OLG Karlsruhe: Alte Widerrufsbelehrung (2008) bei exakter Verwendung der Musterbelehrung doch wirksam

veröffentlicht am 19. Juli 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011, Az. 9 U 52/11
§ 312 Abs. 1 BGB, § 355 BGB a.F.

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine „alte“ Widerrufsbelehrung, die nach dem bis zum 31.03.2008 geltenden amtlichen Muster aus der BGB-InfoV gestaltet war, dann für in diesem Zeitraum geschlossene Verträge gültig war und die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt hat, wenn exakt der Text der Musterbelehrung verwendet wurde. Der Verwender könne sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, jedenfalls wenn sich die der Musterbelehrung innewohnenden Fehler nicht im konkreten Fall ausgewirkt hätten. Der BGH habe diese Frage bislang offen gelassen, die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung ist unterschiedlich (s. Nachweise im Entscheidungstext). Nach Auffassung des Karlsruher Senats ist zweifelhaft, ob die fehlerhafte Musterbelehrung tatsächlich dazu führe, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil

1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.
Die Revision wird hinsichtlich des Grundes des Anspruchs zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Leasingvertrag.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Februar 2011 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Text der von der Klägerin verwendeten und von der Beklagten unterschriebenen Widerrufsbelehrung lautete:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an: A. L.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im übrigen können sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, ihr stünde ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu. Unstreitig habe eine Haustürsituation vorgelegen. Die Voraussetzungen des § 312a BGB seien nicht erfüllt, weil die Widerrufsbelehrung aus dem Leasingvertrag vom 2. November 2006 stamme, die Haustürsituation jedoch erst am 6. November 2006 eingetreten sei, weil das Fahrzeug erst an diesem Tag auf die Klägerin zugelassen worden sei.

Die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil sich der Zahlungsrückstand am 3. September 2009 allenfalls auf 5,5% belaufen habe. Der Rückstand im Oktober sei unerheblich, weil die Kündigung bereits im September 2009 ausgesprochen worden sei. Im übrigen berücksichtige das Landgericht eine unstreitige Zahlung von 1.500 EUR nicht.

Die Parteien hätten eine Stundungsvereinbarung getroffen, die die Klägerin jedenfalls daran gehindert habe, das Fahrzeug im Januar 2010 zu verwerten. Das Landgericht habe den Zeugen S. vernehmen müssen. Die Parteien hätten vereinbart, dass die Klägerin bis auf weiteres, jedenfalls bis zum 1. Februar 2010 Zahlungsaufschub gewährte und keine Verwertung des Leasingobjektes vornehmen werde.

Der Verkaufserlös sei zu niedrig. Das Schätzgutachten dürfe nicht herangezogen werden, weil es für einen Käufer ein Leichtes sei, mit seinem Höchstgebot geringfügig über dem vom Sachverständigen festgestellten Wert zu bleiben, obwohl das Fahrzeug tatsächlich einen deutlich höheren (Einkaufs-)Wert gehabt habe. Für eine bestmögliche Verwertung sei eine eigene, realistische Bewertung der Leasingsache erforderlich. Sicherstellungskosten könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen, weil es an einem Verschulden der Beklagten fehle. Allenfalls treffe ein Verschulden den tatsächlichen Nutzer des Fahrzeugs, den Streitverkündeten Ziff. 2). Dies sei der Beklagten nicht zuzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Konstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Eine gesonderte Belehrung über ein Haustürwiderrufsrecht sei nach § 312a BGB nicht erforderlich gewesen. Die Belehrung genüge den Formerfordernissen und sei wirksam. Im übrigen folge aus § 16 der BGB-InfoV in der am 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung, dass alle vor dem 1. Okt. 2008 erfolgten Belehrungen, die der bisherigen Formulierungsempfehlung entsprochen hätten, wirksam seien.

