OLG Hamm: Vollständiger Gewährleistungsausschluss auf Vorderseite eines Kaufvertrags bleibt auch bei „korrigierenden AGB“ auf der Rückseite unwirksam

veröffentlicht am 23. März 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2012, Az. I-28 W 3/12
§ 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss bei einem Kaufvertrag über Gebrauchtwagen („Wird hiermit nachstehendes Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung für sichtbare und unsichtbare Mängel verkauft„) selbst dann unwirksam ist, wenn in den – einbezogenen – AGB diesbezüglich eine rechtskonforme Klausel und somit eine inhaltliche Berichtigung des Gewährleistungsausschlusses enthalten ist. Der Gebrauchtwagenverkäufer hatte auf der Vorderseite des Musterkaufvertrages darauf hingewiesen, dass „unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, siehe Rückseite“ gelten würden. In den auf der Rückseite des Musterkaufvertrag wiedergegebenen AGB fand sich sodann eine Klausel, nach welcher die vorderseitige Haftungsbegrenzung nicht für Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten sollte. Im Übrigen erläuterte die AGB-Klausel weiter: „Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie“.

Der Senat befand, dass die umfassende Haftungsfreizeichnung auf der Vorderseite des Kaufvertrages allgemein unwirksam sei. Der Widerspruch zwischen Vorder- und Rückseite des Kaufvertrages sei unbeachtlich, da gemäß § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gingen. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RAin Freudenberg-Pilster (hier).

I