OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2009, Az. 9 U 20/09
§ 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F.
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Händler, der seinem Kunden die ursprünglich bestellte Ware zuschickt, obwohl dieser vor Versand sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, wettbewerbswidrig handelt. Der Händler hatte im vorliegenden Fall die Ware einen bzw. zehn Tage nach Ausübung des Widerrufsrechts verschickt. Die Zusendung unbestellter Ware und die Erbringung unbestellter Dienstleistungen diene der Förderung des Absatzes dieser Waren und sei als Werbung zu werten. Sie erfülle schon nach der bisherigen Rechtsprechung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F., als sogenannte anreißerische Werbung. Auf diese Entscheidung hingewiesen hat der shopbetreiber-blog.de.