OLG Jena: Zu der Frage, wann der Screenshot / Bildschirmausdruck als Beweismittel (un)geeignet ist

veröffentlicht am 28. Mai 2019

OLG Jena, Urteil vom 28.11.2018, Az. 2 U 524/17
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 5, § 5a UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, § 312g Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, § 4 Abs. 1 EGBGB, Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO)

Das OLG Jena hat in diesem Fall einen Screenshot auf Grund mehrerer Eigenartigkeiten nicht als Beweismittel für den klägerischen Vortrag eines Wettbewerbsverstoßes ausreichen lassen. Die detaillierte Prüfung des Sachverhalts durch den Senat lesen Sie im nachstehend verlinkten Volltext der Entscheidung (OLG Jena: Zu der Frage, wann der Screenshot / Bildschirmausdruck als Beweismittel (un)geeignet ist). Interessant sind die rechtsdogmatischen Ausführungen des Senats zu der rechtlichen Einordnung eines Screenshots bzw. Bildschirmausdrucks als Beweismittel: „Der Ausdruck eines Screenshots auf Papier ist, anders als ein als Bildschirmdatei übergebener Screenshot, kein elektronisches Dokument i.S.d. § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO (so wohl OLG Koblenz, Urteil vom 02. Oktober 2014 – 6 U 1127/13, juris, Rz 21). Gleichwohl ist der Screenshot in Papierform in beweisrechtlicher Hinsicht keine Urkunde (OLG Hamburg MDR 1988, 684), sondern ein Augenscheinobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 S. 1 ZPO, allerdings in Form eines Augenscheinsurrogates (vgl. dazu Ahrens in: Wieczorek/Schütze Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 371 Rn. 16, zu Lichtbildern: aaO. Rn. 52 ff.). Seine Beweiskraft bemisst sich allein nach § 286 ZPO, soweit, wie im vorliegenden Falle, kein erhöhter Beweiswert aufgrund von qualifizierten Signaturen (vgl. §§ 371a, 371b ZPO) bzw. elektronischen Zeitstempeln (Art. 41 Abs. 2 eIDAS-VO) vorliegt. Die Beweiskraft des vorgelegten Screenshots unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit einer umfassenden Würdigung der vorgetragenen Tatsachen, der vorgelegten und erhobenen Beweise und des gesamten Prozessstoffes. Danach vermag der vorgelegte Screenshot den erforderlichen Beweis für den Senat nicht zu erbringen.“


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