OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2015, Az. 1 Ws 507, 508/15
§ 57 c Abs. 1 StGB, Art. 5 GG, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilten Straftäter im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung als Weisung der Internetzugang verboten werden kann. Darin liege, so der Senat, keine unzumutbare Anforderung an die Lebensführung des Verurteilten, zumal eine für eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme unerlässliche Internetnutzung von der Weisung ausgenommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgericht Witten vom 22.06.2011 wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und mit Urteil des Amtsgerichts Witten vom 18.05.2012 wegen desselben Delikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit Beschluss vom 02.04.2015 hat die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Dortmund die Vollstreckung der Strafreste in beiden Sachen nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der erkannten Strafen zum 07.04.2015 zur Bewährung ausgesetzt. In dem Beschluss hat es dem Verurteilten (u.a.) folgende Weisung erteilt:
„5. Dem Verurteilten wird darüber hinaus untersagt, einen Internetanschluss zu betreiben oder in sonstiger Weise vorzuhalten und zu nutzen.“
Bereits am 14.05.2015 hat der Verurteilte erstmals beantragt, diese Weisung aufzuheben. Er hat dazu angeführt, dass er für die angestrebte Umschulung bei der E Akademie das Internet benötige. Ferner sei eine Arbeitsplatzsuche ohne Internet kaum möglich und die Kommunikation mit Ämtern und die Wohnungssuche sei wesentlich erschwert.
Die Umschulungsmaßnahme erfordert eine Internetnutzung „vor Ort“, während Hausaufgaben nicht aufgegeben werden. Die Bewährungshelferin des Verurteilten hat sich in ihrer Stellungnahme dafür ausgesprochen, dem Verurteilten eine Internetnutzung in den Räumlichkeiten der E Akademie zu gestatten. Diese Gestattung hat der Richter der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 01.06.2015 ausgesprochen. Seit dem 01.06.2015 nimmt der Verurteilte an der rund zweijährigen Umschulungsmaßnahme teil.
Mit Schreiben vom 16.07.2015 hat der Verurteilte erneut die Aufhebung der o.g. Weisung beantragt. Er begründet dies damit, dass in der heutigen Zeit eine Kommunikation ohne das Internet nicht mehr möglich sei. Alle möglichen Dinge des alltäglichen Lebens, wie die Kommunikation mit Ämtern, der Arbeitsagentur etc. würden erschwert. Die Weisung sei auch unzumutbar, weil man heutzutage keinen reinen Telefonanschluss (ohne Internet) zu einem vernünftigen Preis bekäme. Die Kosten für einen kombinierten Telefon- und Kabelanschluss ohne Internet beliefen sich auf etwa 44 Euro, während ein „Kombianschluss“ für Telefon und Internet z.B. bei Vodafone für die ersten 24 Monate 19,99 Euro und danach 29,99 Euro koste. Die erheblichen Mehrkosten aufgrund der Weisung könne er von seinem ALG I in Höhe von 716,60 Euro/Monat nicht bezahlen.
Den Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Weisung sei nicht unzumutbar. Die Nutzung des Internets im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme sei dem Verurteilten erlaubt worden. Immerhin nutzten mehr als 10% der Bewohner Deutschlands das Internet nicht. Mehrkosten entstünden dem Verurteilten ebenfalls nicht, denn er könne für 10 Euro/Monat einen Mobilfunkvertrag mit einer sog. „Flatrate“ in alle Netze abschließen.
Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Beschwerde. Er trägt vor, dass immerhin 90% der Bevölkerung Internet nutzten und dass dies zur heutigen Kommunikation gehöre. Wegen des laufenden Insolvenzverfahrens bekomme er keinen Handyvertrag. Ein Festnetzanschluss wäre über die Deutsche Telekom als Grundversorger aber möglich.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung gesetzeswidrig ist. Der Prüfungsmaßstab des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO gilt nicht nur für die erstmalige Anordnung etwa einer Bewährungsweisung, sondern auch dann, wenn der Antrag, eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen, abgelehnt wurde (OLG Celle NStZ 1983, 430; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 327). Gesetzeswidrig ist eine Entscheidung, wenn sie keine ausreichende Rechtsgrundlage hat, wenn sie ermessensfehlerhaft getroffen wurde, wenn sie unverhältnismäßig ist oder der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eingehalten wurde (vgl.: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 453 Rdn. 12 m.w.N.). Solche Fehler liegen hier nicht vor. Dabei gelten für die Frage, ob eine Weisung im Rahmen der Bewährung aufzuheben oder abzuändern ist zwangsläufig dieselben rechtlichen Anforderungen wie für die erstmalige Anordnung dieser Weisung.
