OLG Karlsruhe: Rechtswidrig gespeicherte IP-Adresse darf nicht zur Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs per einstweiliger Verfügung verwendet werden / Beweisverwertungsverbot

veröffentlicht am 12. Januar 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, Az. 4 U 86/07
§ 95 Abs. 1 TKG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Beweisführung mittels IP-Adresse unzulässig ist, wenn die IP-Adresse rechtswidrig, also ohne vorherige Einwilligung des betreffenden Nutzers, gewonnen wurde. Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu konkreten Personen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG und nicht etwa um Bestandsdaten im Sinne von § 95 Abs. 1 TKG. Zitat aus den Entscheidungsgründen:

„4.
Ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten besteht jedoch nicht, da sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht feststellen lässt, dass die fraglichen Emails vom Beklagten stammten. Die Speicherung der dynamischen IP-Nummern durch den Internet-Provider (und die Zuordnungen der IP-Nummern zum Beklagten) war unzulässig. Der Internet-Provider hätte weder der Polizei noch der Klägerin eine Auskunft über die IP-Nummern erteilen dürfen. Einer Verwertung der vorliegenden Auskunft des Internet-Providers im Zivilprozess steht aus diesen Gründen ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Das Beweisverwertungsverbot steht auch einer Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen entgegen, die als Mitarbeiter des Internet-Providers Erkenntnisse darüber gewonnen haben, welcher Person die fraglichen IP-Nummern zuzuordnen sind.

a.
Der Zugang zum Internet – auch bei der Versendung von Emails – wird durch sogenannte Internet-Provider vermittelt. Der Internet-Provider kennt die persönlichen Daten (Name und Anschrift) derjenigen Personen, denen er den Zugang vermittelt. Zur Identifizierung des Absenders einer bestimmten elektronischen Nachricht vergibt der Internet-Provider zum Zeitpunkt eines bestimmten Kommunikationsvorgangs für den Absender eine sogenannte IP-Nummer. Nur die (dynamische) IP-Nummer wird im Internet im Rahmen der Kommunikation weitergegeben. Das heißt: Es ist zwar – wie vorliegend – möglich, im Internet Nachrichten anonym (ohne korrekte Absenderangabe) zu versenden. Allerdings kann vom Empfänger der Nachricht (oder vom Betreiber einer Internet-Plattform wie der Klägerin) die jeweilige IP-Nummer festgestellt werden. Außerdem ist grundsätzlich feststellbar, welcher Internet – Provider die IP-Nummer vergeben hat. Die Identität des Absenders einer (an sich anonymen) Nachricht im Internet kann in diesen Fällen nur dann festgestellt werden, wenn der Internet-Provider gespeichert hat, welcher Person er zu einem bestimmten Zeitpunkt die IP-Nummer zugeordnet hatte, und wenn der Internet-Provider hierüber Auskunft erteilt.

b.
Der Internet-Provider …. GmbH konnte der Polizei über die Zuordnung der IP-Nummern nur deshalb Auskunft erteilen, weil er die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 29.08.2006 … gespeichert hatte. Diese Speicherung war unzulässig. Der Internet-Provider verstieß mit der Speicherung gegen § 96 TKG.

Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu konkreten Personen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG und nicht etwa um Bestandsdaten im Sinne von § 95 Abs. 1 TKG. Verkehrsdaten sind solche Daten, die einem konkreten Kommunikationsvorgang zuzuordnen sind und die dementsprechend personenbezogene Informationen zu einer konkreten Kommunikation enthalten (vgl. § 3 Nr. 30 TKG). Dies trifft auf die Zuordnung der dynamischen IP-Nummern zu; denn aus der Zuordnung einer IP-Nummer zu einer bestimmten Person ergibt sich, dass diese Person zu einem bestimmten Zeitpunkt unter der angegebenen IP-Nummer im Internet elektronisch kommuniziert hat (vgl. zum Begriff der Verkehrsdaten gemäß §§ 3 Nr. 30, 96 TKG LG Darmstadt, GRUR-RR 2006, 173). Der Internet-Provider hätte die fraglichen Daten (Zuordnung der IP-Nummern) gemäß § 96 Abs. 2 TKG unmittelbar nach dem Ende der Telekommunikationsverbindung löschen müssen. Die weitere Speicherung der Daten war rechtswidrig. Denn es lag keiner der in § 96 Abs. 2 TKG genannten Rechtfertigungsgründe für eine weitere Speicherung vor.

