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Häufige Fragen

OLG Karlsruhe: Unzulässige Werbung für ein diätetisches Lebensmittel als Gedächtnismedizin

veröffentlicht am 29. März 2018

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2017, Az. 6 U 59/16
§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB; Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV; Art. 5 HCVO

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Werbung für ein diätetisches Lebensmittel mit Aussagen wie „Gedächtnis- und Erinnerungsverlust und deren erste Anzeichen können Sie mit der Intelligenz der Natur wieder rückgängig machen“ oder „Ihr Gedächtnis kommt zu 100 Prozent zurück“ u.a. unzulässig ist. Bei dem beworbenen Produkt handele es sich um ein Lebensmittel, welchem keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden dürften. Vorliegend sei jedoch durch dramatische Formulierungen und Darstellungen zum Thema Gedächtsnisprobleme ein Krankheitsbezug hergestellt worden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Lebensmittel als Gedächtnismedizin).


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Haben Sie wegen angeblich unzutreffender oder nicht erlaubter Werbeaussagen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Mitbewerber oder einem Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


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