rechtsprechung auf die beteiligten Verkehrskreise abstelle, seien diese zu befragen. Hierzu sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt worden, was das Landgericht unzulässigerweise unterlassen habe. Das Landgericht habe seine eigene Meinung nicht an die Stelle der maßgeblichen Verkehrskreise setzen dürfen. Dies stelle letztlich eine Verweigerung rechtlichen Gehörs dar.

Bei den betroffenen Verkehrskreisen werde keine „Fehlvorstellung“ hervorgerufen. Denn diese gingen davon aus, dass Kondome aus dem Naturprodukt Latex hergestellt würden. Die Gewinnung, Reinigung und Aufbereitung dieses Rohstoffes erfolge zwangsläufig in dem Land, in dem dieser Rohstoff gewonnen werde. Für die Verkehrskreise stünde deshalb die Prüfung des Medizinproduktes im Vordergrund.

Die maßgebliche Eigenschaft für die Beurteilung der streitgegenständlichen Kennzeichnung sei dementsprechend die Qualitätssicherung und -kontrolle. Denn den angesprochenen Verkehrskreisen gehe es um medizinische Sicherheit und Sicherheit vor ungewollten Schwangerschaften, mithin die Produktsicherheit.

Die wertbildenden bzw. -prägenden Leistungen, welche für die diesbezügliche Wertschätzung der Verkehrskreise ausschlaggebend seien, würden bei der Beklagten in D/Thüringen und damit in Deutschland erbracht. Dort würden wesentliche Produktionsschritte und die weiter wesentlichen Qualitätsprüfungen erbracht. Dies sei vom Landgericht nicht in gebotener Weise berücksichtigt worden.

Dass die Produkte der Beklagten den Anforderungen des deutschen Medizinproduktegesetzes genügen würden, werde von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

Das Landgericht habe nicht in gebotener Weise berücksichtigt, dass der Anteil des reinen Vorproduktes Rohling insoweit – trotz der physischen Größe – zurücktrete, was auch darin zum Ausdruck komme, dass die Kosten eines Rohlings nur ca. 19% bis zum fertigen verkaufsfähigen Produkt ausmachen würden. Die insoweit angestellten Betrachtungen des Landgerichts würden auf bloßen Mutmaßungen beruhen. Das Herausrechnen des Unternehmergewinns habe keine wesentliche Auswirkung auf den prozentualen Anteil der Kosten des Vorproduktes. Wenn es im Übrigen auf den Rohstoff ankomme, dürfe kein einziges in Deutschland vertriebenes Kondom mit „Made in Germany“ beworben werden.

Es werde insoweit herausgestellt, dass ein Rohling tatsächlich lediglich ein Vorprodukt und kein verkehrsfähiges Kondom darstelle. Dies sei erst nach dem Einsiegeln in Einzelverpackungen und eine Verbraucherverpackung und der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Fall. Damit kaufe die Beklagte im Ausland keine Kondome, sondern nur ein Vorprodukt ein. Nach den Ausführungen des Landgerichts setzten die Verkehrskreise die abgeschlossene Fertigung des Endproduktes voraus, wozu aber – anders als das Landgericht dies werte – die Qualitätskontrolle gehöre, um als Medizinprodukt nach deutschen Normen in den Verkehr gebracht werden zu dürfen. Insoweit werde bezüglich der Qualitätskontrolle ergänzend ausgeführt, dass die bei der Beklagten durchgeführten Qualitätskontrollen auch den Anforderungen des DLF-Gütesiegels genügen würden.

Die Beklagte beantragt deshalb,

das am 23.04.2013 verkündete und am 06.05.2013 zugestellte Endurteil des Landgerichts Bielefeld aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie begründet dies unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

Es gebe keine Kondom-Rohlinge, sondern flüssiges Latex und nach der Vulkanisation fertige Kondome, die anschließend nur noch vor der Prüfung und Verpackung gepudert oder befeuchtet würden. Dies habe das Landgericht überzeugend herausgearbeitet und zutreffend darauf hingewiesen, dass das Einsiegeln, Verpacken und die Qualitätskontrolle mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes Kondom nichts mehr zu tun habe, sondern die abgeschlossene Herstellung voraussetze.

