OLG Hamm: Zur Frage, wann das Internetportal einer Stadt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse (Art. 5 GG) verstößt

veröffentlicht am 12. Juli 2022

OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021, Az. 4 U 1/20
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass der Staat sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen darf (vgl. BVerfGE 20, 162, 175; zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 m.w.N.). entschieden. Dies ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Gebot der Staatsferne der Presse). Der Umfang und die Grenzen dieses Gebots als Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG) bestimme sich  – wie auch bei sonstigen gemeindlichen Publikationen – unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 S.1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits (BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II). Dabei sei das kommunale Telemedienangebot mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf seine Neutralität und Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und unter Einbeziehung des gesamten Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Beachtlich ist im vorliegenden Fall, dass der Senat wie auch das Landgericht zu dem Schluss kamen, dass die einzelnen von dem klagenden Verlag beanstandeten Berichte der Stadt tatsächlich „den Bereich der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit jeweils eindeutig verlassen“. Etwa wurde unter der Überschrift „Dreidimensionaler Wasserspaß“ über die Deutschen Meisterschaften im „Unterwasserrugby“ und die Vereinstätigkeit des SV E in diesem Bereich berichtet. Dabei entspreche die Aufmachung der Berichterstattung und der Inhalt des Berichts, so der Senat, einer auch für Tageszeitungen typischen Sportberichterstattung. Im Übrigen diene diese Berichterstattung der Beklagten vorliegend nicht dazu, Politik verständlich zu machen und/oder die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten. Dass die beklagte Stadt einen Anteil an den Deutschen Meisterschaften im Unterwasserrugby gehabt habe, habe diese auch selbst nicht behauptet. Insbesondere sei ganz ersichtlich der Austragungsort in einer gemeindlichen Einrichtung nicht maßgeblich für die Berichterstattung. Die Präsentation der Stadt als attraktivem Standort mag ein zulässiges kommunalpolitisches Ziel sein; damit setze aber die Berichterstattung die politischen Ziele der Beklagten in unzulässiger Weise um. Trotz dieser unzulässigen Berichterstattung drang der Verlag mit seinem Unterlassungsbegehren nicht durch, da nicht „nicht feststellbar [sei], dass der Gesamtcharakter des Angebots geeignet sei, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gefährden und einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter“ aufweise. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.11.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (3 O 262/17) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

1Gründe:

2I. (Sachverhalt)

3Die Klägerin vertreibt über ihren Verlag neben Tageszeitungen in Form von Printmedien unter anderem auch digitale Medien, wie z.B. das digitale Nachrichtenportal „A.de“. Die beklagte Stadt B betreibt das Internetportal „b.de“. Dieses ist Teil einer von der Beklagten im Jahr 2012 entwickelten Kommunikationsstrategie zum Zwecke der Positionierung der Stadt B im Wettbewerb mit anderen Kommunen und zur Stärkung des Identitätsbewusstseins und der Bewältigung der Gemeinschaftsaufgaben durch die Bevölkerung. Veröffentlicht werden nicht nur amtliche Mitteilungen, wie z.B. Informationen über die Stadtverwaltung, Bürgerservice, Fahrpläne des ÖPNV, sondern auch redaktionelle Inhalte. Entsprechend der über das Internetportal abrufbaren Eigenwerbung soll das „Stadtportal“ b.de umfassend und aktuell über das Geschehen in Stadt, Verwaltung und Stadtbezirken informieren, die neuesten Meldungen veröffentlichen und Veranstaltungen bekannt machen (vgl. K 29). Unter dem Stichwort „B Redaktion“ fand sich jedenfalls im Mai 2017 folgender Eintrag (K 30):

4„Wie hat B die BVB-Meisterschaft gefeiert? Wo sehen Bürger Highlights bei der nächsten Kulturveranstaltung der City? Kurz: Was bewegt die Stadt? Die B-Redaktion berichtet umfassend mit journalistischem Know-how in Wort und Bild. Markenzeichen der Redaktion ist die vertiefende Berichterstattung mit Bebilderung rund um alle B’er Themen wie etwa Politik, Sport, Wirtschaft, Kultur, Freizeit. Die schnelle Nachricht, der verständliche Bericht, der Newsticker zu speziellen Anlässen gehören genauso zum Repertoire und lebendige Interviews mit Menschen dieser Stadt. Je nach Anlass ziehen informative oder emotionsgeladene Bilderstrecken den Betrachter in den Bann. Außerdem dokumentiert die Redaktion Ereignisse, die für die Stadt eine besondere Bedeutung haben, mit Texten und Fotos, die dann auf dem Internetportal oder in gedruckter Form von Interessierten nachzulesen sind.“

5Das Telemedienangebot „b.de“ war im Mai 2017 in die nachfolgend aufgeführten Rubriken in Form von Unterseiten gegliedert:

6- „Leben in B“

7- „Freizeit und Kultur“

8- „Wirtschaft“

9- „Tourismus“

10- „Rathaus & Bürgerservice“.

11Die Unterseiten waren wiederum – teils vielfach – untergliedert. Innerhalb des Online-Angebots existierte im Mai 2017 die (Unter-)Rubrik „Marktplatz“, über welche Onlinewerbung verschiedener Anbieter abrufbar war (vgl. Anlage K31). Über diese Werbung wurde das Portal teilweise auch finanziert. Am 15.05.2017 waren über das „Stadtportal“ unter anderem die in dem Hilfsantrag näher bezeichneten Artikel, Interviews und Veranstaltungshinweise veröffentlicht (vgl. Anlagen K 2 – K 20).

12Die Klägerin mahnte die Beklagte am 22.05.2017 wegen des ihrer Auffassung nach wettbewerbswidrigen Telemedienangebots vom 14.05.2017/04.05.2017 ab. Dazu rügte die Klägerin, dass die Berichterstattung mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Staatsfreiheit der Presse unvereinbar sei. Unter Fristsetzung bis zum 31.05.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 22). Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 16.06.2017 (Anlage K 23), ohne jedoch eine Unterlassungserklärung abzugeben. Erfolglos mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2017 (K 24) die Abgabe einer Unterlassungserklärung an und stellte klar, dass sich die Abmahnung auf das Telemedienangebot der Beklagten vom 04.05.2017 bezieht.

13Mit der am 22.08.2017 beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 06.09.2017 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen das Telemedienangebot „b.de“ vom 15.05.2017.

14Durch Beschluss vom 26.06.2018 hat das Landgericht zunächst den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das VG Gelsenkirchen verwiesen. Der Senat hat den Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Klägerin am 14.02.2019 aufgehoben.

15Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung „in Bezug auf die Anl. K1“ erhoben.

16In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte am 27.09.2019 folgende Erklärung abgegeben:

17„Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

18es zu unterlassen,

191.

20in dem Telemedienangebot „b.de“ entgeltliche kommerzielle Werbung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen,

212.

22die Berichterstattung über die BVB-Meisterfeier unter dem Titel „Borussia Dortmund“, soweit es sich um Sportberichterstattung handelt, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen,

23wie geschehen in dem Telemedienangebot „b.de“ aus Mai 2012, abgerufen am 15.05.2017.“

24In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin sich nicht dazu erklärt. Innerhalb der dazu bewilligten Schriftsatzfrist hat die Klägerin sodann Ausführungen dazu gemacht, dass die Erklärung ihrer Auffassung nach unzureichend sei.

25Die vorbezeichnete Erklärung hat die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.06.2021 dahingehend ergänzt, dass auch unentgeltliche kommerzielle Werbung von der Erklärung umfasst wird.

26Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoße und sich damit wettbewerbswidrig verhalte. Die Online-Plattform halte sich nicht im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit und der Darstellung der eigenen Aktivitäten. Die als Anlagen K 2 – K 13 übermittelten Artikel seien pressetypisch aufgemacht und thematisierten das allgemeine lokale Stadtgeschehen. Bereits die Beschreibung der „B Redaktion“ entspreche der Selbstdarstellung einer lokalen Tageszeitung. Dies überschreite den zulässigen Bereich kommunaler Öffentlichkeitsarbeit.

27Mit näheren Ausführungen hat die Klägerin behauptet, dass auch die in den Anlagen K 14 und K 15 gesondert aufgeführten Nachrichten pressetypisch aufgemacht seien. Diese behandelten keine eigene Verwaltungstätigkeit. Der unter der gleichnamigen Rubrik abrufbare „Veranstaltungskalender“ (K 16 und K 17) enthalte redaktionell aufgemachte, presseübliche Hinweise, die sich auf nichtstädtische Veranstaltungen bezögen und die über die Bekanntgabe von Thema, Ort und Zeit einer Veranstaltung hinausgingen. Kommentierend werde unter anderem der Inhalt der Veranstaltung beschrieben, was unzulässig sei.

28Die aus der Anlage K 18 ersichtliche Sportberichterstattung unter der Rubrik „Borussia Dortmund“ sei der privaten Presse vorbehalten. Im Ergebnis sei das „Nightlife-Portal“ (Anlagen K 19 und K20) unzulässige Werbung für nicht-kommunale „Nightlife“ -Veranstaltungen.

29Die erstinstanzlich abgegebene Unterlassungserklärung hat die Klägerin mit näheren Ausführungen für unzureichend erachtet. Dazu hat sie beanstandet, dass eine Bezugnahme auf die konkret zu unterlassende Verletzungshandlung fehle. In dieser Form beziehe sich die Erklärung nur auf die zweite Unterlassungserklärung bezüglich der BVB-Berichterstattung. Da offen sei, was die Beklagte unter „kommerzieller Werbung“ verstehe, sei die Erklärung auch nicht hinreichend bestimmt. Zudem sei es der Beklagten auch weiterhin möglich, „unentgeltlich kommerzielle Werbung“ zu veröffentlichen. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es auch nicht maßgeblich darauf an, ob das Portal „werbefrei“ sei. Jedenfalls bestehe ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf die lokalen Informationsangebote. Die konkret streitbefangene Ausgabe von „b.de“ bleibe auch dann unzulässig, wenn diese keine „entgeltliche kommerzielle Werbung“ veröffentlichen würde und keine Inhalte zur „BVB Meisterfeier Mai 2012“ mehr abrufbar seien.

30Die Klägerin hat beantragt,

31der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen,

321.

33das Telemedienangebot „b.de“ vom 15.05.2017 zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht, wie auf dem USB-Stick Anlage K1 wiedergegeben.

342.

35hilfsweise

36a.

37den als Anlage K2 vorgelegten Artikel „Dreidimensionaler Wasserspaß“

38und/oder

39b.

40den als Anlage K3 vorgelegten Artikel „Geschichten aus´m Viertel“

41und/oder

42c.

43den als Anlage K4 vorgelegten Artikel „Mitleid ist fehl am Platz“

44und/oder

45d.

46den als Anlage K5 vorgelegten Artikel „Lebe Deine Wünsche“

47und/oder

48e.

49den als Anlage K6 vorgelegten Artikel „Hofcafé im Kiez“

50und/oder

51f.

52den als Anlage K7 vorgelegten Artikel „Sehnsucht nach Meer“

53und/oder

54g.

55den als Anlage K8 vorgelegten Artikel „Das Prinzip Sträter“

56und/oder

57h.

58den als Anlage K9 vorgelegten Artikel „Kleiner Treffpunkt Großbritannien“

59und/oder

60i.

61das als Anlage K10 vorgelegte Interview „Wir tragen im Winter keine High Heels“

62und/oder

63j.

64das als Anlage K11 vorgelegte Interview „Glaube. Liebe. Leichenschau“

65und/oder

66k.

