OLG Hamm: Supermarkt darf auch nicht indirekt für verschreibungspflichtige Medikamente werben

veröffentlicht am 19. Juli 2019

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2019, Az. I-4 U 18/19
§ 10 HWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Supermarkt in den Niederlanden, der auch eine Drogerie umfasst, in deutschen Tageszeiten nicht für in den Niederlanden nicht rezeptpflichtige Medikamente werben darf („Februar ist Medikamentenmonat – sparen Sie bis zu 60%“), wenn diese in Deutschland der Rezeptpflicht unterliegen.  Mit Hilfe eines in der Zeitungsanzeige abgedruckten QR-Codes konnte das Angebot an Arzneimitteln im Internet aufgerufen werden zu dem auch das in Deutschland verschreibungspflichtige Schmerzmittel Voltaren Emulgel zählte. Das LG Dortmund hatte den vorgetragenen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 10 Abs. 1 HWG („Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.“) noch abgelehnt, da mit der Anzeige selbst nicht für ein konkretes Produkt (hier: Voltaren Emulgel) geworben werde. Das OLG Hamm sah dies anders: Es liege eine vom Heilmittelwerbegsetz erfasste Absatzwerbung vor, da gerade der konkrete Absatz der angebotenen Produkte im Vordergrund stehe. Das Verhalten der Beklagten unterfalle auch § 10 Abs. 1 HWG, da der Tatbestand der Werbung für Arzneimittel sehr weit auszulegen sei. Die angegriffene Werbeanzeige verleite den Verbraucher dazu, sich mit dem Angebot der Beklagten (und dem rezeptpflichtigen Arzneimittel) näher zu beschäftigen, und es entstehe die Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Folgen, vor denen es den Verbraucher  zu schützen gelte. Unbeachtlich sei, dass der Verbraucher erst nach Eingabe des QR-Codes zu dem genauen Angebot gelange oder das Angebot einen Mix aus verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten enthalten habe.


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