Das Landgericht habe insoweit deutlich darauf hingewiesen, dass es für die angesprochenen Verkehrskreise wichtig sein möge, dass die von der Beklagen angebotenen und vertriebenen Kondome die gesetzlichen Vorschriften erfüllen, und dass dies von der Beklagten geprüft werde, wozu sie verpflichtet sei. Dies sei jedoch nicht mit der Herstellung in Deutschland gleichzustellen. Es gehe um die Werbeaussage „Kondome – Made in Germany“ und nicht um „Kondome – geprüft, gepudert/befeuchtet und verpackt in Germany“. Im Übrigen habe die Beklagte die Kondome und nicht die Verpackung mit „Made in Germany“ beworben.

Welchen Kostenanteil vom Endpreis der Erwerb der Kondome bei den fernöstlichen Herstellern ausmache, sei für die Entscheidungsfindung irrelevant.

Die Beklagte räume selbst ein, dass die angesprochenen Verkehrskreise nur davon ausgingen, dass der Rohstoff zur Herstellung von Kondomen, die Latex-Milch, im Ausland gewonnen werde. Gerade deshalb sei die Behauptung, dass das eigentliche Kondom in Deutschland hergestellt werde, falsch.

Der Verbraucher erwarte im Übrigen bei jedem in Verkehr gebrachten Produkt, dass es sicher, unbedenklich und gesetzeskonform sei. Soweit die Beklagte insoweit auf die medizinische Sicherheit abstelle, sei dies irrelevant. Wenn die streitgegenständliche Werbung in diesem Sinne zu verstehen sei, sei sie als Werbung mit Selbstverständlichkeiten ohnehin unzulässig.

Der Senat habe schon im Vorverfahren aufgrund eigener Sachkunde den Aussagegehalt der streitgegenständlichen Behauptung beurteilt. Der Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens bedürfe es insoweit nicht. Denn die Senatsmitglieder gehörten zu den angesprochenen Verkehrskreisen.

Die Beklagte enge die Erwartungshaltung, was mit „Made in … „ verbunden werde, zu stark ein, wenn sie allein auf die Produktmerkmale abhebe. Denn es gebe viele Verbraucher, die dann, wenn sie die Wahl zwischen einem in Deutschland und einem im Ausland gefertigten Produkt hätten, das deutsche Produkt kaufen, allein um die Arbeitsplätze in Deutschland zu sichern und die heimische Industrie zu unterstützen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Denn die zulässige Klage ist begründet.

I.
Der aktiv legitimierten Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3; 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu.
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1.
Dass die beanstandete Werbung der Beklagten eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
49

2.
Diese geschäftliche Handlung ist unlauter i.S.d. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG.

Denn die Aussage „Made in Germany“ erfüllt in der konkret angegriffenen Verwendung den Tatbestand des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.

Die Aussage ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, weil durch sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein unrichtiger, da von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichender Eindruck über die geographische Herkunft der von der Beklagten vertriebenen Kondome vermittelt wird (vgl. u.a. Piper/Ohly/Sosnitza, 5. Aufl., § 5 UWG, Rn. 107 m.w.N.).

a)
Wie eine Werbung verstanden wird, hängt maßgeblich von der Auffassung des Personenkreises ab, an den sie sich richtet.

Die in Rede stehende Werbung richtet sich an jeden potentiellen Käufer eines Kondoms. Ihr Adressat ist also das allgemeine Publikum, mithin im Prinzip jedermann – und dessen Verkehrsauffassung können die Mitglieder des ständig und ausschließlich mit Wettbewerbssachen befassten, erkennenden Senates – aufgrund eigenen Erfahrungswissens und eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es hierfür besonderer Sachkunde bedürfen würde (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 5 UWG, Rn. 2.77; 3.11f.).