Die erteilte Weisung, deren Aufhebung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt worden ist, hat ihre Rechtsgrundlage in § 56c Abs. 1 StGB. Wie die Formulierung in § 56c Abs. 2 StGB („namentlich“) zeigt, ist der dortige Weisungskatalog nicht abschließend. § 56c Abs. 1 StGB stellt eine grundsätzlich ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Weisungen dar (OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.09.2010 – 3 Ws 839/10 – juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.03.1987 – 4 Ws 92/87 – juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.08.1989 – 1 Ws 371/89 – juris; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56c Rdn. 5). Sie ist auch hinreichend bestimmt, denn ob und welche Weisung verhängt wird, steht nicht im Belieben des Gerichts, sondern eine Weisung kommt nur dann in Betracht, wenn der Verurteilte dieser Hilfestellung bedarf; weiter enthält § 56c Abs. 1 S. 2 StGB eine Zumutbarkeitseinschränkung (Schall in: SK-StGB § 56c, Stand: April 2010; § 56c Rdn. 3).
Die Weisung selbst ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Sie untersagt den Betrieb jeglichen Internetanschlusses durch den Verurteilten selbst, bzw. das sonstige Vorhalten und die Nutzung eines jeglichen Internetanschlusses durch den Verurteilten. Durch das Schreiben der Strafvollstreckungskammer wurde hiervon die Nutzung eines Internetanschlusses (also nicht der eigene Betrieb oder das sonstige Vorhalten) zum Zwecke der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme ausgenommen.
Einer Zustimmung des Verurteilten zu der vorliegenden Weisung bedurfte es nicht (vgl. § 56c Abs. 3 StGB).
Die Weisung stellt keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten (§ 56c Abs. 1 S. 2 StGB). Sie verstößt nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, auf das sich der Verurteilte mit seinen Hinweisen auf die Gepflogenheiten der heutigen Kommunikation, insbesondere bzgl. der Erschwernisse bei dem Inhalt von Informationen im Rahmen der Arbeits- und Wohnungssuche, offenbar berufen will. Zwar ist der Schutzbereich der Informationsfreiheit betroffen, da die Informationsfreiheit der Internetnutzer die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet als einer allgemein zugänglichen Quelle erfasst (BVerfG NJW 2012, 3423; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 – 27 K 7499/13 – juris). Das Internet ist technisch geeignet und dazu bestimmt, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. zu dieser allgemeinen Voraussetzung: BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – juris = BVerfGE 33, 52).
Das Grundrecht ist aber nicht vorbehaltslos gewährleistet. Eine Weisung nach § 56c Abs. 1 StGB unterfällt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG; danach finden die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. § 56c Abs. 1 StGB ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG. Ein allgemeines Gesetz liegt vor, wenn es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet (BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – juris = BVerfGE 33, 52). Die gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Bewährung richtet sich nicht gegen die Abgabe oder den Erhalt bestimmter Meinungen, ist also „allgemein“ (vgl. auch: OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.09.2010 – 3 Ws 839/10 – juris).
Die Ermächtigungsgrundlage des § 56c Abs. 1 StGB ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verfassungswidrig oder jedenfalls insoweit verfassungskonform einschränkend auszulegen, dass Weisungen, die in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG eingreifen, nicht auf sie gestützt werden können. Zwar wird in der Literatur teilweise vertreten, dass Einschränkungen von Art. 5 GG nur aufgrund der namentlich aufgezählten Weisungsmöglichkeiten des § 56c Abs. 2 StGB möglich seien, nicht aber aufgrund nicht gesetzlich geregelter Weisungen aufgrund der Generalklausel des § 56c Abs. 1 StGB (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56c Rdn. 2a; Heger in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 56c Rdn. 2; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56c Rdn. 8). Zur Begründung dieser Ansicht wird teilweise auf das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verwiesen (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56c Rdn. 2a).
Dem kann der Senat nicht folgen (wie hier u.a.: von Heintschel-Heinegg in: BeckOK-StGB, Ed. 28, § 56c Rdn. 2 f.; Hubrach in: LK-StGB, 12. Aufl., § 56c Rdn. 27; Ostendorf in: NK-StGB, 4. Aufl., § 56c Rdn. 6; Krumm ZRP 2011,152, 153). Zwar wurde bei Schaffung der Vorgängerregelung des § 56c StGB, nämlich § 24b StGB i.d.F. des 1. StrRG vom 25.06.1969 (BGBl. I, 645), Art. 5 GG in Art. 101 des 1. StrRG, welcher sich zu den eingeschränkten Grundrechten verhält, nicht zitiert. Die o.g. Literaturansicht erscheint aber schon widersprüchlich, denn es stellt sich die Frage, warum das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG bei § 56c Abs. 2 StGB nicht in gleicher Weise, wie bei § 56c Abs. 1 StGB zum Tragen kommen sollte. Vor allem aber findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Zitiergebot auf allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG gar keine Anwendung (BVerfG NJW 1970, 1837; BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – juris = BVerfGE 33, 52).
