OLG Karlsruhe: Zur Verschleierung des Werbecharakters eines doppelseitigen Printbeitrags

veröffentlicht am 18. Mai 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2015, Az. 6 U 24/15
§ 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWG

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei einer doppelseitigen Printwerbung zu einer Sonderverlosung der Deutschen Fernsehlotterie der werbliche Charakter der Veröffentlichung unzulässig verschleiert wird, wenn der Durchschnittsleser erst nach einer Analyse des Beitrags dessen werbliche Wirkung erkenne. Auch ein Hinweis auf der zweiten Seite sei nicht ausreichend. Vielmehr sei es notwendig, dass der Beitrag aus sich heraus den Werbecharakter eindeutig offen lege oder aber die Werbung mit dem Begriff „Anzeige“ kenntlich gemacht werde.

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