Der Senat kann insoweit vor allem auch ohne die vorherige seitens der Beklagten als Gegenbeweis beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden. Ein solcher Antrag braucht nicht befolgt zu werden (vgl. BGH GRUR 2004, 224, 245 – Marktführerschaft; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 3.11). Die Beklagte kann nicht auf diesem Wege gleichsam die vermeintlich bessere Sachkunde eines Dritten gegen die Sachkunde des Senats setzen. Denn die Verkehrsauffassung stellt ein Erfahrungswissen dar, welches das Ergebnis verschiedener Schlussfolgerungen ist. Die Grundlagen einer solchen Überzeugungsbildung mögen dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatsachen sein, nicht jedoch das Ergebnis. Denn der Gang der Überzeugungsbildung stellt entsprechend § 286 ZPO eine dem Beweis nicht zugängliche Würdigung des ermittelten Tatsachenmaterials dar (vgl. hierzu Ahrens-Bähr, 6. Aufl., Kap. 27 Rn. 13).

b)
Durch den – mit der optisch auffallenden Darstellung über eine schlichte Angabe von Produkteigenschaften hinausgehenden – Hinweis auf das besondere Merkmal „KONDOME Made in Germany“ vermittelt die Beklagte dem Verbraucher den Eindruck, die von ihr vertriebenen Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Deutschland sei das „Ursprungsland“ der Ware.

Denn die Aussage bezieht sich konkret auf die Produkte „KONDOME“ und stellt durch die Verwendung des geläufigen Anglizismus „Made in Germany“ deren Fertigungsprozess in Deutschland heraus.

Hierdurch wird die Erwartung des Verbrauchers begründet, alle wesentlichen Fertigungsschritte des in Rede stehenden Industrieproduktes seien in Deutschland erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 13055 zum Hinweis „Produziert in Deutschland“), zumindest habe der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhalte, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattgefunden (vgl. BGH GRUR 1973, 594 – Ski-Sicherheitsbindung zur Angabe „Eine deutsche Spitzenleistung“; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1128 zur Verwendung des Wortes „Germany“ auf einem Typenschild).

Diese Erwartung wird nicht dadurch relativiert, dass der Verbraucher weiß, dass Kondome aus dem Naturprodukt Latex, mithin einem Auslandsrohstoff, den es in Deutschland nicht gibt, hergestellt werden. Die Gewinnung, Reinigung und Aufbereitung dieses Rohstoffes mag zwangsläufig in dessen Ursprungsland erfolgen. Damit muss die Produktion aus diesem Rohstoff jedoch nicht in diesem Land stattfinden.

c)
Diese Verbrauchererwartung erweist sich jedoch als falsch.

aa)
Unstreitig finden nicht alle und noch nicht einmal der überwiegende Teil der unstreitig für die Herstellung des Produktes wesentlichen Schritte im Werk der Beklagten in Deutschland statt.

bb)
Es kann auch noch nicht einmal festgestellt werden, dass der maßgebliche Herstellungsschritt – und die Herstellung des Endproduktes, nicht etwa die Aufarbeitung des Rohstoffes ist maßgeblich -, durch den die Kondome diejenigen Eigenschaften erhalten, derentwegen sie der Verbraucher wertschätzt, in Deutschland erfolgt.

Denn der einzige in Deutschland stattfindende Herstellungsschritt, den die Beklagte anführen kann, ist die unterschiedliche Befeuchtung des Teils der Produkte, die von der Beklagten neben den sog. „trockenen Kondomen“ als sog. „feuchte Kondome“ vertrieben werden. Hierin liegt jedoch „nur“ die Fertigung einer Alternative des Endproduktes Kondom. Dies rechtfertigt jedoch nicht die generelle Bezeichnung der Kondome als „Made in Germany“, ohne dass es darauf ankommt, ob die „Befeuchtung“ der oder auch nur ein maßgeblicher Herstellungsschritt ist.

Die gekennzeichnete Einsiegelung, die Verpackung und die Qualitätskontrolle haben mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes Kondom – und dessen Fertigung in Deutschland erwartet der Verbraucher aufgrund der konkreten Formulierung der in Rede stehenden Werbung – nichts mehr zu tun. Im Gegenteil setzen sie die abgeschlossene Fertigung des Endproduktes voraus. Das wird besonders bei der Beschreibung der Qualitätskontrolle durch die Beklagte deutlich. Dort wird „nur“ nachgeprüft, ob die für die Wertschätzung des Verbrauchers maßgeblichen Kriterien wie die medizinische Sicherheit tatsächlich erfüllt sind. Diese Eigenschaften erhalten die Produkte aber allein durch den bereits im Ausland abgeschlossenen Herstellungsprozess und nicht mehr nachträglich im Werk der Beklagten in Deutschland. Die für die Qualität prägenden Eigenschaften werden nicht in Deutschland erbracht, sondern dort kontrolliert. Nur so kann die Beklagte die Einhaltung der hier maßgeblichen Standards gewährleisten.

