OLG Hamm: Minderjährige können wegen Filesharings zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt werden

veröffentlicht am 16. Dezember 2016

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2016, Az. 4 U 75/15
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch ein Minderjähriger (vorliegend zum Tatzeitpunkt knapp 13 Jahre alt) wegen Filesharing zur Unterlassung und zu der Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden kann. Im entschiedenen Fall sei zunächst der Vater des Beklagten als Anschlussinhaber abgemahnt worden, habe aber darlegen können, dass er den Verstoß nicht begangen habe, sondern sein Sohn, der jedoch darüber belehrt worden sei, dass er nichts aus dem Internet herunterladen dürfe. Daraufhin verklagte die Klägerin den Sohn selbst. Das Gericht verurteilte ihn zur Unterlassung und der Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz. Von der notwendigen Einsichtsfähigkeit für eine deliktische Haftung sei bei dem Beklagten auszugehen und er habe sich zumindest fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich rechtswidrig verhalten. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Haftung Minderjähriger für Filesharing).


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