OLG Hamm: Werbung mit fremden Testergebnissen ist irreführend / Keine privaten Stadtwerke

veröffentlicht am 5. März 2010

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2009, Az. 4 U 129/09
§§ 3, 5 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt, wenn die Präsentation von Testergebnissen nicht eindeutig erkennen lässt, auf wen sich diese Ergebnisse beziehen. Die Beklagte präsentierte auf ihrer Internetseite ein „Gaslexikon“ in Zusammenarbeit mit einer weiteren Gesellschaft „W“ als Partner. Auf der Startseite des Lexikons präsentierte die Beklagte positive Testergebnisse von Ökotest und Stiftung Warentest u.a., die sich auf die „W“ bezogen. Dies sei für den Verbraucher jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Erst bei näherer Betrachtung könne erkannt werden, dass „W“ die Seite gestaltet habe („powered by ‚W'“). Doch auch dies lege nicht zwingend den Schluss nahe, dass die präsentierten Testergebnisse sich auf „W“ bezögen, da die Internetseite fester Bestandteil des Internetangebotes der Beklagten sei. Aus diesem Grund liege eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor. Auch in anderen Entscheidungen wurde bereits strenge Maßstäbe an die Werbung mit Testergebnissen gelegt (OLG Zweibrücken, BGH).

Des Weiteren wies das OLG Hamm darauf hin, dass ein privates Energieversorgungsunternehmen sich nicht als „Stadtwerk“ oder „modernes Stadtwerk“ bezeichnen dürfe. Diese Benennung werde vom Vekehr regelmäßig als Hinweis auf ein kommunales Versorgungsunternehmen aufgefasst, so dass eine Täuschung über die geschäftlichen Verhältnisse vorliege.

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