OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009, Az. 6 U 47/08 Kart.
§§ 1, 2 Abs. 2 S. 1, 19, 20, 33 GWB,
EG-Gruppenfreistellungsverordnungen VO 2790/1999
Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des LG Mannheim vom 14.03.2008, Az. 7 O 263/07 Kart. (Link: Urteil) bestätigt, wonach ein Fachhändler seine Belieferung mit Markenprodukten (hier: SCOUT-Schulränzen) nicht erzwingen kann, wenn er die vom Hersteller aufgestellten Auswahlkriterien, etwa für „zugelassene Vertriebspartner“ missachtet, in denen qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und (neben diesen bestehende) Internetshops gestellt werden. Der Hersteller hatte im vorliegenden Fall insbesondere den Verkauf der Produkte über eBay und andere Auktionsformate im Internet ausgeschlossen. Nachdem die Klägerin die Produkte trotz einer Abmahnung der Beklagten einzeln über eBay verkaufte, stellt der Hersteller die Belieferung des Händlers ein. Das LG Berlin hatte einen ganz ähnlichen Sachverhalt, der dieselbe Marke betraf, gegenteilig beschieden (Link: LG Berlin).
Der Senat, so eine Pressemitteilung des Oberlandesgerichts, führte aus, dass die Weigerung der Beklagten zur Lieferung an die Klägerin angesichts des konkreten von der Klägerin praktizierten Vertriebs nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoße. „Die Auswahlkriterien für „zugelassene Vertriebspartner“ stellen ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar. Solche Vertriebssysteme sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 81 EGV und § 1 GWB ausgenommen. Dabei kommt es u.a. darauf an, dass die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpft und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen sind. Die Anforderungen müssen außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden. Das war hier nach Auffassung des Senats der Fall; dabei ist die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Der Senat ist ferner der Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. … Dass eBay auch die Möglichkeit eines Vertriebs über sog. eBay-Shops bietet, die nach Darstellung der Klägerin entsprechend den Anforderungen der Beklagten ausgestaltet werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Klägerin macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.“