Die Gegenauffassung, die in Fällen der vorliegenden Art lediglich eine Auskunft über Bestandsdaten (§ 95 TKG) annehmen möchte (vgl. beispielsweise LG Offenburg, Beschluss v. 17.04.2008 – 3 Qs 83/07 -, zitiert nach JURIS) verkennt, dass es in Fällen der vorliegenden Art nicht nur um die Offenbarung von Name und Anschrift eines bestimmten Anschlussinhabers geht. Der Internet-Provider erteilt vielmehr gleichzeitig eine Auskunft über die Zuordnung des Anschlussinhabers zu einer bestimmten IP-Nummer. Die Zuordnung ist ein Verkehrsdatum. Ohne die Zuordnung wäre die Auskunft für die Polizei (und auch für die Klägerin) wertlos. Der Sache nach wird eine Auskunft darüber erteilt, dass der Anschlussinhaber an einem bestimmten Kommunikationsvorgang (der durch IP-Nummer, Datum und Uhrzeit gekennzeichnet wird) beteiligt war. Diese Auskunft über den Kommunikationsvorgang wird jedoch sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften von § 96 Abs. 1 TKG (Verkehrsdaten) und nicht von § 95 TKG (Bestandsdaten) erfasst (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 3 Nr. 3 und Nr. 30 TKG; eingehend hierzu LG Frankenthal, Beschluss v. 21.05.2008 – 6 O 156/08 -, zitiert nach JURIS; ebenso Kitz, NJW 2008, 2374, 2376).

In Literatur und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, der Begriff der „Verkehrsdaten“ müsse nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung zum 01.01.2008 neu definiert werden (so beispielsweise LG Offenburg, Beschluss v. 17.04.2008 – 3 Qs 83/07 – zitiert nach JURIS). Der Senat hält dies für sehr zweifelhaft, da eine eventuelle Vorstellung des Gesetzgebers in den maßgeblichen Regelungen (§§ 95, 96, 113 TKG) keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. zum Begriff „Verkehrsdaten“ nach neuem Recht LG Frankenthal a.a.O. und Kitz a.a.O; anders Sankol in Kommunikation & Recht 2008, 469). Letztlich kommt es auf diese Frage jedoch nicht an. Denn es geht vorliegend um Kommunikationsvorgänge vor dem 01.01.2008, die durch eine (eventuelle) Gesetzesänderung zum 01.01.2008 nicht betroffen sein können.

Eine Speicherung der genannten Daten für Abrechnungszwecke (§ 97 TKG) ist nach Beendigung einer bestimmten Telekommunikationsverbindung grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. LG Darmstadt, GRUR-RR 2006, 173, 174 und die dort zitierte Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Internetnutzer – wie vorliegend der Beklagte – eine sogenannte Flatrate vereinbart hat, bei welcher ein Pauschalpreis für die Vermittlung der Kommunikationsvorgänge bezahlt wird, ohne dass es auf Art und Dauer der einzelnen Kommunikationsvorgänge ankäme. Schließlich rechtfertigt auch § 100 TKG (Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten) im vorliegenden Fall keine Speicherung der Zuordnung von IP-Nummern und konkreten Personen, da eine solche Speicherung gemäß § 100 Abs. 3 TKG nur zur Abwehr konkreter Störungen erfolgen darf, und zwar nur im Rahmen der Erforderlichkeit. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass aufgrund bestimmter Vorfälle eine Speicherung der Verbindungsdaten durch den Internet-Provider erforderlich gewesen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen einer Speicherung gemäß § 100 Abs. 1 TKG LG Darmstadt – GRUR-RR 2006, 173, 174; Dietrich, GRUR-RR 2006, 145).

