OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2007, Az. 4 W 150/07
§§ 1004, 823 BGB
Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass der Regelstreitwert in Spam-Angelegenheiten (unerwünscht übersandte E-Mail-Werbung) 25.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren und 15.000,00 EUR für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt. Andere Gerichte sehen die Streitwerte in diesen Angelegenheiten deutlich geringer (bis zu 500,00 EUR; ? für weitere Hinweise klicken Sie bitte auf diesen Link: Streitwerte Spam).
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
In der Beschwerdesache
…
gegen
…
wird die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.07.2007 gegen den Streitwertbeschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 04.07.2007 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das vorliegende Verfügungsverfahren zutreffend mit 15.000,00 EUR festgesetzt. Bei entsprechenden als durchschnittlich zu bewertenden Fällen geht der Senat regelmäßig von einem Wert von jedenfalls rund 25.000,00 EUR aus, wobei in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, wie es hier vorliegt, im Allgemeinen 2/3 davon angesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt hier kein bloß unterdurchschnittlich gelagerter Fall vor, der eine hiervon abweichende und insofern geringere Bemessung rechtfertigt. Die Bemessung orientiert sich dabei an der Bedeutung des Verletzerverhaltens für das zukünftige Wettbewerbsgeschehen und nicht nur, wie die Antragsgegnerin meint, an einem konkreten Schaden, den die Antragstellerin von sich abwehren will.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.