Die vorbeschriebenen Schritte im deutschen Werk der Beklagten sind ohne Frage von maßgeblichem Belang, jedoch für das Inverkehrbringen des Endproduktes als Medizinprodukt „Kondom aus Naturkautschuklatex“ nach den Vorschriften des deutschen Medizinproduktegesetzes. Für die angesprochenen Verkehrskreise mag beim Kauf der Kondome sicherlich – und dies kann unterstellt werden und bedarf sodann keiner Feststellung mittels Sachverständigengutachtens – die medizinische Sicherheit und die Sicherheit vor ungewollten Schwangerschaften im Vordergrund stehen. Dies wird von der Klägerin aber gar nicht in Frage gestellt. Deren wettbewerblicher Vorwurf geht nicht dahin, dass der angesprochene Verbraucher über die Einhaltung dieser Vorschriften und deren Überprüfung durch die Beklagte getäuscht wird. Dies ist nicht der Streitgegenstand. Die Klägerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die beanstandete Werbung eben nicht „Kondome – geprüft, gepudert/befeuchtet und verpackt in Germany“ lautet.

Dass der tatsächliche Kostenfaktor der im Ausland erbrachten Herstellungsschritte im Verhältnis zum Verkaufspreis mit 19% vergleichsweise gering ist, ist unerheblich. Die Kostenkalkulation mag zweifellos für die Beklagte als Unternehmerin von erheblichem Belang sein. Der angesprochene Verbraucher bewertet die Produktionsschritte jedoch allenfalls im Hinblick auf das Endprodukt als solches. Der Kostenfaktor ist ihm im Einzelnen nicht bekannt und auch gar nicht von Interesse, da für ihn letztlich nur der Verkaufspreis eine Rolle spielt.

3.
Eine solche Irreführung ist auch wettbewerblich relevant i.S.d. § 5 UWG.

Allein aufgrund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung kann auf die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (vgl. Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 5 UWG Rdnr. 2.178a).

Auch wenn für die angesprochenen Verkehrskreise die medizinische Sicherheit und die Sicherheit vor ungewollten Schwangerschaften im Vordergrund stehen mag und diese durch Verpackung, Versiegelung und Qualitätskontrolle im Werk der Beklagten in D gesichert wäre, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass der in Rede stehende Umstand des Ursprungs des Produktes nur eine unwesentliche Bedeutung für das Marktverhalten hat. Die Klägerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass das Kaufverhalten der solchermaßen angesprochenen Kunden in Zeiten stetig wachsender Globalisierung auch und gerade vom Gedanken der Förderung des deutschen Produktionsstandorts motiviert wird.

4.
Die Wiederholungsgefahr wird sodann aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33). Allerdings nur im Umfang der konkreten Verletzungshandlung.

Eine Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten liegt hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorwurfs nach wie vor nicht vor.

II.
Da der Unterlassungsanspruch begründet ist, steht der Klägerin auch der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Zahlungsanspruch für das Abschlussschreiben – sei es aus GoA (u.a. BGH GRUR 2010, 1038 – Kosten für Abschlussschreiben; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 43 Rdn. 30 m.w.N.) oder sei es in analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (u.a. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 3.73 m.w.N.) – zu, und zwar nebst Zinsen (§ 291 BGB). Die Höhe der insoweit berechneten Kosten steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die entsprechende Rechnung vom 04.03.2013 (Anlage K8) ist unstreitig seitens der Klägerin bezahlt worden.

C.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Vorinstanz:
LG Bielefeld, Az. 15 O 37/13
Nachinstanz:
BGH, Az. I ZR 167/14

I