OLG Koblenz: Unzulässige Werbung für ein Arzneimittel bezüglich nicht zugelassener Anwendungsgebiete

veröffentlicht am 2. Mai 2016

OLG Koblenz, Urteil vom 27.01.2016, Az. 9 U 895/15
§ 3 HWG, § 3a HWG, § 5 HWG

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel, die eine therapeutische Wirkung des Präparats behauptet, welche weder vom zugelassenen Anwendungsgebiet umfasst noch durch eine wissenschaftliche Abhandlung zweifelsfrei nachgewiesen ist, irreführend ist. Sei ein Präparat beispielsweise für „Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen“ zugelassen, sei davon die Aussage „wirkt schnell und effektiv bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirkt regenerierend auf die Nasenschleimhaut“ nicht mehr umfasst. Liege dazu auch keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis vor, sei die Werbung mit solchen Angaben zu unterlassen. Zur Pressemitteilung vom 20.04.2016 hier (OLG Koblenz – Werbung Arzneimittel).


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