OLG Hamm: Partei DIE RECHTE darf bei Dortmunder Kommunalwahl nicht mit gelb-schwarzem Wahlplakat und dem Spruch „Von der Südtribüne in den Stadtrat“ werben

veröffentlicht am 19. Dezember 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 09.12.2013, Az. 6 W 56/13
§ 823 BGB; § 1004 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die politische Partei DIE RECHTE zur kommunalen Wahl in Dortmund keine Werbeplakate verwenden darf, die den auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruch „Von der Südtribüne in den Stadtrat“ aufweisen. Zur Pressemitteilung vom 09.12.2013:

„BVB erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE

Die Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA hat gegen den Kreisverband Dortmund der Partei DIE RECHTE eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Kreisverband untersagt, Werbeplakate zur Kommunalwahl in Dortmund zu verwenden, die den auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruch „von der Südtribüne in den Stadtrat“ zeigen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm aufgrund seiner heutigen mündlichen Verhandlung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Dortmund entschieden.

Unter Verwendung des auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruchs „von der Südtribüne in den Stadtrat“ beabsichtigt der Dortmunder Kreisverband der Partei DIE RECHTE mit einem Foto ihres Spitzenkandidaten auf Wahlplakaten um Stimmen für die im Mai 2014 anstehende Kommunalwahl in Dortmund zu werben.

Die klagende Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA sieht in der Verwendung des Begriffs „Südtribüne“ im Zusammenhang mit der gelbschwarzen Farbkombination auf dem Querbalken einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Sie verlangt von dem beklagten Kreisverband, diese Wahlwerbung zu unterlassen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Kreisverband der Partei bestätigt und diesem mit dem heute verkündeten Urteil die in Frage stehende Wahlwerbung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt. Die beabsichtigte Wahlwerbung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt werde, verwende die Wahlwerbung Elemente, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert werde und erwecke den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei erheblich und rechtswidrig. Das Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer politischen Partei dargestellt zu werden, überwiege gegenüber der in Frage stehenden Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu betätigen und im Wahlkampf die eigene Meinung zu äußern. Diese Rechte könne der beklagte Kreisverband auch ohne eine auf den BVB Bezug nehmende Wahlwerbung ausüben.

Die Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ist nicht anfechtbar.“

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