Die Kündigung sei berechtigt; der Zahlungsrückstand habe insgesamt 2.626,20 EUR betragen. Die Zahlung von 1.500 EUR sei erst nach Zugang der Kündigung erfolgt. Zudem sei damit nicht der gesamte Rückstand ausgeglichen worden. Eine Stundungsvereinbarung hinsichtlich der Verwertung habe nicht bestanden; die Behauptungen der Beklagten seien insoweit schon nicht schlüssig, sondern zeigten nur auf, dass die Beklagte Zeit gewinnen wollte. Insbesondere trage die Beklagte nicht vor, dass sich die Klägerin mit einem weiteren Zuwarten einverstanden erklärt habe.

Die Behauptung der Beklagten, das Fahrzeug sei unter Wert veräußert worden, treffe nicht zu. In erster Instanz habe die Klägerin dezidiert zum Wert des Fahrzeugs und zur Wertermittlung vorgetragen. Hierauf hätte die Beklagte substantiiert erwidern müssen; daran fehle es. Neuer Vortrag der Beklagten wäre verspätet. Die Kosten der Sicherstellung seien zu ersetzen, weil die Beklagte selbst zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet gewesen sei.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann die vom Landgericht zugesprochenen 19.341,37 EUR als Schadensersatz gemäß Ziff. XV. der Leasingbedingungen verlangen, weil sie den wirksamen und nicht widerrufenen Leasingvertrag gekündigt hat und die Beklagte für die Kündigung verantwortlich ist.

1)
Die Parteien haben einen wirksamen Leasingvertrag abgeschlossen. Die Beklagte hat ihn nicht wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist abgelaufen war und ihr kein sonstiges Widerrufsrecht zustand, als sie ihre Erklärung mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 2010 (Anlage B 1) widerrief. Widerrufserklärungen zu einem früheren Zeitpunkt behauptet die Beklagte nicht.

a)
Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, ihr stünde ein Widerrufsrecht aufgrund von § 312 Abs. 1 BGB zu. Im Streitfall hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass ein etwaiges Widerrufsrecht aufgrund einer Haustürsituation gemäß § 312a BGB ausgeschlossen ist, weil der Beklagten ein Widerrufsrecht aufgrund von § 500 BGB a.F. i.V.m. § 495 BGB a.F. zustand. Denn bei dem abgeschlossenen Vertrag handelte es sich um ein Finanzierungsleasing im Sinne des § 500 BGB a.F. Anders als die Beklagte meint kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Widerrufsrechte zum gleichen Zeitpunkt entstanden sind oder das Widerrufsrecht bei einem Finanzierungsleasingvertrag die gleichen Prämissen erfüllt wie das Widerrufsrecht für ein Haustürgeschäft, solange nur das Widerrufsrecht für das Finanzierungsleasinggeschäft wirklich besteht (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 312a Rn. 2). Dies ist der Fall. Gleichgültig ist, ob die Haustürsituation erst am 6. Nov. 2006 entstanden ist. Mit „zugleich“ in § 312a BGB ist nicht gemeint, dass das Widerrufsrecht zum gleichen Zeitpunkt entstehen und enden müssen. Die Norm stellt lediglich darauf ab, ob ein bestimmtes Rechtsgeschäft des Verbrauchers neben dem Tatbestand des Haustürgeschäfts auch den Tatbestand eines anderen Widerrufsrechts erfüllt.

Mithin kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Haustürsituation bestand und ob die Widerrufsbelehrung auch den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB a.F. genügt. Unabhängig davon zeigt die Beklagte nicht auf, dass am 6. November 2006 tatsächlich eine Haustürsituation vorgelegen hat.

b)
Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, dass die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Anforderungen des § 355 BGB a.F. für ein Widerrufsrecht aufgrund des abgeschlossenen Finanzierungsleasingvertrags unwirksam ist.

Allerdings hat die Klägerin exakt den Text der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwendet. Die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV lautete in der seit dem 8. Dezember 2004 bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung wie folgt:

„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben]. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im übrigen können sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei ihnen abgeholt.] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“

Nach Anm. 6 zur Musterbelehrung war bei Finanzdienstleistungen hinter dem Wörtern „ggf. Wertersatz leisten“ der Satz „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ einzufügen. Auch diesen Satz hat die Klägerin in die von ihr verwendete Belehrung aufgenommen.