67das als Anlage K12 vorgelegte Interview „B’erisch – Beste Sprache, wo gibt“

68und/oder

69l.

70das als Anlage K13 vorgelegte Interview „Der Blog ist mein Baby“

71und/oder

72m.

73die Rubrik „Nachrichten-Portal“ (Titelseite – Anlage K14), soweit darin die als Anlage K15 vorgelegten Nachrichten enthalten sind,

74und/oder

75n.

76die Rubrik „Veranstaltungskalender“ (Titelseite – Anlage K16), soweit darin die als Anlage K17 vorgelegten Veranstaltungsankündigungen enthalten sind,

77und/oder

78o.

79die Rubrik „Borussia Dortmund“ (Titelseite Anlage K18)

80und/oder

81p.

82die Rubrik „Nightlife (Titelseite Anlage K19), soweit darin die als Anlage K20 vorgelegten Veröffentlichungen enthalten sind,

83zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem USB-Stick Anlage K1 wiedergegeben.

84Die Beklagte hat beantragt,

85die Klage abzuweisen.

86Die Beklagte hat gerügt, dass der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Mit umfangreichen rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen hat sie unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholten Rechtsgutachten von C (B11a und B 17) und D (B12) die Ansicht vertreten, dass die streitgegenständlichen Beiträge zur Erfüllung der wirtschaftlichen, sozialen, ordnungspolitischen und kulturellen Aufgaben der Beklagten erforderlich gewesen seien. Durch das Internetportal erfülle die Beklagte ihre Verpflichtung zur öffentlichen Daseinsvorsorge in B. Die Selbstdarstellung der Kommunen in der Öffentlichkeit sei Kern der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Dazu hat die Beklagte auch behauptet, dass die Darstellung des kommunalen Geschehens durch die Lokalpresse oftmals defizitär sei. Bestimmte Themen, die für die Typik und die Charakteristik des Standortes B von entscheidender Bedeutung seien, würden von der Berichterstattung der Klägerin nicht aufgegriffen.

87Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung (auf den Hauptantrag) verurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des Landgerichts auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

88Dagegen wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung.

89Mit umfangreichen Ausführungen rügt die Beklagte die fehlende Bestimmtheit des dem Hauptantrag der Klägerin folgenden Unterlassungstenors.

90Inhaltlich habe das Landgericht verkannt, dass die Entscheidung des BGH vom 20.12.2018 nur vermeintlich eine Grundsatzentscheidung sei. In diesem Verfahren sei die digitale Publikationsfähigkeit der Kommunen unter Berücksichtigung ihres gesetzlichen und kommunalverfassungsrechtlich abgesicherten Auftrages streitgegenständlich. Die vom BGH entwickelten Grundsätze für die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Publikationstätigkeit von Kommunen in Printmedien seien nicht einfach auf kommunale Internetangebote übertragbar. Auch das Landgericht habe nicht begründet, woraus sich diese Übertragbarkeit ergeben solle.

91Im Rahmen der gebotenen materiell rechtlich differenzierten Betrachtungsweise sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund ihres kommunalverfassungsrechtlichen Auftrags zu einer offensiven Öffentlichkeitsarbeit verpflichtet sei. Der Begriff der in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG enthaltenen „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ werde in dem angefochtenen Urteil weder erwähnt noch konkretisiert. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des beigebrachten Privatgutachtens (Anlage B 23). In der wettbewerbsrechtlichen Einordnung durch das Landgericht sei die Entwicklungsoffenheit des Schutzes von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG und das Aufgabenfindungsrecht der Gemeinden nicht berücksichtigt worden.

92Ohne sich mit dem notwendigen rechtlichen Tiefgang mit Inhalt und Umfang der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit in der digitalisierten Informationsgesellschaft auseinanderzusetzen, beschränke sich das Landgericht auf das Zusammenstellen einiger Obersätze. Gerade die „jüngsten dramatischen gesellschaftlichen Entwicklungen“ zeigten aber, wie wichtig es sei, Informationen über durch die Verwaltung initiierte Projekte oder integrative Veranstaltungen weit zu streuen. Soweit die privaten Medien diese Aufgabe übernähmen, müsse sich eine Kommune hier aus Verhältnismäßigkeitsgründen Zurückhaltung auferlegen. Aus einem Gebot der Staatsferne der Medien ergebe sich aber nicht das Gebot der Unwissenheit oder der Nicht-Informiertheit der Bevölkerung. Zu berücksichtigen sei, dass die Formel „Staatsfreiheit der Presse“ kein Begriff des Verfassungsrechts, kein Gesetzesbegriff und kein operativ handhabbarer Begriff der Rechtsdogmatik sei. Es bedürfe vielmehr einer Rückbesinnung auf die rechtsnormative Substanz anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die es verbiete, aus dem Gebot der Staatsferne der Medien ein generelles kommunales Veröffentlichungsverbot im Internet außerhalb von amtlichen Mitteilungen abzuleiten. Die sehr umfassende verwaltungs- und verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu den Grenzen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit lasse sich nicht auf die Formel der Staatsferne der Medien verkürzen. Das Landgericht habe sich in eine undifferenzierte Übernahme der vom BGH aus Anlass eines werbefinanzierten Amtsblatts entwickelten Kriterien geflüchtet. Dabei habe das Landgericht zudem noch fehlerhaft darauf abgestellt, dass die kommunale Selbstverwaltungsgarantie keine Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG begründen könne.

93Unabhängig davon habe das Landgericht Dortmund die auch nach der Entscheidung des BGH für Publikationstätigkeit von Kommunen erforderlichen Differenzierungen nicht in seine Entscheidungsfindung übernommen. Danach sei im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung das äußere Erscheinungsbild einzubeziehen. Dies sei bei einem Internetangebot allerdings kein geeignetes Entscheidungskriterium. Genauso wenig könne ein kommunales Telemedienangebot daran gemessen werden, dass es „keine boulevard- bzw. pressemäßigen Illustrationen“ enthalte oder das Layout nicht „nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung gestaltet“ sei. Es erschließe sich auch nicht, wie einer Bewertung der „Frequenz des Vertriebs“ und der „optischen Gestaltung der Publikation“ erfolgen solle.

94Woraus sich die angebliche pressemäßige Aufmachung ergeben solle, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Begriff der „pressemäßigen Aufmachung“ in Abgrenzung zu audiovisuellen Angeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vom BGH entwickelt worden sei. Er passe jedoch nicht auf die hier im Streit stehende Frage, inwieweit ein kommunales Internetangebot ein privates Internetangebot der Klägerin unzulässig substituiere. Die hier relevante Streitfrage könne daher nur inhaltlich, nicht jedoch nach äußeren Kriterien entschieden werden, da es im Internet keine pressemäßige Aufmachung gebe. Es fehlten auch dem § 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV vergleichbare Verbotsnormen.

95Das Landgericht habe verkannt, dass ein zulässiges Informationshandeln vorliegen könne, wenn in den Beiträgen eine zentrale Anbindung an die Tätigkeit der Kommunalverwaltung stattfinde. Redaktionell gestaltete Texte (auch verknüpft mit Abbildungen unterschiedlichster Art) könnten sowohl im Dienst unmittelbarer Einwohnerinformation, als auch eines modernen Stadtmarketings stehen und könnten sich aufgrund ihres lokalen Bezugs als rechtlich zulässig erweisen. Im Interesse der Fortentwicklung einer Stadt sei dies notwendig oder gar unerlässlich.

96Insbesondere dann, wenn die Informationsbereiche von der Berichterstattung der privaten Medien ausgeklammert würden, liege ein zulässiges Informationshandeln der Gemeinde vor. Insoweit könne – unter Umständen anders als ein Amtsblatt – das kommunale Telemedienangebot offensichtlich Informationsdefizite der Bevölkerung auffangen, wenn dies im öffentlichen Interesse der Kommune von besonderer Bedeutung sei und das Willkür – und Übermaßverbot beachtet werde.

97Danach seien auch nicht streng hoheitliche redaktionelle Informationen zulässig. Soweit für die kommunale Entwicklung und die Tätigkeit der kommunalen Verwaltung eine Relevanz bestehe, seien Informationen über das gesellschaftliche Leben der Gemeinde, über das örtliche Gewerbe, über Vereine und Kirchen sowie über angekündigte Veranstaltungen grundsätzlich zulässig. Dies folge bereits aus einfachem Kommunalrecht. Die Rechtsordnung sehe weder ein Teilverbot noch ein weitgefasstes inhaltliches Verbot kommunaler Öffentlichkeitsarbeit außerhalb der Amtsmitteilungen vor. Die Grenzen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit ergäben sich aus den von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Verfassungsgerichte entwickelten Kriterien, die den sehr pauschalen Grundsatz des Gebots der Staatsferne der Medien operationalisierbar ausdifferenzierten. Dabei seien insbesondere das Übermaßverbot und das Willkürverbot bei der Teilnahme der öffentlichen Hand an der publikumswirksamen Kommunikation zu berücksichtigen. Es fehle jegliche Auseinandersetzung des Landgerichts mit diesen Aspekten.

98Auf Grundlage einer Einzelauswertung singulärer Beiträge sei das Landgericht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass eine „pressemäßige Aufmachung“ vorliege und ein nicht unerheblicher Teil der Artikel „keine gemeindlichen Aktivitäten“ betreffe. Dabei sei das Landgericht offensichtlich davon ausgegangen, dass es ausreiche, wenn einzelne Artikel gegen den Topos der Staatsferne verstoßen würden. Da die Klägerin allerdings das Gesamtangebot nicht vorgelegt habe, habe das Landgericht auch die erforderliche Gesamtbetrachtung nicht vornehmen können. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich gewesen.

99Mit näheren Ausführungen (Bl. 596 – 602 legt die Beklagte dar, dass die einzelnen Artikel (Anl. K2 bis K 17) jeweils einen Bezug zu einem kommunalen Interesse hätten.

100Ferner habe  das Landgericht sich nicht mit der letztlich in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Unterlassungserklärung der Beklagten befasst, die eine Wiederholungsgefahr aber habe entfallen lassen.

101Unter Bezugnahme auf einzelne Berichterstattungen im Jahr 2020 weist die Beklagte auch darauf hin, dass sie (nunmehr jedenfalls) die Entscheidung getroffen habe, sich – im Gegensatz zu früher – in Grenzbereichen nicht mehr publizistisch zu betätigen.

102Die Beklagte beantragt nunmehr,

103unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 08.11.2019 (3 O 262/17) die Klage abzuweisen.

104Die Klägerin beantragt nunmehr,

105die Berufung zurückzuweisen.

106Mit ihrer Berufungserwiderung verteidigt sie mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. Auf die vom Senat mit Beschluss vom 12.11.2020 erteilten Hinweise hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt und unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 04.02.2021 (I ZR 79/20) hat sie die Auffassung vertreten, dass der Antrag „unbedenklich“ sei. Dazu hat sie weiter die Auffassung vertreten, dass es zulässig sei, sich zur Konkretisierung des Antrags auf den als Anlage K1 zur Klageschrift beigebrachten USB-Stick zu beziehen, da ein Ausdruck des Telemedienangebots faktisch unmöglich sei. Die geforderte feste Verbindung mit dem Urteil könne – wie der Senat selbst ausgeführt habe – durch Heftung mittels eines geeigneten Umschlags erfolgen. Eine Problematik im Vollstreckungsverfahren bestehe nicht, da das Gericht den USB-Stick der Hülle entnehmen, diesen sichten und die Verbindung – mit einem entsprechenden Vermerk – wieder herstellen könne. Die Gewährung wirksamen Rechtsschutzes sei nur in der Weise sicherzustellen, dass auf ein digitales Speichermedium zurückgegriffen werde. Einem Datenverlust könne durch Übermittlung eines Ersatz-Speichermediums begegnet werden.

