OLG Hamm: Widerrufsbelehrung am Ende der eBay-Auktion reicht aus, „Zwischenbelehrungen“ sind nicht erforderlich / Zur Aufhebung des Skandal-Beschlusses des LG Dortmund

veröffentlicht am 8. Februar 2012

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2012, Az. I-4 U 145/11
§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass – entgegen der Rechtsansicht des LG Dortmund (hier) – es ausreicht, wenn ein eBay-Händler die Widerrufsbelehrung per E-Mail unmittelbar nach Beendigung seiner eBay-Auktion an den höchstbietenden Verbraucher übermittelt, um in den Genuss der 14-tägigen Widerrufsfrist zu kommen. Es sei dem Händler jedenfalls unzumutbar, nach jedem jeweiligen Höchtsgebot eine Widerrufsbelehrung zu übersenden, zumal ihm die Identität seines Vertragspartners von eBay erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion bekannt gegeben werde. Es sei auch keineswegs ausgeschlossen, dass das erste Höchstgebot im Verlaufe der Auktion noch von Dritten überboten werde. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde 49 Stunden vor Ende der Auktion ein zu diesem Zeitpunkt höchstes Gebot abgegeben.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat juris (hier). Teilweise unzutreffend erscheint uns allerdings die juris-eigene Zusammenfassung (Stand 08.02.2012). In dieser heißt es: „Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte beim LG Dortmund – ohne Erfolg – Unterlassungsansprüche geltend. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des LG Dortmund bestätigt.“ Richtigerweise hatte die Antragsstellerin beim LG Dortmund Erfolg. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des LG Dortmund mit seiner Begründung aufgehoben.

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