Diese Widerrufsbelehrung setzte die Widerrufsfrist in Lauf. Zwar sah die konkrete Widerrufsbelehrung – ebenso wie die Musterbelehrung – für den Beginn der Widerrufsfrist vor, dass der Lauf der Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Eine solche Belehrung über den Fristbeginn hält der BGH in ständiger Rechtsprechung für unzureichend (vgl. etwa BGH, NJW 2010, 989, Tz. 15 f.; WM 2011, 86, Tz. 12; WM 2011, 474, Tz. 14). Ist die Belehrung über den Fristbeginn unzureichend, wird die Widerrufsfrist überhaupt nicht in Gang gesetzt (arg. § 355 Abs. 2 BGB a.F.); das Widerrufsrecht erlischt auch nicht, weil es an einer wirksamen Belehrung fehlt (§ 355 Abs. 3 BGB a.F.).

Dies gilt nach Auffassung des Senats jedoch dann nicht, wenn der Unternehmer die Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV wörtlich und vollständig übernimmt. Dies hat der BGH bislang offen gelassen (zuletzt etwa BGH, WM 2011, 474, Tz. 21 ff.; WM 2011, 1799, Tz. 36 ff.). Die veröffentlichen Entscheidungen von Obergerichten divergieren. Unwirksamkeit hat das OLG Jena (Urt. v. 28. Sept. 2010 – 5 U 57/10, ZIP 2011, 1063; ebenso OLG Schleswig, OLGR 2007, 929) angenommen; die vom OLG Jena zugelassene Revision hat aber schon deshalb keinen Erfolg gehabt, weil die Widerrufsbelehrung nach Ansicht des BGH vom Text der Musterbelehrung abwich (BGH, WM 2011, 1799 Tz. 36). Soweit wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auf die Verwendung von Musterbelehrungen gestützt wurden, haben das OLG Hamm (ZIP 2007, 824) und das OLG Naumburg (NJW-RR 2008, 776) die Belehrung für unwirksam gehalten, das OLG Köln (GRUR-RR 2008, 88) für wirksam. Das OLG Brandenburg (Urt. v. 23. April 2008 – 3 U 115/07, juris) hat die Belehrung bei einem Finanzierungsleasing als wirksam angesehen, ohne die Frage näher zu erörtern. Das OLG Frankfurt (NJW-RR 2010, 637) hat in einem Beschluss nach § 91a ZPO angenommen, dass die Verwendung der Musterbelehrung nur dann zur Unwirksamkeit der Belehrung führe, wenn sich der unrichtige Teil der Musterbelehrung („frühestens“) konkret ausgewirkt habe.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Fehler der Musterbelehrung tatsächlich dazu führt, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist. Vielmehr enthält Art. 245 EGBGB eine wirksame Ermächtigungsgrundlage, wonach das BMJ durch Rechtsverordnung „Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher […] mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen“ hat. Diese Ermächtigungsgrundlage deckt auch eine nicht perfekte und deswegen fehlerhafte Musterbelehrung, soweit der Fehler nur geringfügig ist und den Rahmen der durch die Musterbelehrung erstrebten Typisierung nicht überschreitet (ebenso Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 14 BGB-InfoV Rn. 6 sowie – für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch – OLG Köln, GRUR-RR 2008, 88). Mithin ist die Musterbelehrung in der BGB-InfoV – auch soweit mit der Verwendung des Wortes „frühestens“ der Beginn der Widerrufsfrist nicht ganz korrekt beschrieben ist – wirksam. Jedenfalls aber kann sich die Klägerin auf den von der BGB-InfoV und § 14 Abs. 1 BGB-InfoV begründeten Vertrauenstatbestand berufen, wenn und soweit sich die falsche Belehrung im konkreten Fall tatsächlich nicht ausgewirkt hat. Sofern die unzureichende Belehrung über den Fristbeginn keinen Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers hatte, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, so hat der Unternehmer ein berechtigtes Vertrauen, dass die von ihm in gutem Glauben verwendete Belehrung der BGB-InfoV auch wirksam ist.