107Der Hilfsantrag sei ebenfalls hinreichend bestimmt, da durch die und/oder Verknüpfung alle genannten Artikel und Rubriken zur gerichtlichen Überprüfung gestellt würden.

108Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung sei eine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse festzustellen. Eine quantitative Betrachtungsweise komme nicht in Betracht, so dass nicht darauf abzustellen sei, ob die presseähnlichen Inhalte insgesamt „untergehen“ oder nicht. Abzustellen sei vielmehr darauf, ob den Nutzern des Telemedienangebots der Zugriff auf die freie Presse entbehrlich erscheine.

109Die fünf Hauptrubriken („Leben in B“, „Freizeit und Kultur“, „Wirtschaft“, „Tourismus“, „Rathaus & Bürgerservice“) seien bewusst so angeordnet, dass der tatsächlich die Verwaltungstätigkeit repräsentierende Abschnitt „Rathaus & Bürgerservice“ hinter den pressetypischen Rubriken präsentiert werde. Gezielt würden damit pressetypische Inhalte substituiert. Dabei komme es auch nicht darauf an, wie „spürbar“ die Grenzen zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit überschritten würden.

110In den Rubriken „Leben in B“ und „Freizeit und Kultur“ finde der Nutzer pressetypische, nicht verwaltungsbezogene Meldungen in Gestalt allgemeiner Stadtnachrichten. Der Teil von „b.de“, der gerade von Inhalten geprägt sei, der so auch in Tageszeitungen erscheinen könne, überwiege insgesamt die verwaltungsbezogenen Meldungen. Bei Konzentration auf die „einschlägigen“ Rubriken in „b.de“ werde den Nutzern eine boulevardmäßig aufgemachte Berichterstattung zu allgemeinen städtischen Themen offeriert. Das lokale Nachrichten-Portal, der lokale Veranstaltungskalender, die lokale Sportberichterstattung und die Rubrik „Nightlife“ genügten in ihrer pressetypischen Aufmachung den subjektiven Ansprüchen der Nutzer dahingehend, dass diese über die gewünschten Themenbereiche umfassend unterrichtet würden. Damit trete staatliche Informationsvermittlung in verfassungswidriger Weise an die Stelle der freien Presse. Das Portal b.de substituiere daher unzulässig die private Presse, da das Telemedienangebot bewusst als Konkurrenzmedium zur freien Presse konzipiert sei. Der damalige Oberbürgermeister der Stadt B habe in der mündlichen Verhandlung vor dem LG sogar erklärt, die Stadt B müsse die negative Berichterstattung kompensieren und für eine ausreichende Information der Bürger sorgen.

111Das geltend gemachte Unterlassungsbegehren umfasse auch kerngleiche Verletzungshandlungen, so dass eine Wiederholungsgefahr bestehe.

112II. (Entscheidung)

113Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.

114A.

115Die Klage ist zulässig.

1161.

117Der Klageantrag (Hauptantrag) genügt noch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

118a)

119Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 – I ZR 79/20, BGH, Urteil vom 8. November 2018 – I ZR 108/17GRUR 2019, 627 Rn. 15 = WRP 2019, 731 – Deutschland-Kombi, mwN). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 15 – Deutschland-Kombi, m.w.N.). Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 – I ZR 79/20, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 92/14GRUR 2016, 395 Rn. 40 = WRP 2016, 454 – Smartphone-Werbung; Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 68/17BGHZ 218, 139 Rn. 31).

120Das ergibt sich bereits daraus, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen und nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Zudem dient ein solches Verfahrensverständnis der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Ansprüche der klagenden Partei auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 – I ZR 79/20, Urteil vom 21. Juni 2016 – II ZR 305/14WM 2016, 1599 Rn. 12; BGHZ 218, 139 Rn. 32 mwN).

121Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses der beklagten Partei, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie ihres Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse der Klagepartei an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 – I ZR 79/20, Urteil vom 14. Dezember 2006 – I ZR 34/04GRUR 2007, 693 Rn. 23 = WRP 2008, 986 – Archivfotos; BGHZ 218, 139 Rn. 30).

122b)

123Auf dem als Anlage K1 beigefügten USB-Stick ist das Angebot auf „b.de“ zum streitgegenständlichen Zeitpunkt, auf das die Klägerin sich als konkrete Verletzungsform bezieht, unstreitig vollständig dokumentiert. Mit der Bezugnahme darauf hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass von dem begehrten Verbot ein Verhalten erfasst sein soll, in dem sich das Charakteristische dieser konkreten Verletzungsform wiederfindet

124aa)

125Der Antrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil der Begriff „Telemedienangebot“ auslegungsfähig und nicht Gegenstand einer Definition im Rundfunkstaatsvertrag ist (so i.E. auch BGH, Beschluss vom 04.02.2021 – I ZR 79/20). Aufgrund der Antragstellung besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin die Unterlassung des Stadtportals „b.de“ verlangt, wie es sich inhaltlich am 15.05.2017 dargestellt hat.

126bb)

127Zur Konkretisierung ihres Unterlassungsantrags ist die Bezugnahme auf den als Anlage K1 zur Akte gereichten USB-Stick noch ausreichend.

128(1)

129Bezieht sich der Unterlassungsantrag – wie hier – auf Anlagen, müssen sich diese bei den Gerichtsakten befinden und mit dem Urteil verbunden werden, damit der entsprechende Antrag oder Tenor inhaltlich bestimmt ist. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann davon abgerückt werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz nicht gewährt werden kann oder ein unangemessener Aufwand entstehen würde, der nach Abwägung aller beteiligten Interessen vermieden werden kann (vgl. Cepl/Voß/Zigann/Werner, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 253 Rdnr. 204 mit Verweis auf BGH GRUR 2015, 672 – Videospiel-Konsolen II, vgl. dazu auch: OLG München, Urteil vom 30.07.2020 – 29 U 6389/19 – Schutz des Goldtons).

130Grundsätzlich muss sichergestellt werden, dass der Urteilsausspruch bei Erlass des Urteils inhaltlich bestimmt ist (und das auch bleibt). In aller Regel muss der Urteilsausspruch daher aus sich heraus oder jedenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein. Daraus folgt, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 27.11.2014 – I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 – Videospiel-Konsolen II; Urteil vom 14.10.1999 – I ZR 117/97, GRUR 2000, 228 – Musical-Gala). Nur in besonders gelagerten Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands mit abzuwägen sein (BGH, Urteil vom 27.11.2014 – I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 – Videospiel-Konsolen II).

131(2)

132Entgegen der Auffassung der Klägerin ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, dass zur Konkretisierung des Klagebegehrens auf die auf einem digitalen Speichermedium gesicherten Daten zurückgegriffen werden kann. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.11.2014 – I ZR 124/11 – Videospiel-Konsolen II) hatte sich damit zu befassen, ob ein u.a. auf Untersagung der Verbreitung, des Verkaufs und des Besitzes eines bestimmten Speichermediums gerichteter Antrag durch Bezugnahme auf das als Anlage zur Akte gereichte Speichermedium selbst hinreichend bestimmt ist. Die Möglichkeit der inhaltlichen Bezugnahme auf die gespeicherten Daten selbst waren aber für die Entscheidung nicht von tragender Bedeutung.

133Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass das als Anlage K1 zur Akte gereichte Speichermedium möglicherweise nicht gewährleistet, dass der Urteilsausspruch auch vollstreckbar bleibt. Das folgt daraus, dass diese Speichermedien (allgemein bekannt) nur für einen begrenzten Zeitraum eine verlässliche Sicherung der Daten leisten können. Dieser Zeitraum differiert (auch ohne durchaus nicht unübliche Defekte mit einhergehendem Datenverlust) zwischen 10 und 30 Jahren und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Im Vorfeld lässt sich die Dauer der Funktionsfähigkeit des Speichermediums nicht mit der erforderlichen Sicherheit absehen. Zudem besteht eine naheliegende Möglichkeit der Beschädigung des USB-Sticks, der eine Reproduktion der Daten zu einem noch früheren Zeitpunkt unmöglich machen könnte.

134Allerdings kann das streitgegenständliche Telemedienangebot in seiner Gesamtwirkung – unabhängig davon, dass allein der Ausdruck einen beträchtlichen Aufwand darstellen würde – nicht durch Fertigung von Ausdrucken dargestellt werden. Die Darstellung des Angebots in einer (so auch nicht vorgesehenen) Druckform entspricht diesem in Gestaltung und Handhabung nicht. Eine andere Möglichkeit der hinreichend konkretisierten Darstellung der nach Auffassung der Klägerin wettbewerbswidrigen Handlung, als durch Nutzung von digitalen Speicher- und Endgeräten besteht nicht.

135(3)

136Die geforderte Verbindung des USB-Sticks mit dem Urteil kann grundsätzlich umgesetzt werden. So kann der USB-Stick mittels eines verschlossenen und wiederverschließbaren (festen/wattiertem) Umschlags dem Urteil beigeheftet werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Vollstreckungsgericht jeweils gehalten wäre, die Verbindung zu lösen, um die mit dem Tenor in Bezug genommene „Anlage K1“ zu sichten, um einen Verstoß zu überprüfen.

137Insofern besteht unzweifelhaft das Risiko, dass nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten infolge eines Verlusts von dem mit dem Urteil nicht dauerhaft fest verbundenen Anlagen entstehen können (vgl. zum tatsächlichen Risiko des Verlusts nur BGH, Urteil vom 15.07.2010, GRUR 2011, 148 – Goldhase II; OLG München, Urteil vom 30.07.2020 – 29 U 6389/19 – Schutz des Goldtons).

138(4)

139Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes und zur Vermeidung eines unangemessenen Aufwands reicht die Bezugnahme auf die Anlage K1 vorliegend aber noch aus, um den Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs aufzustellen sind, gerecht zu werden. Es kann der Klägerin nicht verwehrt werden, ihren Anspruch auf den zur Akte gereichten USB-Stick zu stützen, da es für die Begründetheit des Anspruchs auf eine – anders nicht umsetzbare – Gesamtbetrachtung ankommt.

1402.

141Mit der Berufung erhebt die Beklagte keine Einwendungen dagegen, dass das Landgericht die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht für rechtsmissbräuchlich erachtet hat.

142B.

143Die Klage ist mit dem Hauptantrag nicht begründet. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch könnte allein aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse folgen. Die Voraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlage sind jedoch nicht erfüllt.

144Danach kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG). Unzulässig sind unlautere geschäftliche Handlungen (§ 3 Abs. 1 UWG). Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG).

1451.

146Die Klägerin ist aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG stehen danach jedem Mitbewerber zu. Die Eigenschaft als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Ein solches ist anzunehmen, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten der einen die andere beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17, GRUR 2019, 317 – Crailsheimer Stadtblatt II, Urteil vom 26.012017 – I ZR 217/15GRUR 2017, 918  – Wettbewerbsbezug, mwN).

147Mit dem streitgegenständlichen Telemedienangebot (und nur dieses ist Gegenstand der rechtlichen Bewertung des Senats), das neben den sonstigen Angeboten auch einen Anzeigenteil enthielt, hat sich die Beklagte in Wettbewerb zur Klägerin gestellt. Jedenfalls soweit die Parteien ihr kostenloses Angebot mit Anzeigen anbieten, versuchen sie, gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen.

1482.

