OLG Hamm: Werbung mit „Produkt des Jahres“ ist ohne ausreichende Hintergrundinformation irreführend

veröffentlicht am 7. Dezember 2012

OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 5 a Abs. 2 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für einen Staubsauger mit den Wendungen „Der … ist Produkt des Jahres 2010“ und „Der … wurde in einer repräsentativen Befragung unter 10.000 deutschen Verbrauchern im März 2010 zum „Produkt des Jahres“ gewählt“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn die Umstände dieser Befragung nicht offen gelegt werden. Der Verbraucher müsse bestimmte Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte erhalten, um einschätzen zu können, was sich hinter dieser Werbeaussage verberge. Vorliegend sei nicht einmal der Veranstalter der Wahl angegeben worden. Zitat:

„Auch diese Abmahnung war berechtigt, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Sie hat auch ihre Aufgabe, mitzuhelfen, einen Rechtsstreit im Hinblick auf den damals geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung zu vermeiden, erfüllt. Der Beklagte hat im Hinblick auf diesen Anspruch eine Unterlassungserklärung abgegeben. Allein diese Tatsache vermag allerdings eine Pflicht zur Erstattung der Abmahnkosten noch nicht zu begründen. Der Klägerin stand aber im Hinblick auf die beanstandete Werbung für den Staubsauger E3 DC26 mit „Produkt des Jahres“ ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5, 5 a Abs. 2 UWG gegen den Beklagten zu. In dieser Art von Werbung ist eine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen. Diese liegt im Rahmen der Irreführung durch Unterlassen auch vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen einer Werbung wesentliche Informationen vorenthalten werden, die dieser benötigt, um eine sachgerechte Marktentscheidung zu treffen. Wenn ein Produkt auf diese Weise hervorgehoben wird, wie es hier in Bezug auf den E3-Staubsauger durch den Beklagten geschehen ist, muss der Verbraucher wenigstens bestimmte Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte erhalten, um für sich einschätzen zu können, was sich hinter dieser auf erste Sicht so positiven Werbeaussage verbirgt. In der Abmahnung hat die Klägerin insoweit ganz konkret beanstandet, dass es an Informationen dazu fehlte, wer die Befragung durchgeführt hat und wo nähere Angaben dazu zu finden seien. Für eine sachgerechte Einschätzung der Wahl zum „Produkt des Jahres“ genügte es insoweit gerade nicht, wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Wahl im Rahmen einer repräsentativen Befragung unter 10.000 Verbrauchern erfolgt ist. Danach fehlten jedenfalls weiterhin die Information, wer genau die Wahl veranlasst hat, und nähere Angaben zu ihren Voraussetzungen. An dieser Einschätzung ändert sich auch durch den ergänzenden Vortrag in der Berufungsbegründung des Beklagten nichts, so dass offen bleiben kann, ob dieser angesichts der Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO noch berücksichtigt werden könnte. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass ohnehin nicht viel mehr in Erfahrung zu bringen gewesen sei, als dass die Auszeichnung durch die Produkt des E GmbH, T-Gasse – ## in ####5 Köln vergeben werde. Zum einen hätte diese unterbliebene Information schon sehr deutlich gemacht, dass angesichts des Veranstalters der Wahl das Ergebnis in seiner Aussagekraft keinesfalls mit einem Testergebnis einer anerkannten und unabhängigen Stiftung wie Warentest verglichen werden konnte. Zum anderen ist auch nicht darüber informiert worden, dass sehr viele „Produkte des Jahres“ ausgewählt worden sind, was einer Informationsseite des Veranstalters einfach zu entnehmen gewesen wäre. Schließlich entlastet die Tatsache, dass keine näheren Angaben zu erhalten gewesen wären, den Beklagten auch nicht. Dann darf er eben auf eine so pauschale hervorgehobene Weise überhaupt nicht werben. Auch die Tatsachen, dass auf vielen Produkten ein auffälliges rotes Emblem mit der Aufschrift „Gewählt zum Produkt des Jahres 2011″ aufgedruckt worden ist und der Verbraucher ein solches Enblem möglicherweise nicht als ernsthafte Information ansehen könnte, helfen vorliegend dem Beklagten nicht weiter. Denn er hat gerade kein solches Emblem auf der Ware angebracht, sondern im Internet in der Beschreibung der Produkteigenschaften die entsprechende Wahl durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben, also auf andere nachhaltigere Weise auf die entsprechende Wahl verwiesen, über deren nähere Umstände er nichts wusste. Jedenfalls hätte schon im Rahmen der Werbung mindestens darauf hingewiesen werden müssen, dass eine solche Auszeichnung zeitgleich in vielen verschiedenen Produktbereichen durch eine private Gesellschaft aus Köln vergeben wurde. Gerade diese wichtige Information ist den Verbrauchern aber vorenthalten worden.“

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