Im Streitfall entspricht die von der Klägerin verwendete Belehrung wörtlich dem Text der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Sie ist zudem vollständig und auch entsprechend übersichtlich gestaltet. Der Senat hat keinen Zweifel, dass sich die falsche Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausgewirkt hat. Denn die Formulierung, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, konnte bei der Beklagten höchstens falsche Vorstellungen über den Beginn des Fristlaufs hervorrufen. In allen anderen Punkten war die Belehrung zutreffend. Es ist insoweit zwar möglich, dass die Beklagte angenommen hat, die Widerrufsfrist beginne erst mit der Übergabe des Fahrzeugs oder mit der Zulassung des Fahrzeugs (hier am 6. November 2006) zu laufen. Möglicherweise hat die Beklagte angenommen, es komme auf die Fälligkeit der ersten Leasingrate an. Sämtliche dieser Umstände haben sich im Streitfall – was der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert hat – jedoch offensichtlich nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt vor der Kündigung durch die Klägerin im September 2009 Anstalten gemacht, den Vertrag zu widerrufen. Sie behauptet auch nicht, dass sie im Laufe des Jahres 2006 (oder sonst zu einem Zeitpunkt vor der Kündigung durch die Klägerin im September 2009) eine solche Absicht gehabt habe. Demgemäß hat sich die ungenaue Belehrung über den Fristbeginn im Streitfall nicht ausgewirkt. Die Klägerin ist in einem solchen Fall berechtigt, sich auf ihr Vertrauen in die „amtliche“ Formulierung der Belehrung zu berufen.

Dies entspricht auch den gesetzgeberischen Wertungen. Zunächst hat der Verordnungsgeber in § 16 BGB-InfoV bestimmt, dass die Vermutungsregelung von § 14 Abs. 1 bis 3 BGB-InfoV auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden sind, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind. Auch wenn es sich bei § 16 BGB-InfoV ebenfalls um eine im Rang unter dem Gesetz stehende Regelung handelt, bestätigt diese Regelung des Verordnungsgebers jedoch, dass ein Unternehmer aus Sicht des Verordnungsgebers ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer den Bestimmungen der BGB-InfoV entsprechenden Widerrufsbelehrung hat.

Weiterhin enthalten auch die Neuregelung durch Art. 246 § 1 ff. EGBGB und die hierzu – nunmehr im Gesetzesrang stehenden – erstellten Musterbelehrungen eine gesetzgeberische Wertung, dass der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen hat, wenn er den „amtlichen“ Text der Widerrufsbelehrung verwendet. Zwar kennt diese am 11. Juni 2010 in Kraft getretene Neuregelung keine Übergangsregelung für Fälle, in denen die fehlerhafte Musterbelehrung verwendet wurde. Ein Pendant zu § 16 BGB-InfoV fehlt. Auch § 360 Abs. 3 BGB n.F. bestimmt hierzu nichts. Insbesondere entspricht die im Streitfall erteilte Widerrufsbelehrung nicht dem nunmehr aktuellen (und allein von § 360 Abs. 3 BGB n.F. in Bezug genommenen) Stand der Musterbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB. Allerdings enthält § 360 Abs. 3 BGB n.F. eine gesetzgeberische Wertentscheidung, dass über die zutreffenden Anforderungen an die Belehrung in erster Linie die Musterbelehrungen entscheiden sollen. Diese Wertung lässt sich auch auf den Streitfall übertragen (vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 360 Rn. 7, wonach die Zweifel an der Wirksamkeit von § 14 BGB-InfoV durch § 360 Abs. 3 BGB beseitigt seien).

2)
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin den Leasingvertrag wirksam gekündigt hat. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach Ziff. XIV. 2. der Leasingbedingungen waren erfüllt, als die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2009 (Anlage K 4) die fristlose Kündigung aussprach.