149Das Betreiben des „Stadtportals“ in der streitgegenständlichen Form stellt eine geschäftliche Handlung dar. Geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei, oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

150a)

151Eine „Person“ in diesem Sinne ist jede natürliche und jede juristische Person, sei es des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts (BGH, Urteil vom 01.03.2018 – I ZR 264/16 = GRUR 2018, 622 – Verkürzter Versorgungsweg II). Für die Frage, ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung vornimmt, muss zunächst zwischen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten einerseits und hoheitlichen Tätigkeiten andererseits unterschieden werden (BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18 =GRUR 2020, 755 – WarnWetterApp m.w.N; Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 = GRUR 2019, 189  – Crailsheimer Stadtblatt II; Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 162/15GRUR 2018, 196  – Eigenbetrieb Friedhöfe), wobei eine hoheitliche Tätigkeit in diesem Sinne vorliegt, wenn die öffentliche Hand zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig wird.

152Eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist auch dann als geschäftliche Handlung anzusehen, wenn öffentliche Zwecke mitverfolgt werden. Bei einer Tätigkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist weiter danach zu unterscheiden, ob die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung tätig wird. Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen, solange sich das Handeln innerhalb der Ermächtigungsgrundlage bewegt, die insoweit den Handlungsspielraum vorgibt (BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18 =GRUR 2020, 755 – WarnWetterApp m.w.N. GRUR 2019, 189 Rn. 55 – Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr, bewegt sie sich dabei jedoch außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss (vgl. BGH GRUR 2020, 755 – WarnWetterApp m.w.N. und GRUR 2019, 189 Rn. 56 – Crailsheimer Stadtblatt II) und – wenn die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG vorliegen – zur Unterlassung verpflichtet ist. Handelt die öffentliche Hand zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und wird sie dabei ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung tätig, ist eine geschäftliche Handlung nicht ausgeschlossen. Sie ist allerdings auch nicht ohne weiteres zu vermuten, sondern anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls besonders festzustellen (BGH GRUR 2020, 755 – WarnWetterApp m.w.N.).

153b)

154In diesem Zusammenhang kann zunächst offenbleiben, ob die Beklagte aufgrund ihres kommunalverfassungsrechtlichen Auftrags überhaupt zu einer derartigen Öffentlichkeitsarbeit ermächtigt war und ob sie innerhalb der Ermächtigungsgrundlage gehandelt hat. Da die Beklagte ihr Internet-Portal jedenfalls am 15.05.2017 in der streitbefangenen Form noch dazu genutzt hat, Werbung für fremde Unternehmen zu betreiben, liegt eine erwerbswirtschaftliche Handlung vor. Damit ist unzweifelhaft ein Verhalten zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens feststellbar, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

155Die redaktionelle Berichterstattung ist kein Selbstzweck, sondern dient (auch) dazu, die Attraktivität des Blattes für Anzeigenkunden zu steigern und damit höhere Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft zu erzielen (vgl. Rechtsgutachten Köhler vom 13.06.2018 = B12 (dort Bl. 7)). Gemeinden nehmen in diesem Fall am Wettbewerbsgeschehen teil, weil (und soweit) sie damit zu privaten Presseunternehmen in Konkurrenz um Anzeigenkunden treten und die redaktionellen Beiträge die Attraktivität dieses Mediums für Anzeigenkunden steigern können (vgl. Rechtsgutachten Köhler vom 13.06.2018 = B12 (dort Bl. 14); Köhler, GRUR 2019, 265).

1563.

157Die Klägerin beruft sich vorliegend darauf, dass die Beklagte gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen hat. Dabei handelt es sich nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 = GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II; vgl. i.E. auch: BGH, GRUR 2012, 728 – Einkauf Aktuell; BGH, Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 13/14 = GRUR 2015, 1228 – Tagesschau-App).

158a)

159Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Staatsferne der Presse. Dieser Grundsatz schließt es aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar Presseunternehmen beherrscht, die nicht lediglich Informationspflichten öffentlicher Stellen erfüllen. Der Staat darf sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen (vgl. BVerfGE 20, 162, 175; zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 m.w.N.). Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates (wiederum zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 = GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II).

160b)

161Eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit und eine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse kommt vorliegend grundsätzlich in Betracht.

162aa)

163In traditioneller Sichtweise knüpft die Definition des Begriffs der Presse an der Eigenschaft eines Presseerzeugnisses als Druck bzw. als körperliches Verbreitungsmedium an. Dem Begriff der Presse des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unterfallen der lateinischen Herkunft des Wortes (pressa) folgend alle schriftlichen Vervielfältigungen und alle Informationsträger, die nicht unter die Film- oder die Rundfunkfreiheit zu subsumieren sind. Ein Presseerzeugnis ist danach ein zur Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis geeignetes und bestimmtes Druckerzeugnis, das Informationen enthält, die für die Allgemeinheit aufbereitet werden und an diese gerichtet sind (BVerGE 95, 28; vgl. auch: Grabenwarter in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, 93. EL, Oktober 2020, Art. 5 Rn. 239 m.w.N). Entscheidend im Sinne des traditionellen Pressebegriffs ist, dass die Veröffentlichung in gedruckter oder vergleichbarer sowie in zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form in den Kommunikationsprozess eingebracht wird (BVerfGE 95, 28).

164Nach einer im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung soll im Hinblick darauf, dass als Folge der zunehmenden Digitalisierung massenmediale Informationsangebote zunehmend über das Internet Verbreitung finden, nicht mehr maßgeblich auf das Kriterium der Verkörperung abgestellt werden. Dem Begriff „Presse“ sollen alle Formen der Allgemeinkommunikation unterfallen, die in ihrem Erscheinungsbild der (Massen-)Kommunikation von Text und Bild in den traditionellen Presseerzeugnissen ähnlich sind (vgl. dazu im Überblick: Grabenwarter a.a.O. Rn. 239f m.w.N.).

165bb)

166Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kann offenbleiben, ob in Erweiterung des traditionellen Pressebegriffs ein Telemedienangebot dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen kann. Das Grundrecht schützt nicht die öffentliche Hand (hier: die Beklagte), sondern die private Presse. Die Klägerin verlegt aber unstreitig auch Printmedien in traditioneller Form. Damit kann sie sich unzweifelhaft auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen. Als Grundrechtsträgerin in diesem Sinne ist sie – tatbestandlich – durch die Pressefreiheit geschützt (vgl. auch: Gutachten Schoch aus August 2018 (B 18), dort Bl. 79).

167cc)

168Auch die Verbreitung von gemeindlichen Publikationen in Form eines – die Grenzen gemeindlicher Kompetenzen überschreitendes – Telemedienangebots kann gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen. Ganz unzweifelhaft stellt unzulässige staatliche Berichterstattung in Printmedien einen Verstoß in diesem Sinne dar. Im Rahmen des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der freien Presse kann aber nicht auf den Verbreitungsweg einer unzulässigen staatlichen Informationshandlung abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung und der damit einhergehenden, sich verändernden Gewohnheit einer immer größer werdenden Zahl der Allgemeinheit in Bezug auf die Beschaffung von Informationen, kommt den über das Internet abrufbaren Berichterstattungen eine beträchtliche Bedeutung zu. Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, bezieht sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates. Diese kann aber ersichtlich auch in der Verbreitung unzulässiger staatlicher Berichterstattung über das Internet liegen.

169c)

170Das für den Staat bestehende, aus der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, regelt die Frage, wie sich Hoheitsträger und von Hoheitsträgern beherrschte Unternehmen im Falle ihrer Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 129/10 = GRUR 2012, 728 – Einkauf Aktuell). Dieses Gebot ist im Sinne des § 3a UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2012, 728 – Einkauf Aktuell; BGH, Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 13/14 = GRUR 2015, 1228 – Tagesschau-App). Das Gebot der Staatsferne der Presse setzt der am Markt tätigen öffentlichen Hand zugunsten der anderen Marktteilnehmer – insbesondere der institutionell geschützten Presse, aber auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer unabhängigen Information und Meinungsbildung – enge Grenzen. Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten (vgl. BGH, GRUR 2015, 1228 – Tagesschau-App, m.w.N.), sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen (BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II).

171aa)

172Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bestimmen sich bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits. Das Gebot der Staatsferne der Presse lässt eine pressemäßige Betätigung von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und nur insoweit zu, als die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefährdet wird (BGH, GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt m.w.N.)).

173(1)

174Für die Beurteilung des städtischen Telemedienangebots kann auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für Amtsblätter zurückgegriffen werden. Der Bundesgerichtshof hat diese ausdrücklich für „gemeindliche Publikationen“ aufgestellt. Damit sind aber im Ergebnis sämtliche gemeindliche Veröffentlichungen umfasst. Auch das über das Internet verbreitete Telemedienangebot der Beklagten stellt eine derartige Publikation dar und muss sich folglich an diesen höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen messen lassen. Ein Grund dafür, gemeindliche Publikationen in Printmedien im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse einer anderen Beurteilung zu unterziehen, als gemeindlichen Publikationen im Internet, besteht nicht. Auch solche Publikationen können grundsätzlich mittelbare und subtile Einflussnahme des Staates darstellen. Eine die Grenzen der staatlichen (bzw. gemeindlichen) Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Berichterstattung kann sowohl in Printmedien, als auch im Internet Verbreitung finden. Die Zulässigkeit kommunaler Informationstätigkeit kann nicht vom „Vertriebsweg“ abhängig sein, sondern ist nach ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit zu beurteilen. Dies bestimmt sich insbesondere nach den Kompetenzen der Kommunen kraft Kommunalrechts (vgl. auch Rechtsgutachten Schoch – Städtische Telemedienangebote zwischen kommunaler Selbstverwaltung und Staatsferne der Medien (Juli 2018) = B17(dort Bl. 16f).

175(2)

176Das in die Öffentlichkeit wirkende Informationshandeln der öffentlichen Hand findet seine Legitimationsgrundlage nicht in Grundrechten (BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 – 1 BvR 2585/06 = NJW 2011, 511). Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation bedeutet Kompetenzwahrnehmung im zugewiesenen Aufgabenbereich. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 138, 102 mwN; BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II).

177(3)

178Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, namentlich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 78 Abs. 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (NRW Verf). Diese gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

179(a)

180Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine weite Auslegung des Begriffs „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ nicht geboten. Im Sinne dieses weiten Verständnisses sollen auch solche Aufgaben „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ sein, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen oder einen spezifischen Bezug darauf haben (so auch Schoch, Kommunales Amtsblatt und Lokalpresse im Konflikt AfP 2019, 93 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 – 2 BvL 2/13 = NVwZ 2015, 728). Im Hinblick auf die politisch-demokratische Funktion der Selbstverwaltung verbiete sich ein enges Verständnis der Öffentlichkeitsarbeit dahingehend, dass die Allzuständigkeit von Gemeinden sich auf „Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises, die ihnen als hoheitlich handelnde Gebietskörperschaften“ oblägen, beschränke. Es widerspreche Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG grundlegend, gemeindliche Selbstverwaltung auf „Hoheitsverwaltung“ beschränken zu wollen. Örtliche Bezüge einer Angelegenheit ließen sich nicht an scharf konturierten Merkmalen messen und bildeten auch keinen für die Zukunft feststehenden Aufgabenkreis. Diese wandelten sich vielmehr mit ihren sozialen, wirtschaftlichen oder technologischen Rahmenbedingungen. Daraus erkläre sich die Entwicklungsoffenheit des Schutzgehalts von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG und das Aufgabenfindungsrecht der Gemeinden, was auch Auswirkungen auf die kommunale Öffentlichkeitsarbeit habe. Weise der Kommunikationsinhalt einen lokalen Bezug auf, indem er das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffe oder indem er einen spezifischen Bezug darauf habe, sei die gemeindliche Informationstätigkeit kompetenzrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG gedeckt. Eine gelebte politisch-demokratische Funktion gemeindlicher Selbstverwaltung setze geradezu auf die Teilhabe der lokalen Bevölkerung an den Angelegenheiten des Gemeinwesens durch Information und Kommunikation voraus. Die Unterrichtung der Bürger über Aktivitäten zur Förderung des Wohls der Einwohner sei auch durch die Aufgabe der Daseinsvorsorge gedeckt und zulässig, soweit die Grenzen des kommunalen Wirtschaftsrechts eingehalten würden (vgl. dazu mit weiteren Erläuterungen auch: Schoch a.a.O.).

