OLG Koblenz: Testsiegel-Werbung ist unzulässig, wenn das Siegel sich auf ein nicht baugleiches Gerät bezieht

veröffentlicht am 30. August 2013

OLG Koblenz, Urteil vom 27.03.2013, Az. 9 U 1097/12
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass es unzulässig ist, ein Testsiegel für ein Gerät (hier: Blutdruckmessgerät) in der Werbung für ein Nachfolgemodell zu verwenden, wenn das Nachfolgemodell technisch nicht identisch mit dem zertifizierten Gerät ist. Dies führe den Verbraucher in die Irre. Darüber hinaus stelle es auch einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn die Verwendung des Siegels von der erteilenden Stelle nicht genehmigt wurde. Zitat:


„Die beanstandete Werbung stellt sich als unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten dar, die gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig ist.

[…]

Der angesprochene Verbraucherkreis geht aufgrund der Werbeaussage aber davon aus, dass baugleiche Modelle aus derselben Serienproduktion wie die beworbenen Geräte das Zertifizierungsverfahrens der Deutschen Hochdruck-Liga erfolgreich durchlaufen haben und mit dem Prüfsiegel ausgezeichnet worden sind. Da dies nicht den Tatsachen entspricht, ist die Werbeaussage der Beklagten unwahr und als Irreführung des Verbrauchers zu bewerten.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass im Jahr 2006 für die Blutdruckmessgeräte mit der Bezeichnung BP W 100 und BP A 100 ein Zertifizierungsverfahren bei der Deutschen Hochdruck-Liga erfolgreich mit Erteilung des Prüfsiegels abgeschlossen worden ist, vermag hierdurch der Vorwurf der Irreführung durch unwahre Werbeaussagen nicht ausgeräumt zu werden. Die beworbenen Blutdruckmessgeräte sind nämlich mit den vorgenannten Modellen nicht baugleich.

Die Beklagte hat zwar sogenannte „Identitätsbescheinigungen“ vorgelegt, gleichzeitig aber eingeräumt, dass sie im Jahr 2007 an den zuvor zertifizierten Modellen technische Veränderungen vorgenommen hat. Die nun beworbenen Modelle seien mit zusätzlichen Funktionen versehen worden, nämlich das Gerät Professional mit „zwei users, Memory, Clock, USB“ und das Gerät Basis plus mit „zwei users, Memory“. Nach den weiteren Ausführungen der Beklagten sollen die vorgenommenen technischen Änderungen lediglich die Erhöhung der Speicherkapazität und die Einführung einer automatischen Zeiteinstellung per Funk betreffen, wodurch die Messgenauigkeit der Geräte nicht beeinträchtigt werde, sondern im Gegenteil eine Produktverbesserung eingetreten sei. Ob die beworbenen Modelle im Vergleich zu den im Jahr 2006 zertifizierten Modellen qualitativ gleichwertig oder ihnen sogar überlegen sind, kann letztlich dahinstehen. Aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten wäre die Beklagte nämlich auf jeden Fall verpflichtet gewesen, den angesprochenen Verbraucherkreis in der beanstandeten Werbung wahrheitsgemäß darüber aufzuklären, dass nicht die beworbenen Modelle mit dem Prüfsiegel zertifiziert worden sind, sondern die jeweiligen Vorgängermodelle, und dass an den beworbenen Modellen technischen Veränderungen vorgenommen worden sind.“

I