Am 3. September 2009 befand sich die Klägerin mit drei Leasingraten aus drei aufeinanderfolgenden Monaten in Verzug, weil die Leasingraten für die Monate Juni, Juli und August 2009, die nach Ziff. V.1. der Leasingbedingungen jeweils am Monatsersten im Voraus fällig waren, nicht bezahlt worden waren. Mit Schreiben vom 10. August 2009 (Anlage K 13) hatte die Klägerin der Beklagten zudem eine entsprechende Zahlungsaufforderung zukommen lassen und eine Nachfrist zur Bezahlung der rückständigen Raten gesetzt. Schon die rückständigen Leasingraten aus diesen drei Monaten beliefen sich insgesamt auf 1.969,59 EUR; dies sind – wie die Beklagte selbst einräumt – 5,5% der Gesamtsumme der Leasingraten und damit mehr als die im Streitfall erforderlichen 5% der Gesamtsumme. Denn der Leasingvertrag hatte eine Laufzeit von 54 Monaten und damit mehr als drei Jahren. Dass die Beklagte am 3. September 2009 zudem auch noch mit der Leasingrate für September 2009 in Verzug war, kann daher dahinstehen.

Auf die am 7. September 2009 bei der Klägerin eingegangene Zahlung über 1.500 EUR kommt es nicht an, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt durch das Schreiben vom 3. September 2009 bereits wirksam die fristlose Kündigung des Leasingvertrags ausgesprochen hatte.

3)
Eine Stundungsvereinbarung hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Schon nach ihrem eigenen Vortrag der Beklagten ging es allein darum, mit der Verwertung des Fahrzeugs noch zuzuwarten. Insoweit soll die Klägerin nach der eigenen Behauptung der Beklagten sich allenfalls dazu bereit erklärt haben, ein weiteres Zuwarten in Erwägung zu ziehen (bzw. sich um einen Zahlungsaufschub bis zum 1. Feb. 2010 zu bemühen), ohne der Beklagten in dieser Hinsicht irgendwelche Zusagen zu machen. Dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt hat, auf eine Verwertung des Fahrzeugs bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verzichten, behauptet die Beklagte selbst nicht. Sie hat in erster Instanz lediglich behauptet, die Sachbearbeiterin der Klägerin habe erklärt, sie sei um einen Zahlungsaufschub bemüht bzw. sie kümmere sich um die Gewährung eines Zahlungsaufschubs. Auf den Beweisantritt der Beklagten kommt es daher nicht an. Unabhängig davon zeigt die Beklagte nicht auf, welcher Schaden ihr aus der vorzeitigen Verwertung des Fahrzeugs entstanden sein soll. Mehr könnte sie ohnehin nicht ersetzt verlangen.

4)
Die Angriffe der Beklagten auf die Höhe des Verkaufserlöses sind unerheblich. Die Rechtsfolgen der Kündigung richten sich nach Ziff. XV. der Leasingbedingungen. Die Voraussetzungen sind eingehalten. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass die Klägerin das Fahrzeug treuwidrig zu einem zu geringen Wert veräußert hätte. Die nicht näher substantiierte Behauptung der Beklagten, der Verkaufserlös sei zu niedrig, genügt angesichts des konkreten und im einzelnen substantiierten Vortrags der Klägerin zur Ermittlung des Verkaufserlöses und zu ihren Verwertungsbemühungen nicht.

5)
Zutreffend hat das Landgericht der Klägerin auch die Sicherstellungskosten zugesprochen. Die Klägerin hat die Beklagte im Kündigungsschreiben vom 3. September 2009 deutlich auf dieses Risiko hingewiesen. Da die Beklagte bis zum 20. Oktober 2009 auf die Aufforderung zur Ablieferung des Fahrzeugs in keiner Weise reagiert hatte, war die Klägerin berechtigt, zur Sicherung ihres Eigentums die … GmbH mit der Sicherstellung des Fahrzeugs zu beauftragen. Ob das Fahrzeug – wie die Beklagte behauptet – tatsächlich nicht von ihr, sondern von Herrn G. genutzt worden ist, ist unerheblich. Vertragspartnerin war die Beklagte; sie war demgemäß bei Kündigung des Leasingvertrags verpflichtet, das Fahrzeug umgehend an die Klägerin herauszugeben. Zumindest hätte sie die Klägerin über etwaige Schwierigkeiten, das Fahrzeug zurückzuerlangen, rechtzeitig informieren können.

6)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist hinsichtlich des Anspruchsgrundes zuzulassen. Insoweit sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt, weil es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zur Wirksamkeit einer mit der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV übereinstimmenden Widerrufsbelehrung gibt.

I