181(b)

182Der Senat folgt allerdings der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind danach diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127, 151 f; BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn. 70). Bezugspunkt der Allzuständigkeit der Gemeinden sind dabei jedoch immer die Angelegenheiten, die als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung anzusehen sind (BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II).

183Ein anderes Verständnis ist auch unter Beachtung der landesgesetzlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen nicht geboten.

184(aa)

185Für gemeindliche Informationspflichten enthält § 23 Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen (GO NRW) konkretisierende Regelungen. Danach unterrichtet der Rat die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.

186Weitergehende Äußerungs- und Informationsrechte der Kommune folgen daraus nicht. Die gemeindlichen Unterrichtungspflichten des § 23 GO NW bestehen allein hinsichtlich von „allgemein bedeutsamen Angelegenheiten“ und bleiben damit hinter der staatsorganisationsrechtlich bestehenden gemeindlichen Allzuständigkeit des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zurück. Sie regeln insbesondere kein allgemeines Informationsrecht der Gemeinden. Allgemein bedeutsam ist nicht gleichzusetzen mit allgemein interessierend. Allgemein bedeutsame Angelegenheiten sind vielmehr (nur) die Vorgänge und Tatsachen, die nicht nur geringfügige Auswirkungen auf das Leben der örtlichen Gemeinschaft und seine Weiterentwicklung haben oder deren Kenntnis für das Verständnis der Kommunalpolitik der Gemeinde unentbehrlich ist (vgl. auch dazu: BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II).

187(bb)

188Regelungen zum Inhalt des Amtsblatts finden sich in der Verordnung über die Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO). Danach kann das Amtsblatt einen amtlichen und einen nichtamtlichen Teil enthalten. Der nicht-amtliche Teil des Amtsblatts wird durch „einen örtlichen Nachrichten- und Veranstaltungsteil“ repräsentiert (§ 5 Abs. 1 S. 2 BekVO NRW). Jede Gemeinde kann grundsätzlich autonom darüber entscheiden, ob sie nichtamtliche Mitteilungen in das Amtsblatt aufnimmt. Eine Limitierung der Berichterstattung ist nicht normiert.

189Aus der Regelung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass damit auch Publikationen von Mitteilungen aus dem Gemeindeleben – z.B. Berichte aus der Zivilgesellschaft, Veranstaltungsankündigungen, Bekanntgabe von Terminen; gemeindespezifische Angelegenheiten und Ereignisse, über die die lokale Presse nicht (in gleichem Maße) berichtet, obwohl sie das Zusammenleben der Menschen vor Ort betreffen – zulässig sind (so aber: Schoch, Städtische Telemedienangebote zwischen kommunaler Selbstverwaltung und Staatsferne der Medien (B18)).

190Die BekanntmVO regelt ausweislich § 1 Abs. 1 und 2 BekanntmVO (nur) das Verfahren und die Form bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, Kreise und Zweckverbänden, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthält. Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden werden u.a. im Amtsblatt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BekanntmVO) oder durch Bereitstellung im Internet vollzogen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 BekanntmVO). Geregelt wird damit aber ausdrücklich nur die Bekanntgabe der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen. Die BekanntmVO selbst begründet ausdrücklich keine Befugnisse zur Veröffentlichung anderweitig nicht gesetzlich geregelter Bekanntmachung und kann damit nicht über die nach § 23 GO NRW geregelten Befugnisse hinausgehen.

191(cc)

192Auch dem Landespresserecht (LPrG) NRW ist zu entnehmen, dass durchaus amtliche Druckwerke mit nicht amtlichen Mitteilungen veröffentlicht werden dürfen. Insoweit unterliegen den Bestimmungen des LPrG nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 LPrG NRW amtliche Druckwerke den Bestimmungen des Gesetzes nicht, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten. Auch daraus folgt aber kein erweitertes Verständnis der Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden. Aus den dargelegten Gründen können Amtsblätter auch einen nichtamtlichen Teil enthalten, der sich mit allgemein bedeutsamen Angelegenheit im Sinne der § 23 GO NRW im Rahmen der vom Senat zu Grunde gelegten Auslegung befasst.

193(dd)

194Diese Grundsätze für gemeindliche Äußerungs- und Informationsrechte gelten nicht nur für Publikationen in Printmedien, sondern auch für solche in gemeindlichen Telemedienangeboten. Das Bekanntmachungsrecht der Länder erklärt zunehmend – unter bestimmten Voraussetzungen – öffentliche Bekanntmachungen im Internet für zulässig (in NRW z.B. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; § 6 BekVO NRW; § 19 E-Government-Gesetz NRW (= Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in NRW (= EGovG NRW)).

195Zur entsprechenden Veröffentlichung im Internet wird nicht wie beim Amtsblatt (als Druckwerk) zwischen einem amtlichen und einem nicht-amtlichen Teil unterschieden und zum jeweils zulässigen Inhalt eine Regelung getroffen. Das Bekanntmachungsrecht in NRW trifft insoweit keine Aussage. Mangels ausdrücklicher Regelung zu Veröffentlichungen auf einer Internetseite der Gemeinde, die beim Amtsblatt dem nicht-amtlichen Teil zuzuordnen sind, untersagt das Bekanntgaberecht dergleichen nicht. Damit sind entsprechende Informationsangebote zulässig. Das bedeutet, dass ein städtisches Internetportal jedenfalls alle redaktionellen Inhalte vorhalten darf, die im nicht-amtlichen Teil des Amtsblatts publiziert werden könnten (so auch Schoch a.a.O. Bl. 34f, der allerdings ein deutlich weiteres Verständnis der „allgemein bedeutsamen Angelegenheiten“ für zutreffend erachtet).

196(ee)

197Für die vom Senat der Entscheidung zu Grunde gelegte Auslegung der „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ spricht auch, dass die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als Kompetenznorm ausschließlich staatsgerichtete Funktion hat und keine Wirkung im Staat-Bürger-Verhältnis entfaltet (vgl. Sachs/Nierhaus/Engels, GG, 8. Aufl., Art. 28 Rn. 40). Sie stellt ein Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden im Bereich der Staatsorganisation (vgl. BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn. 59) und keine Verteilungsregel für das Verhältnis von Staat und Wirtschaft oder Staat und Bürger dar (vgl. auch dazu: BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II).

198(4)

199Die verfassungsrechtlich begründete staatliche Aufgabenzuweisung und die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaubt den Kommunen folglich nicht jegliche pressemäßige Äußerung, die irgendeinen Bezug zur öffentlichen Gemeinschaft aufweist. Die innere Grenze wird durch den erforderlichen Bezug auf die Gemeinde und ihre Aufgaben gesetzt; die äußere Grenze zieht die Garantie des Instituts der freien Presse (BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II).

200(a)

201Kommunale Pressearbeit ist begrenzt durch das Erfordernis eines spezifischen Orts- und Aufgabenbezugs; die Gemeinde erlangt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (vgl. BVerfGE 79, 127, 147; BVerwGE 87, 228, 230; BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II). Aus den dargelegten Gründen gilt das Erfordernis des spezifischen Orts- und Aufgabenbezugs auch für Veröffentlichungen in Telemedienangeboten.

202(b)

203Ihre äußere Grenze finden kommunale Publikationen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die ihrerseits nicht durch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Grundrechte Dritter oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) eingeschränkt wird (BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II). Insofern hat der BGH bereits auf „Publikationen“ (also Veröffentlichungen allgemein) abgestellt. Da unzweifelhaft auch Veröffentlichungen über das Internet grundsätzlich einen Eingriff in die Pressefreiheit darstellen können, ist die institutionelle Garantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG auch die äußere Grenze für Berichterstattung in Telemedienangeboten.

204(aa)

205Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Pressefreiheit, sondern garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt (vgl. BVerfGE 20, 162, 175). Der Staat muss in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 20, 162, 175). Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Meinungsbildung in einer Demokratie unentbehrlich. Die Presse steht als Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seiner gewählten Vertretung (vgl. EGMR [GK], NJW 2006, 1645, (1648); BVerfGE 20, 162, 174; BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II).

206Diese der Presse zufallende „öffentliche Aufgabe“ kann von der organisierten staatlichen Gewalt, zu der auch die Kommune als mittelbare Staatsverwaltung zählt, nicht erfüllt werden. Presseunternehmen müssen sich im gesellschaftlichen Raum frei bilden können. Sie stehen miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz, in die die öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht eingreifen darf (vgl. BVerfGE 20, 162, 175). Eine ausufernde hoheitliche Öffentlichkeitsarbeit birgt Gefahren für die Neutralität der Kommunikationsprozesse; die öffentliche Hand muss sich in Art, Frequenz und Umfang in Zurückhaltung üben, zumal staatlichen Druckschriften eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit ein besonderes Beeinflussungspotential zukommt (BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

207(bb)

208Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG schränkt die Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ein. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist eine staatsorganisationsrechtliche Kompetenznorm, die den Gemeinden in Abgrenzung zu Bund und Ländern einen eigenen Aufgabenbereich zuweist (vgl. BVerfG, NVwZ 2018, 140). Die Regelung hat ausschließlich staatsgerichtete Funktion und begründet keine grundrechtlich geschützte Position der Gemeinde, die gegen die Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuwägen wäre; die Beklagte kann als Teil des Staates nicht Trägerin von Grundrechten sein. Auch eine vermeintlich unzureichende Versorgung mit Informationen über das örtliche Geschehen durch die private Presse gibt staatlichen Stellen nicht die Befugnis, eine solche angeblich vorhandene Informationslücke durch eigene, von amtlichen Bezügen losgelöste Pressetätigkeit zu schließen, und zwar auch nicht unter Berufung auf die Allzuständigkeit der Gemeinde im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Im Gegenteil, eine Einflussnahme des Staates auf den Meinungsmarkt könnte mit dem Institut der freien Presse überhaupt nur vereinbar sein, wenn sie wegen der Konkurrenz mit der Fülle der vom Staat unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften am Bild der freien Presse substantiell nichts änderte (vgl. BVerfGE 12, 205, 260).

209Diese Voraussetzung ist auf dem Markt der Lokalpresse aber regelmäßig nicht erfüllt (insges. dazu: BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die lokale Berichterstattung – abweichend von diesem Grundsatz – in B derartig vielgestaltig ist, dass die Beiträge der Beklagten über ihr städtisches Telemedienangebot am Bild der freien Presse nichts ändert, sind nicht ersichtlich. Vielmehr beruft sich die Beklagte sogar ausdrücklich darauf, durch ihre Berichterstattung Themen aufgreifen zu müssen, die von der freien Presse nicht mit hinreichender Aufmerksamkeit im Rahmen der Berichterstattung bedacht werden.