Zudem findet das Zitiergebot auf nachkonstitutionelle Gesetze, welche bereits geltende Grundrechtseinschränkungen aus vorkonstitutioneller Zeit unverändert oder nur mit geringen Abweichungen wiederholen, ebenfalls keine Anwendung (BVerfGE 5, 13; BVerfG Beschl. v. 19.02.1963 – 1 BvR 610/62 – juris; BVerfGE 129, 208, 237). Auch wenn das nachkonstitutionelle Recht eine Grundrechtseinschränkung neu festsetzt, aber dadurch keine Verschärfung gegenüber dem vorkonstitutionellen Zustand eintritt, gilt das Zitiergebot nicht (BVerfG, Beschl. v. 10.06.1963 – 1 BvR 790/58 – juris; Hubrach in: LK-StGB, 12. Aufl., § 56c Rdn. 27). Das Zitiergebot soll lediglich ausschließen, dass neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne dass der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt (BVerfG, Beschl. vom 30.05.1973 – 2 BvL 4/73 – juris). So verhält es sich hier. Die Möglichkeit einem Verurteilten Weisungen zu erteilen („besondere Pflichten aufzuerlegen“) bestand schon nach dem Reichsstrafgesetzbuch in der zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Fassung, nämlich ausdrücklich für Untergebrachte nach § 42h Abs. 1 S. 2 RStGB (Hubrach a.a.O.). Zudem ergab sich bereits seinerzeit aus § 24 Abs. 1 RStGB („Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Entlassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit widerrufen werden“), dass dem Verurteilten bei einer bedingten Entlassung bestimmte Verpflichtungen (ohne, dass zwischen Auflagen und Weisungen differenziert wurde) auferlegt wurden (vgl. Mühlmann/Bommel, StGB, 1949, § 23 Anm. 4; Schwarz, StGB 13. Aufl., § 23 Anm. 3). Dies wurde dann später durch § 24 StGB a.F. weiter präzisiert durch eine grundsätzlich zwingende Auflagenerteilung im Falle der bedingten Entlassung, wobei auch hier nicht präzise zwischen Auflagen und Weisungen differenziert wurde (vgl. Jagusch in: LK-StGB, 8. Aufl., § 24 Rdn. 2).
Die aktuell geltende Regelung greift also lediglich bereits vorkonstitutionelle Eingriffsmöglichkeiten auf und schränkt diese dadurch, dass die Weisungserteilung bestimmten Voraussetzungen und Begrenzungen unterliegt, ein.
Unterfällt eine Weisung nach § 56c Abs. 1 StGB damit grundsätzlich der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG, so verbleibt noch die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Weisungserteilung nach § 56c Abs. 1 StGB eingehalten wurden und insbesondere an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Dazu ist festzustellen, dass der Verurteilte angesichts der von ihm begangenen Taten der Hilfe in Form der (weitgehenden) Unverfügbarkeit eines Internetzugangs bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Unzumutbar ist diese Einschränkung nicht. Der Verurteilte hat weiterhin die Möglichkeit, sich über Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter, Radio und Fernsehen etc. Informationen jeglicher Art zu beschaffen. Ihm steht es auch frei, Dritte zu bitten, ihm z.B. Stellen- oder Wohnungsanzeigen aus dem Internet auszudrucken oder – bzgl. Stellenanzeigen – die Möglichkeiten der Jobcenter zu nutzen. Auch kann der Verurteilte Fernsehen empfangen, ohne dadurch mit übermäßigen Kosten belastet zu sein. Die Kosten für einen getrennten isolierten Telefonanschluss und einen isolierten Kabelfernsehanschluss sind möglicherweise höher als bei Gesamtpaketen, welche neben Telefon und Kabelanschluss auch die Internetnutzung beinhalten. Dadurch wird aber die Weisung nicht unzumutbar. Angesichts der o.g. weiteren Informationsmöglichkeiten kann und muss der Verurteilte – wie jeder andere auch – im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Prioritäten setzen und hat, selbst wenn er in diesem Rahmen auf einen Kabelanschluss verzichtet, gleichwohl im wesentlichen Umfang Zugang zu Informationen.
Auch soweit die allgemeine Handlungsfreiheit des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die Weisung betroffen ist, etwa, weil er die Kommunikationsmöglichkeit per E-Mail nicht selbst zur Verfügung hat, führt dies nicht zur Ungesetzmäßigkeit der Weisung. Eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung liegt mit
§ 56c Abs. 1 StGB vor (s.o.) Die Einschränkung ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem Betroffenen stehen genügend andere Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung (etwa per Telefon, Telefax, persönliche Vorsprache, per Brief). Er ist nicht an einer Kommunikation gehindert, sondern diese wird allenfalls leicht erschwert bzw. bei einigen Kommunikationsarten (z.B. Brief) verlangsamt. Eine solche vergleichsweise geringe Beeinträchtigung ist im Hinblick auf die Vermeidung nicht unerheblicher Straftaten aber angemessen. Dass die Internetnutzung derzeit noch nicht existenzwichtig ist, zeigt sich schon daran, dass der Anteil der Internetnutzer im Jahre 2014 bei etwa 61,6 % der Gesamtbevölkerung lag (www. statista.com) bzw. im Jahre 2014 nur 79,5 % der Gesamtbevölkerung über einen Internetzugang verfügen (www.ard-zdf-onlinestudie.de).