OLG Hamm: Unterlassungsstreitwert für unbefugte Fotoverwendung im Geschäftsverkehr

veröffentlicht am 17. November 2016

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016, Az. 32 SA 49/16
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 281 ZPO

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für die Unterlassung einer unberechtigten Nutzung eines hochwertigen Fotos für Werbezwecke nicht unter 5.000,00 Euro zu bemessen ist. Vorliegend hatte ein Wettbewerber des Klägers unberechtigt ein Foto benutzt, an welchem der Kläger das Urheberrecht inne hatte und welches dieser dauerhaft für eigene Werbezwecke nutzen wollte. Werde in einem solchen Fall die Angelegenheit vom Landgericht an das Amtsgericht verwiesen, weil das Landgericht den Streitwert fälschlich zu niedrig bemessen habe, könne einem solchen Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung fehlen, wenn die Streitwertfestsetzung zudem nicht begründet sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Streitwert Fotoverwendung).


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