c.
Die Auskunftserteilung durch den Internet-Provider gegenüber der Polizeidirektion Freiburg (Anlage LG K7) war noch aus einem weiteren Grund rechtswidrig. Denn die Voraussetzungen für eine Auskunft gemäß § 113 Abs. 1 TKG gegenüber der Polizei lagen nicht vor. § 113 Abs. 1 TKG ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaften) die Einholung von Auskünften bei Internet-Providern nur, soweit es um Bestandsdaten im Sinne von §§ 3 Nr. 3, 95 Abs. 1 TKG geht, nicht jedoch bei Verkehrsdaten im Sinne von §§ 3 Nr. 30, 96 Abs. 1 TKG. Da es sich bei der Zuordnung von IP-Nummern zu konkreten Personen um Verkehrsdaten handelt (siehe oben), ergibt sich aus § 113 Abs. 1 TKG keine Rechtsgrundlage für die Auskunft des Internet-Providers. Vielmehr hätte eine solche Auskunft gemäß § 100g StPO in Verbindung mit § 100b Abs 1 StPO nur eingeholt werden dürfen aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wobei die (engen) Voraussetzungen gemäß § 100g Abs. 1 StPO zu prüfen gewesen wären. Einen solchen richterlichen Beschluss zur Erhebung der entsprechenden Daten – Zuordnung von IP-Nummern und Personen – hat es vorliegend nicht gegeben (vgl. zur Anwendung von § 100g StPO bei Auskünften über die Zuordnung dynamischer IP-Nummern OLG Düsseldorf OLGR 2006, 581, 583; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49. Auflage 2006, § 100g StPO Rdn. 4; anders LG Hechingen, NJW-RR 2006, 1196 und – für die Rechtslage ab 01.01.2008 – wohl auch Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Aufl. 2008, § 100g StPO Rn. 5).

d.
Die unzulässige Speicherung der Daten beim Internet-Provider und die unzulässige Auskunft gegenüber der Polizeidirektion Freiburg führen zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess. Da der Beweis der Urheberschaft für die beanstandeten Emails mit der Auskunft des Internet-Providers nicht geführt werden darf, muss die Klägerin im Zivilprozess insoweit als beweislos behandelt werden. Andere Beweismittel sind nicht vorhanden.

Wird durch eine Beweiserhebung in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht eingegriffen, und ist die Verwertung nicht ausnahmsweise durch Güterabwägung gerechtfertigt, so führt die unzulässige Beweiserhebung im Zivilprozess zu einem Verwertungsverbot (vgl. Zöller/Greger Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 286 ZPO Rdn. 15a mit Nachweisen). Vorliegend ist durch die unzulässige Auskunft des Internet-Providers das Grundrecht des Beklagten aus Artikel 10 Abs. 1 GG (Fernmeldegeheimnis) verletzt worden. Eine Güterabwägung kann eine Verwertung nicht rechtfertigen; denn die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsdaten einer elektronischen Kommunikation offenbart werden dürfen, sind in formeller und in materieller Hinsicht in § 100g StPO und § 100b Abs. 1 StPO abschließend geregelt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, müssen die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmers, der – wie die Klägerin – in seiner wirtschaftlichen Betätigung möglicherweise durch ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten gestört wird, gegenüber dem grundrechtlichen Schutz aus Artikel 10 Abs. 1 GG zurücktreten (vgl. zu Beweisverwertungsverboten in ähnlichen Fällen Leipold in Stein-Jonas, Band 3, 21. Auflage 1996, § 284 ZPO Rdn. 56 ff.; Heinemann, MDR 2001, 137; vgl. im Übrigen zur Bedeutung von Art. 10 GG BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 – 1 BvR 256/08 – Rn. 156, zitiert nach JURIS). Das Verwertungsverbot erstreckt sich vorliegend nicht nur auf die schriftliche Auskunft des Internet-Providers, sondern ebenso auf die – von der Klägerin beantragte – Vernehmung derjenigen Mitarbeiter des Internet-Providers als Zeugen, welche die Feststellungen zur Zuordnung der IP-Adressen gemacht haben sollen (vgl. zur Reichweite des Beweisverwertungsverbotes Zöller/Greger aaO, § 286 ZPO Rdn. 15e).“

I