210(cc)

211Weder die allgemeine Handlungsfreiheit der Gemeindemitglieder (Art. 2 Abs. 1 GG) noch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) setzen der Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grenzen. Grundrechte Privater können die Garantie des Instituts der freien Presse nicht zu Gunsten der Beklagten beschränken. Nimmt die Gemeinde öffentliche Aufgaben im Allgemeininteresse wahr, wird sie dadurch nicht zum grundrechtsgeschützten „Sachwalter“ der Einzelnen bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte, mag die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben auch der Verwirklichung ihrer Grundrechte (möglicherweise mittelbar) förderlich sein (vgl. BVerfGE 61, 82, 103 f.). Das Sozialstaatsprinzip als allgemeine, aus Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Staatszielbestimmung ist schon nicht geeignet, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beschränken (vgl. BVerfGE 59, 231, 263; BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

212(c)

213Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

214(aa)

215Die Staatsferne der Presse verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatlichen Sachlichkeitsgebots, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen beschränkt. Dazu gehört auch, dass sich gemeindliche Publikationen keiner (boulevard)pressemäßigen Illustration bedienen und das Layout nicht nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung gestalten dürfen, um schon den Eindruck eines freien, von einem privaten Unternehmen stammenden Presseerzeugnisses zu vermeiden. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein; andernfalls wird die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet (vgl. BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.Maunz/Dürig/Grabenwarter aaO Art. 5 Abs. 1 Rn. 376).

216(bb)

217Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation besteht ein Bereich auf jeden Fall zulässigen Informationshandelns durch die Kommune, der die Garantie des Instituts der freien Presse nicht berührt. Staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, ist auch in presseähnlicher Form zulässig. So erfüllt die Gemeinde mit der Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen in legitimer Weise öffentliche Aufgaben (vgl. Gersdorf, AfP 2016, 293, 296). Auch Berichte über die kommunale Wirtschaftsförderung können Teil der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde sein. Gleichfalls ohne weiteres zulässig – und sogar geboten, wenn die Information nur über die Gemeinde gewonnen werden kann – ist die Unterrichtung der kommunalen Öffentlichkeit über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Allerdings wird nicht jedes Ereignis durch die Anwesenheit eines Mitglieds der Gemeindeverwaltung zum Gegenstand zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit (BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

218Daneben lässt sich eine die Grenzen zulässiger staatlicher Kommunikation klar überschreitende Tätigkeit ausmachen, die eine vom Staat unabhängige Meinungsbildung der Öffentlichkeit gefährdet. Hierzu zählen allgemeine Beiträge über ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen oder die allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser. Ebenso sind rein gesellschaftliche Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik in der Regel keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und kein zulässiger Gegenstand gemeindlicher Öffentlichkeitsarbeit (vgl. Gersdorf, AfP 2016, 293, 300 f.; Müller-Franken, K&R 2018, 73, 76). Diese Ereignisse tragen zwar zur Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Gemeinde bei und liegen damit auch im Interesse der Gemeinde; die pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde ist aber gerade originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates (BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

219Jenseits dieser eindeutig zuzuordnenden Kategorien hat der BGH nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten, besonderen Situationen eine Öffentlichkeitsarbeit zulässig sein kann; beispielsweise Informationen über (aktuelle) Gefahrsituationen (für die unmittelbare Staatsverwaltung vgl. BVerfGE 105, 252, 268 f.; 105, 279, 301 f.). Aus dem Informationsauftrag des Staates bei besonderen Gefahrenlagen und aktuellen Krisen (vgl. BVerfGE 105, 252, 269 [juris Rn. 54]; 105, 279, 302 [juris Rn. 75]) lässt sich jedoch keine grenzenlose Ermächtigung der Gemeinden zu allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit über alle nichtamtlichen Themen herleiten (BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

220(cc)

221Einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein begründen allerdings keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Publikationserzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Dabei ist neben den dargestellten inhaltlichen Kriterien insbesondere zu berücksichtigen, wie die Informationen den angesprochenen Gemeindemitgliedern präsentiert werden. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Pressefreiheit bestehen zum Beispiel, wenn die Gemeinde als Teil des Staates auf den lokalen Kommunikationsprozess bestimmend Einfluss nimmt. Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt (vgl. Grabenwarter aaO Art. 5 Abs. 1 Rn. 375 f), desto eher ist die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die daraus abgeleitete Marktverhaltensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse verletzt. Keinesfalls darf die kommunale Publikation den Lesern eine Fülle von Informationen bieten, die den Erwerb einer Zeitung – jedenfalls subjektiv – entbehrlich macht. Je deutlicher – in Quantität und Qualität – eine gemeindliche Publikation Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten (vgl. BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

222Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des Publikationserzeugnisses sind auch die optische Gestaltung, redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse, wie Glossen, Kommentare oder Interviews und die Frequenz des Vertriebs zu berücksichtigen. Allein die Verwendung pressemäßiger Darstellungselemente und eine regelmäßige Erscheinungsweise führen zwar nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Die Grenze wird aber überschritten, wenn das Gesamtwerk nicht mehr als staatliche Publikation erkennbar ist. Eine Anzeigenschaltung ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Sie ist nicht generell unzulässig, sondern kann zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein. Erfolgt die Verteilung kostenlos, erhöht sich die Gefahr einer Substitution privater Presse; auch das ist zu berücksichtigen (vgl. auch dazu (für Druckwerke):BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

223d)

224Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe ist das Landgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die einzelnen, im Hilfsantrag aufgeführten Beiträge des streitgegenständlichen Telemarketingangebot der Beklagten den Bereich der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit jeweils eindeutig verlassen. Auf Grundlage des Vortrags der darlegungsbelasteten Beklagten ist jedoch nicht feststellbar, dass der Gesamtcharakter des Angebots geeignet ist, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gefährden und einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter aufweist.

225aa)

226Die vom Landgericht als unzulässig beanstandeten Beiträge tragen zunächst im Rahmen einer Einzelbetrachtung die Annahme eines jeweiligen Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.

227(1)

228Der Artikel „Dreidimensionaler Wasserspaß“ (K2) berichtet über die Deutschen Meisterschaften im „Unterwasserrugby“ und die Vereinstätigkeit des SV E in diesem Bereich. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Aufmachung der Berichterstattung und der Inhalt einer auch für Tageszeitungen typischen Sportberichterstattung entsprechen. Da es sich nicht um eine von der Beklagten ausgerichtete Veranstaltung handelt, hat es das Landgericht für unbeachtlich gehalten, dass die Ausrichtung der Meisterschaft in einem städtischen Schwimmbad erfolgte. Die Grenzen zulässiger staatlicher Kommunikation könnten nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Ereignis mit örtlichem Bezug zu einer gemeindlichen Einrichtung stattgefunden hat.

229Die Beklagte rügt mit der Berufung, dass das Landgericht insoweit verkannt habe, dass B nicht nur eine Stadt des Fußballs, sondern auch anderer Sportarten sei. Die Austragung der Meisterschaften in B seien in den Publikationen der Klägerin nicht aufgegriffen worden, obwohl ein Sportereignis mit bundesweiter Ausstrahlung einen positiven Werbeeffekt habe.

230Die Aufmachung des Artikels erwecke nur in ausgedruckter Form den Eindruck einer typischen Print-Berichterstattung. Am Bildschirm sei keine Ähnlichkeit mit der Sportberichterstattung der Klägerin erkennbar. Im Rahmen ihrer Informationstätigkeit über die Attraktivität des Standortes B sei es ihr aber nicht versagt, Worte und Bilder in einem unterhaltenden Stil zu verwenden. Aus dem Gebot der Staatsferne der Medien lasse sich kein Aufmachungs-, Formulierungs- oder Stilverbot ableiten. Da die Klägerin sich auch nicht dazu entschieden habe, die Thematik aufzugreifen, sei die Berichterstattung der Beklagten nicht unverhältnismäßig.

231Allerdings ist der Bericht keinesfalls so aufgemacht, dass er eindeutig als staatliche Publikation erkennbar ist. Vielmehr ist die Gestaltung eindeutig an die Berichterstattung der Presse angelehnt. Dies ist sowohl bei dem Ausdruck des Berichts, als auch bei einer Wahrnehmung am Bildschirm der Fall. Inhaltlich mag es sein, dass eine Berichterstattung der freien Presse über dieses Ereignis (aus kommunalpolitischer Sicht) wünschenswert gewesen wäre. Die Wahrnehmung der Stadt B (als Sport-Standort) in der Öffentlichkeit mag auch gesellschaftlich von Bedeutung sein, um die Vorzüge des Standortes B zu beleuchten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Berichterstattung der Beklagten vorliegend nicht dazu dient, Politik verständlich zu machen und/oder die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten. Dass die Beklagte einen Anteil an diesem gesellschaftlichen Ereignis hatte, behauptet diese auch selbst nicht. Insbesondere ist ersichtlich der Austragungsort in einer gemeindlichen Einrichtung nicht maßgeblich. Die Präsentation von B als attraktiver Standort mag ein zulässiges kommunalpolitisches Ziel sein. Damit setzt aber die Berichterstattung selbst die politischen Ziele der Beklagten in unzulässiger Weise um.

232(2)

233Bei dem Artikel „Geschichten aus´m Viertel“ (K3) handelt es sich um einen Bericht über das 40jährige Bestehen des Ladenlokals „Kleines Kaufhaus F“. Das Landgericht hat diesen als pressetypisch aufgemachte „human-interest-story“ bewertet. Ein Bezug zu dem von der Beklagten ausgerufenen „Jahr der Trinkhalle“ bestehe nicht.

234Dagegen wendet die Beklagte ein, dass sie nach ihrer Ansicht das Recht haben müsse, durch Öffentlichkeitsarbeit Identifikationsmöglichkeiten und Heimatgefühl der B’er Bevölkerung zu transportieren und auswärtigen Bürgern mit der Berichterstattung über einen typischen Trinkhallen-Laden ein traditionelles Kulturgut der Stadt zu vermitteln. Die Attraktivität der lokalen Wirtschaft müsse in zulässiger Weise durch die Beklagte unterhaltend präsentiert werden. Der Einwand, dass die Beklagte sich nicht der Wortwahl einer „human-interest-story“ bedienen dürfe, sei nicht überzeugend, da das Gebot der Staatsferne der Presse nicht von einer bestimmten Wortwahl abhänge.

235Entgegen der Auffassung der Beklagten überschreitet der Bericht eindeutig die aufgezeigten Grenzen zulässiger Berichterstattung. Dies gilt ganz unabhängig von der Wortwahl, die das Landgericht auch tatsächlich nicht beanstandet hat. Es mag eine gesellschaftliche Bedeutung des Berichts geben, dieser dient aber nicht der Transparenz der Politik der Beklagten.

236(3)

237Der Bericht „Mitleid ist fehl am Platz“ (K4) befasst sich mit dem Hospiz G, das Teil der H Stiftung ist (K38). Wegen der „pressetypischen Aufmachung“ hat das Landgericht diesen für unzulässig erachtet.

238Mit der Berufung verweist die Beklagte darauf, dass der Beitrag das Ehrenamt hervorhebe und damit der Integration von sozialem Engagement in der Bevölkerung diene. Der Erfolg und das Miteinander einer Bürgergesellschaft lebten von sozialem Engagement, das in dem Bericht positiv hervorgehoben werde. Die Tatsache, dass das Hospiz keine städtische Einrichtung sei, ändere nichts an der wichtigen Integrationsfunktion derartiger Berichte für das gesellschaftliche Miteinander. Dieser gesellschaftliche Bereich werde von der Klägerin bei der Berichterstattung ausgeklammert.

