OLG Karlsruhe: Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags erfolgt dort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet

veröffentlicht am 5. Juli 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013, Az. 13 U 53/13
§ 346 BGB,
§ 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Rücktritt die Ware an dem Ort abzuholen ist, an dem sie sich zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Von Interesse ist die Auffassung des Senats, dass dann, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, der Austauschort grundsätzlich der Ort ist, an welchen der Käufer die Sache verbracht hat. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26.03.2013 – 4 O 332/12 M – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil erster Instanz vorbehalten.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.174,00 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin begehrt mit der Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Konstanz, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat, weil es sich für die Ansprüche der Klägerin nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag für örtlich unzuständig erklärt hat.

Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten und haben kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung beantragt.

Mit Zustimmung beider Parteien wurde das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

II.
‚Die Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Konstanz. Dieses ist für die Entscheidung der Klage örtlich zuständig.

Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (vgl. BGH Urteil vom 09.03.1983, Az. VIII ZR 11/82 = NJW 1983, 1479, 1480 f. = BGHZ 87, 104, 109 noch zur Wandelung). Auch wenn die vorstehend zitierte Entscheidung noch zum alten Schuldrecht ergangen ist, entspricht die dargelegte Auffassung auch nach neuem Schuldrecht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Schleswig Urteil vom 04.09.2012, Az. 3 U 99/11 – Juris Rn. 18 m. zahlreichen Nachweisen), der auch der Senat folgt.

Zwar wird der herrschenden Auffassung vereinzelt widersprochen wird und auch das angefochtene Urteil ist dem Landgericht Stralsund (Beschluss vom 13.10.2012 – 6 O 211/11) gefolgt; das OLG Schleswig (a.a.O. Rn. 19) weist aber zutreffend darauf hin, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshof (a.a.O.) auf das neue Schuldrecht übertragen lässt, weil es sich bei Wandlung und gesetzlichem Rücktritt im Wesentlichen um das gleiche Rechtsinstitut handelt. Der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Bestimmungsort steht nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10 – entgegen, mit dem dieser einen Erfüllungsort am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Sache für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB verneint hat. Indirekt hat der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung die herrschende Meinung erneut bestätigt, wenn er darin ausführt, dass sich die zum Erfüllungsort der Rückgewähransprüche nach erfolgtem Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2, §§ 440, 346 BGB, der vielfach an dem Ort angesiedelt sei, an dem sich die Sache vertragsgemäß befinde, entwickelten Grundsätze nicht auf die Nacherfüllung nach § 439 BGB übertragen lasse. Zutreffend weist das OLG Schleswig darauf hin, dass der Bundesgerichtshof die Frage auch hätte offen lassen können, wenn er Zweifel an der herrschenden Meinung gehabt hätte. Dies hat er aber gerade nicht getan, sondern vielmehr die Unterschiede zwischen Nacherfüllungs- und Rücktrittsrecht herausgestellt und zum Erfüllungsort bei Rücktritt die herrschende Auffassung zitiert (BGH a.a.O. Juris Rn. 28 unter Hinweis auf Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 269 Rn. 16; MünchKommBGB/Krüger, BGB, 5. Aufl., § 269 Rn. 41) sowie auf sein früheres Urteil zum alten Schuldrecht verwiesen (Urteil vom 9. März 1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104, 109).

Für einen Kaufvertrag über ein Pferd hat bereits das Landgericht Freiburg durch Zwischenurteil entschieden, dass dann, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, der Austauschort grundsätzlich der Ort ist, an welchen der Käufer die Sache verbracht hat (LG Freiburg Zwischenurteil vom 07.11.2008 – 8 O 98/08 – Juris Rn.13 – die dagegen erhobene Berufung hat der Senat durch Urteil vom 19.08.09 – 13 U 145/08 – zurückgewiesen). In einem solchen Fall besteht für einen einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung ebenso wie beim Autokauf ein praktisches Bedürfnis (dazu im Einzelnen OLG Schleswig a.a.O. Rn 35f.).

Der Senat hat gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 ZPO das Urteil aufgehoben und an das Gericht des ersten Rechtszug zurückverwiesen, weil das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden, die Klägerin Zurückverweisung beantragt hat und die weitere Verhandlung über die Klage einschließlich Beweisaufnahme erforderlich ist. Die Klägerin behauptet, unmittelbar nach Übergabe des Pferdes habe sich herausgestellt, dass dieses für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck absolut unbrauchbar sei, weil das streitgegenständliche Pony ausdrücklich als Dressurpferd verkauft worden sei und auf Turnieren in Ponyprüfungen habe eingesetzt werden sollen. Es ist deshalb Beweis darüber zu erheben, welche Beschaffenheit für den Kaufgegenstand vereinbart war und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch Beweis darüber zu erheben, ob der Kaufgegenstand diese Beschaffenheit aufweist.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Revision gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat. Dies gilt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch für die Beurteilung der Zuständigkeit durch das Berufungsgericht (BGH Beschluss vom 26.06.2003 – III ZR 91/03 = NJW 2003, 2917; Zöller/Heßler a.a.O. § 545 Rn. 15).

I