OLG Hamm: Nikotinfreie Aromastoffe können ohne Altersbeschränkung verkauft werden

veröffentlicht am 8. Mai 2017

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017, Az. 4 U 162/16
§ 8 UWG, § 3 a UWG; § 10 Abs. 3, Abs. 4 JuSchG; Richtlinie 2014/40/EG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas, welche kein Nikotin enthalten, beim Verkauf keiner Altersbeschränkung unterliegen. § 10 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes untersage lediglich die Abgabe nikotinfreier Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas sowie deren Behältnisse. Aromastoffe seien von der Vorschrift nicht erfasst und auch nicht durch eine erweiterte Auslegung einzubeziehen. Der bezweckte Schutz vor Gesundheitsrisiken für Kinder und Jugendliche werde bereits dadurch erreicht, dass die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der nikotinfreien Erzeugnisse, mithin der E-Zigaretten und E-Shishas unerlässlichen Elemente der Altersverifikation unterliegen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Verkauf von Aromastoffen).


Sollen Sie gegen Jugendschutzvorschriften verstoßen haben?

Wurden Sie z.B. wegen fehlender Altersbeschränkung oder mangelnder Verifikation des Kundenalters abgemahnt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


I