239Auch hier gilt jedoch, dass die gesellschaftliche Bedeutung derartiger Einrichtungen und des Ehrenamts, nicht der Transparenz der Politik dient und daher unzulässig ist.

240(4)

241Gegenstand des Berichts „Lebe Deine Wünsche“ (K5) ist die Vielfalt der B‘er Kulturszene; dargestellt durch das Portrait eines überregional anerkannten und erfolgreichen Musikexperten als bekanntes „B‘er Urgestein“. Auch diesen hat das Landgericht als eine „human-interest-story“ angesehen.

242Insoweit kündigt die Beklagte mit der Berufung (lediglich) an, dass sie ihre Öffentlichkeitsarbeit werde einschränken müssen, falls der Senat der Auffassung sein sollte, dass ein solch werbewirksames Thema aus der B‘er Kulturszene auch dann nicht von der Beklagten hervorgehoben werden könne, wenn die Klägerin sich nicht mit dem überregional anerkannten Musikexperten befasse. Dies widerspreche aber dem kommunalen „Standardinteresse“ der Stadt B.

243Es kann offenbleiben, ob dies überhaupt einen tauglichen Berufungsangriff in Bezug auf die Bewertung durch das Landgericht darstellt. Jedenfalls ist der Bericht möglicherweise zwar gesellschaftlich relevant, dies reicht aber aus den dargelegten Gründen nicht für ein zulässiges Informationshandeln der Beklagten – selbst wenn die örtliche Presse insoweit nicht berichten sollte.

244(5)

245Bei dem Bericht „Hofcafé im Kiez“ (K6) handelt es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um eine „human-interest-story“ ohne Bezug zum kommunalen Aufgabenkreis der Beklagten.

246Die Beklagte erhebt dagegen mit der Berufung keine konkreten Einwendungen, sondern verweist allgemein darauf, dass sich die Frage stelle, ob derartige „Werbung“ für den Standort B zulässig sei. Aus den genannten Gründen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine zulässiges Informationshandeln der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht anzunehmen ist.

247(6)

248Zu dem Beitrag „Sehnsucht nach Meer“ (K7) hat das Landgericht ausgeführt, dass der Artikel über eine private B‘er Segelschule und deren Geschäftsführer berichte. Dabei handele es sich nicht um den kommunalen Aufgabenkreis der Beklagten.

249Dagegen wendet die Beklagte ein, dass die Segelmöglichkeiten auf der Seefläche Phönix mit ihren vielfältigen Freizeitmöglichkeiten für die Attraktivität des Standortes B von Bedeutung seien. Die Präsentation von B als attraktiven Freizeitstandort stelle eine kommunale Aufgabe dar. Zudem sei der Phönixsee eine gemeindliche Einrichtung, deren Rechtsverhältnisse durch kommunale Satzung vom 16.04.2012 näher bestimmt sei.

250Die Darstellung der Attraktivität des Standortes B begründet aber selbst dann kein zulässiges Informationshandeln der Beklagten, wenn der Bericht sich mit Aktivitäten befasst, die im Zusammenhang mit einer gemeindlichen Einrichtung, aber ohne Bezug zum Verwaltungshandeln der Beklagten stehen. Auch insoweit gilt, dass die Beklagte die kommunale Aufgabe der positiven Darstellung allgemeiner Vorzüge der Stadt B nicht mit Berichterstattung in dieser Form verwirklichen kann.

251(7)

252Mit dem Artikel „Das Prinzip Sträter“ (K8) stellt die Beklagte einen in B geborenen, mittlerweile deutschlandweit bekannten B‘er Schriftsteller und Kabarettisten vor. Wegen des fehlenden Bezugs zu kommunaler Aktivität der Beklagten hat das Landgericht den Bericht für unzulässig erachtet. Dagegen erhebt die Beklagte ebenfalls keine konkreten Einwendungen, sondern verweist allgemein darauf, dass sich die Frage stelle, ob derartige Berichterstattung zulässig sei. Dies ist aus den vom Landgericht dargelegten Gründen aber nicht der Fall.

253(8)

254Auch zu der landgerichtlichen Bewertung des Beitrags „Kleiner Treffpunkt Großbritannien“ (K9) wirft die Beklagte lediglich erneut die Frage auf, ob derartige Berichterstattung zulässig sei. Dies ist aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht der Fall.

255(9)

256Der Interviewbeitrag „Wir tragen im Winter keine High Heels“ (K10) befasst sich mit dem Mode-Blog zweier B‘erinnen („Zwillingsnaht“). Diese schreiben zwar für die B’er Image-Kampagne, das Interview nimmt darauf aber nicht Bezug. Das Landgericht hat eine Wahrnehmung kommunaler Aufgaben in diesem Zusammenhang nicht festgestellt.

257Die Beklagte vertritt mit der Berufung die Auffassung, dass das Interview erkennbar inhaltlich an den Aufbau eines Images für B ansetze. Die Imagepflege stelle eine Aufgabe der Beklagten im öffentlichen Interesse dar, die mit dem Interview befördert werde. Die Imagepflege reicht jedoch nach den vom BGH entwickelten Maßstäben für eine zulässige gemeindliche Berichterstattung nicht aus.

258(10)

259Der Beitrag „Glaube. Liebe. Leichenschau“ (K11) gibt ein Interview mit einem Krimiautor wieder. Nach den Feststellungen des Landgerichts lässt das Interview keinen Bezug zu einer kommunalen Aufgabe erkennen und stellt daher eine unzulässige Berichterstattung dar.

260Mit der Berufung rügt die Beklagte, dass das Landgericht verkannt habe, dass Hintergrund für den Beitrag Europas größtes Krimi-Festival gewesen sei, an dem städtische Einrichtungen beteiligt gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigen die Beteiligung städtischer Einrichtungen oder eine überregionale Bedeutung des Ereignisses eine derartige kommunale Berichterstattung  jedoch nicht.

261(11)

262Das Landgericht hat zu dem Interview-Beitrag „B‘erisch – Beste Sprache, wo gibt“ (K12) ausgeführt, dass dieses einen Bezug zu öffentlichen Aufgaben nicht erkennen lasse. Dagegen wendet die Beklagte ein, dass das Landgericht übersehen habe, dass das Interview Bestandteil der städtischen Imagekampagne sei. Die rechtliche Bewertung des Beitrags als unzulässiger Teil der „Imagekampagne“ durch das Landgericht ist aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.

263(12)

264Auch in dem Interview „Der Blog ist mein Baby“ (K13) mit einer Autorin hat das Landgericht keinen thematischen Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben der Beklagten gesehen. Diese rügt nunmehr, dass das Landgericht sich nicht mit dem Argument der Städtischen Imagekampagne „B überrascht Dich“ befasst habe. Die Interviewpassage diene der Schaffung eines „Wir-Gefühls“. Aus den genannten Gründen reicht der Bezug zu einer Imagekampagne jedoch nicht aus.

265(13)

266Zu der Rubrik „Nachrichten-Portal“ (K14 und K 15) hat das Landgericht die Feststellung getroffen, dass dieses zahlreiche Berichte enthalte, die nicht im Zusammenhang mit den gemeindlichen Aufgabenkreisen stünden und daher der freien Presse vorzubehalten seien. Die von der Klägerin beispielhaft aufgezeigten Artikel ließen keine Rückschlüsse auf die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben erkennen. Das mit den Anlagen K14, K15; K39-K43 dargestellte Portal verstoße gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse. Dazu hat das Landgericht beispielhaft die Veröffentlichung „Juicy Beats stellt komplettes LineUp vor“ angeführt. Das Festival werde nicht von der Beklagten veranstaltet. Die städtischen Westfalenhallen als Veranstaltungsort machten dieses nicht zu einer gemeindlichen Aktivität. Auch bei der Veröffentlichung „kreative Ideen für eine inklusive Welt gesucht“ (K41) werde nicht über eine von der Beklagten verantwortete Veranstaltung berichtet. Damit sei der Artikel als Fremdveröffentlichung zu bewerten, für die in kommunalen Medien kein Platz sei. Eine abweichende rechtliche Bewertung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte ein anteiliges Preisgeld gestiftet habe, zumal darüber nicht berichtet werde. Auch die Veröffentlichung „Weltfilmfestspiele“ informiere allgemein über die Stadt B als Standort für die Austragung der Veranstaltungsreihe und sei damit unzulässig.

267Die Beklagte rügt insoweit, dass das Landgericht sich nicht mit dem Vortrag der Klageerwiderung auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe das Landgericht übersehen, dass die Beklagte an allen Ereignissen, über die berichtet werde, organisatorisch beteiligt gewesen sei (Bl. 600). Allerdings war die Beklagte auch unter Beachtung dieser Einwendungen und der dargelegten rechtlichen Grundsätze im Rahmen der Feststellungen des Landgerichts nicht zu einer Berichterstattung berechtigt.

268(14)

269Die angegriffenen Veröffentlichungen in dieser Rubrik „Veranstaltungskalender“ (K16 und K17) betreffen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht eigene Veranstaltungen der Beklagten, sondern Fremdveranstaltungen. Beispielhaft nimmt das Landgericht auf den Artikel „20 Jahre Gitarrenmusik im Torhaus“ Bezug. Dieser sei eine pressemäßig aufgemachte Vorabberichterstattung und nicht etwa nur eine Veranstaltungsankündigung und damit unzulässig. Dies gelte auch für den Bericht „Hund & Katz 2017“ sowie „Nordnordost“. Die beispielhafte Benennung dieser Verstöße sei ausreichend, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse anzunehmen.

270Dazu führt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, dass das Landgericht verkannt habe, dass Kommunen verpflichtet seien, im öffentlichen Interesse Informationen über örtliche Ereignisse zu geben. Auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen überschreitet die vom Landgericht angeführte Berichterstattung jedoch die Grenze zulässiger staatlicher Berichterstattung.

271(15)

272Zu der Rubrik „Borussia Dortmund“ hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die dort veröffentlichten Artikel inhaltlich durchgehend Sportberichterstattungen darstellten, die nicht zur Verwaltungstätigkeit der Beklagten gehörten, da die Borussia Dortmund GmbH & Co. KG a.A. kein kommunaler Eigenbetrieb der Beklagten sei. Einwendungen erhebt die Beklagte mit der Berufung dagegen nicht.

273(16)

274Zu der Rubrik „Nightlife“ (Hilfsantrag zu p) hat das Landgericht Dortmund keine Feststellungen getroffen. Einwendungen erhebt die Beklagte dagegen mit der Berufung nicht. Insofern kann der Senat eine Überschreitung der Grenzen zulässiger staatlicher Berichterstattung nicht feststellen.

275bb)

276Im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung der Publikation insgesamt begründen diese Beiträge – anders als vom Landgericht angenommen – keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse, auch wenn sie jeweils für sich genommen die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreiten.

277Der Gesamtcharakter des Stadtportals – und nur dieser ist maßgeblich – ist nicht geeignet, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gefährden.

