OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß durch falsche Angaben über Verjährung

veröffentlicht am 15. Juni 2016

OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2016, Az. 4 U 138/15
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 195 BGB, § 199 BGB, § 700 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass falsche bzw. irreführende Angaben zum Beginn der Verjährung hinsichtlich eines Kundenanspruches (hier: „Reisewerte“ im Rahmen eines Bonusprogramms) einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Es handele sich dabei um irreführende Angaben zu einem wesentlichen Merkmal der angebotenen Dienstleistung. Die Irreführung sei auch geschäftlich relevant, da sie geeignet sei, einen Kunden, der die drohende Verjährung von Reisewerten vor Augen habe, zu einer Reisebuchung zu bewegen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Angaben über Verjährung).


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