278(1)

279Nach den vom BGH für gemeindliche Druckerzeugnisse aufgestellten – und hier sinngemäß anwendbaren – Kriterien ist zunächst zu berücksichtigen, wie die Informationen den angesprochenen Gemeindemitgliedern präsentiert werden. Nach Sichtung des Telemedienangebots, wie es sich aus der Anlage K1 darstellt wird bereits aus der Startseite des Stadtportals ersichtlich, dass dieses eine beträchtliche Fülle von Informationen bereithält. Allein das sogenannte „Hauptmenü“ untergliedert sich wie folgt:

280Leben in B 281Startseite
Nachrichtenportal
Medienportal
Aus unserer Stadt
Portal für Menschen mit Behinderungen
Portal für Lesben, Schwule & Transidente
Projekt ‚Nordwärts‘
Frauen & Gleichstellung
Stadtbezirksportale
Bildung & Wissenschaft
Familie & Soziales
Gesundheit
Inklusion
Internationales
Planen, Bauen, Wohnen
Sicherheit & Recht
Sport
Stadtportrait
Umwelt
Verkehr
Freizeit & Kultur 282Startseite
Veranstaltungskalender
Botanischer Garten Rombergpark
Dietrich-Keuning-Haus
B’er U
Konzerthaus
Kulturbüro
Kulturelle Bildung
Museen
Musikschule
Nightlife-Portal
Parks
PHOENIX See
Stadtarchiv
Theater B
Ukulele-Festival
Westfalenhallen
Westfalenpark B
Zoo B
Wirtschaft 283Startseite
Dienstleistungszentrum Wirtschaft
Einheitlicher Ansprechpartner
Gewerbeimmobilien
Kompetenzzentren
Tagungen und Kongresse
Wirtschaftsförderung
Tourismus 284Startseite
Btourismus
Rathaus & Bürgerservice 285Startseite
Ämter, Fachbereiche und Einrichtungen
Bürgerdienste
Bürgerinteressen
Dezernatsübersicht
doMap – Virtuelles Rathaus
Formulare
Haushalt
Lokalpolitik
Publikationen
Stadtverwaltung – Zentrale Aufgaben
286Dabei besteht das Telemedienportal aus 5 Rubriken, die jeweils nicht nur einfach untergliedert sind. Vielmehr sind die „Unterseiten“ ihrerseits wieder – teils vielfach – untergliedert und bieten so eine Fülle von Informationen.

287Die aus den Anlagen K2 – K9 ersichtlichen Beiträge finden sich beispielsweise unter „Leben in B/Aus unserer Stadt/Stadtgeschichten“ neben 45 (!) weiteren Beiträgen. Die Interviews gemäß der Anlagen K 10 – K 13 waren unter „Leben in B/Aus unserer Stadt/zur Sache/Interviews/2015 neben 6 weiteren Interviews für das Jahr 2015 eingestellt. Auf der Unterseite „Interviews“ sind insgesamt noch aus den Jahren 2010 – 2014 weitere 22 Interviews abrufbar.

288Unter „Leben in B/Aus unserer Stadt“ fand sich als eigene Rubrik auch die Unterseite „Borussia Dortmund“ (vgl. K18).

289Die als Anlage K15 vorgelegten „Nachrichten“ waren unter „Leben in B/Nachrichtenportal“ eingestellt. Die Anlage K15 umfasst 8 Beiträge; das „Nachrichtenportal“ umfasste zum maßgeblichen Zeitpunkt insgesamt 31 Nachrichten.

290Auch der „Veranstaltungskalender“ (Anl. K16) stellte neben 18 weiteren Unterseiten eine Unterseite zu „Leben in B/Freizeit und Kultur“ dar. Mit der Anlage K 17 hat die Klägerin insgesamt 20 Veranstaltungsankündigungen vorgelegt, die sie für unzulässig erachtet. Abrufbar waren insgesamt 107 Veranstaltungshinweise. Eine der weiteren Unterseiten zu „Freizeit und Kultur“ war auch die Rubrik „Nightlife“ (vgl. K19). Abrufbar waren insgesamt 366 Beiträge zu Veranstaltungen. Die Anlage K20 umfasst nur einen geringen Teil davon.

291(2)

292Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Pressefreiheit bestehen bei einer Gesamtbetrachtung des Stadtportals danach nicht. Es ist auf Grundlage des Vortrags der darlegungsbelasteten Klägerin noch nicht feststellbar, dass die Beklagte als Teil des Staates durch das Stadtportal in der streitgegenständlichen Form auf den lokalen Kommunikationsprozess bestimmend Einfluss nimmt. Es ist nicht feststellbar, dass das Stadtportal in dieser Form bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent einer privaten Zeitung wirkt.

293Das Stadtportal besetzt zwar durch die oben dargestellte Berichterstattungen eindeutig auch Themen, deretwegen Zeitungen regelmäßig gekauft werden. Nach dem Klägervortrag ist jedoch nicht feststellbar, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit eine dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintritt. Trotz des entsprechenden Hinweises des Senats hat die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen nicht substantiiert. Der Senat verkennt nicht, dass in der Gesamtdarstellung redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse (z.B. Interviews) Verwendung gefunden haben. Allerdings ist das Stadtportal auf Grundlage des zu berücksichtigenden Sach- und Streitstandes insgesamt als gemeindliche Publikation erkennbar, die zu einem geringen Teil auch über nicht gemeindliche Themen berichtet.

294(a)

295Zunächst ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die im Hauptmenü vorrangig eingestellten Rubriken „Leben in B“ und „Freizeit und Kultur“ allein pressetypische Inhalte wiedergeben. Denkbar ist bei einer Vielzahl von Unterpunkten auch eine verwaltungsbezogene Berichterstattung. Die darlegungsbelastete Klägerin kann sich in Bezug auf die erforderliche Gesamtbetrachtung daher nicht auf ein entsprechend pauschales Vorbringen und die angeblich boulevardmäßige Aufmachung der Beiträge beschränken. Der Senat ist ohne diesbezüglichen Sachvortrag nicht gehalten, das Telemedienangebot (oder auch nur einzelne Rubriken) von Amts wegen auf pressetypische Inhalte zu untersuchen.

296(b)

297Ferner ist nicht feststellbar, dass die oben dargelegte Berichterstattung für den interessierten Nutzer des Portals einzeln oder in der Gesamtwertung eine besondere Bedeutung haben oder von herausragendem Interesse sind.

298Soweit der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass es bei der Beurteilung von Beiträgen in einem Telemedienangebot nicht allein auf die Fülle der Informationen, sondern auf die Gewichtung ankomme, so mag dies zutreffend sein. Von der Beklagten unbestritten hat er dargelegt, dass den am häufigsten gelesenen (bzw. „bestgelesenen“) Beiträgen und sog. „Langläufern“ von dauerhaftem Interesse (wie z.B. eine „Gastro-Kritik“) im Sinne der Gesamtgewichtung die entscheidende Bedeutung für den Leser zukomme. Weitere Informationen seien – unabhängig von deren Quantität – nebensächlich.

299Selbst wenn dies im Ausgangspunkt zu Gunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt wird, ist dem klägerischen Vorbringen eine derartige Gewichtung der mit den Hilfsanträgen konkret angegriffenen Beiträgen in der Gesamtbetrachtung nicht zu entnehmen. Dass es sich dabei um die das Angebot tragenden „bestgelesenen“ Artikel und/oder Langläufer handelt, ist nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin pauschal eine derartige Bedeutung im Gesamtgepräge des Telemedienangebots behaupten will, so ist dies ersichtlich nicht ausreichend.

300Vielmehr kann mangels Vortrags zu einer besonderen Gewichtung der Beiträge nur festgestellt werden, dass die zu beanstandenden Einzelbeiträge in der Gesamtdarstellung des Stadportals aufgrund der abrufbaren Fülle von Informationen nahezu „untergehen“.

301(c)

302Eine abweichende Bewertung wird auch nicht dadurch veranlasst, dass unter der Rubrik „Marktplatz“ Anzeigenschaltung abrufbar war. Auch insoweit kann nicht festgestellt werden, dass dieser Rubrik bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine besondere Bedeutung zukommen könnte.

303(d)

304Unabhängig davon ist auch nicht feststellbar, in welchem Zeitrahmen eine Aktualisierung der jeweiligen Beiträge erfolgt und in welchem Maße die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen dürfen, durch Sichtung des Stadtportals jeweils aktuell über das Geschehen in der Stadt informiert zu werden. Eine grundlegende und/oder aktuelle Berichterstattung ist jedoch ersichtlich das maßgebliche Motiv für den Bezug von Tageszeitungen.

305(3)

306Auch in diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der grundgesetzlich garantierte Schutz der Pressefreiheit im Sinne eines erweiterten Verständnisses auch für digitale Medien gilt. Aus den dargelegten Erwägungen und unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ist auch nicht feststellbar, dass das Stadtportal es in der Gesamtdarstellung für die angesprochenen Verkehrskreise entbehrlich macht, digitale Nachrichtenportale zu frequentieren.

3074.

308Unabhängig davon fehlt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese ist grundsätzlich zunächst aufgrund des dargestellten Verstoßes indiziert, besteht jedoch ausnahmsweise im vorliegenden Fall nicht.

309a)

310Allerdings ist eine etwa bestehende Wiederholungsgefahr nicht durch die von der Beklagten abgegebenen Erklärungen entfallen.

311aa)

312Dabei kann offenbleiben, ob die jeweils in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und dem Senat abgegebenen Erklärungen formell ausreichend sind. Inhaltlich wären die Erklärungen nicht geeignet, bei einer bestehenden Verletzungshandlung eine bestehende Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

313Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher angemessen (z.B. durch ein Vertragsstrafeversprechen) abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (std. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 – I ZR 82/99GRUR 2002, 180 f. – Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf, m.w.N.). Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Schuldner es ablehnt, seine Unterlassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, das ihm nicht verboten werden kann (BGH, Urteil vom 21.02.2008 – I ZR 142/05 – Buchführungsbüro).

314bb)

315Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung könnte die Wiederholungsgefahr daher nur entfallen lassen, wenn sie einen denkbaren Unterlassungsanspruch der Klägerin umfassen würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten könnte ein etwa bestehender Unterlassungsanspruch bei unterstellter Verletzungshandlung aber insbesondere nicht derart beschränkt werden, dass die Beklagte es unterlässt, das streitgegenständliche Telemedienangebot mit (un)entgeltlicher (kommerzieller) Werbung zu veröffentlichen/ veröffentlichen zu lassen.

316Für die Beurteilung des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung ist gerade nicht darauf abzustellen, ob redaktionelle Beiträge mit oder ohne (un)entgeltliche (kommerzielle) Werbung veröffentlicht werden. Der Senat folgt – wie bereits dargelegt – der Rechtsprechung des BGH zur geschäftlichen Handlung der öffentlichen Hand (BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18 =GRUR 2020, 755 – WarnWetterApp m.w.N. GRUR 2019, 189 Rn. 55 – Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). Danach kommt es nicht allein darauf an, ob die Inhalte mit (un)entgeltlicher (kommerzieller) Werbung veröffentlicht werden.

317b)

318Unabhängig von den abgegebenen Erklärungen der Beklagten könnte bei einer unterstellten Verletzungshandlung aber dennoch eine Wiederholungsgefahr ausnahmsweise nicht festgestellt werden. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen, nicht schon, wenn sie nur denkbar oder möglich ist.

319Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht dagegen, dass die Beklagte generell ein Telemedienangebot betreibt. Angegriffen wird allein die konkrete Verletzungshandlung, nicht auch kerngleiche Verstöße. Eine nochmalige Bereitstellung des – allein von der Antragstellung umfassten – Telemedienangebots vom 15.05.2017 durch die Beklagte wäre zwar theoretisch möglich, aber keinesfalls ernsthaft zu besorgen. Die Möglichkeit muss vielmehr als fernliegend beurteilt werden.

320C.

321Die Klage ist auch mit dem – jedenfalls in der Auslegung zulässigen – Hilfsantrag (vgl. dazu: OLG Stuttgart, urteil vom 29.05.2019 – 4 U 180/17 , juris Rn. 97f) unbegründet. Die rechtliche Bewertung folgt der dargelegten rechtlichen Beurteilung des Hauptantrags.

322III.

323Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

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