OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2010, Az. 1 U 833/09
§ 305 c BGB, § 307 BGB
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine in – zwischen Unternehmern geltenden – Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Vereinbarung, wonach über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges nach den Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO entscheidet, als solche keine überraschende (§ 305c BGB) oder unangemessene (§ 307 BGB) Benachteiligung des Vertragspartners darstellt; insbesondere müsse auch kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders vorliegen. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Koblenz
(Hinweis-) Beschluss
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.05.2010.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin wurde von der Beklagten mit der Heizungs- und Sanitärinstallation in einem Bauvorhaben in … beauftragt (VOB/B-Bauvertrag vom 7./11.08.2008; Anlage A 1 – Bl. 13 ff. GA); mit der vorliegenden Klage verfolgt sie den – nach Grund und Höhe bislang unbeanstandet gebliebenen – Werklohn in Höhe von 7.870,06 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat – unter Berufung auf ihre als „Besondere Vertragsbedingung“ im Bauvertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 30 GA) – im Rechtsstreit die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben; unter Nr. 18 der betreffenden AGB heißt es:
„Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien […] entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges nach den Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO. Die jeweils Klagende hat die Kostenvorschüsse für das aus zwei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht zu zahlen, die nach der Kostenentscheidung auszugleichen sind. […]„
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Der Senat wird sich dem angefochtenen Urteil in Ergebnis und tragender Begründung anschließen.
Die von der Beklagten ausdrücklich erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung greift durch, so dass die bei der staatlichen (Zivil-)Gerichtsbarkeit anhängig gemachte Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist (§ 1032 Abs. 1 ZPO).
a)
Die Schiedsklausel ist wirksam in den streitgegenständlichen Bauvertrag einbezogen worden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1031 Abs. 1 und 3 ZPO).
Die Parteien sind Unternehmer i.S.d. § 14 BGB; die Vertragsurkunde nimmt – gesondert herausgestellt – auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und damit auch auf die dort aufgenommene Schiedsklausel (Nr. 18) Bezug. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schiedsvereinbarung stellt als solche keine überraschende (§ 305c BGB) oder unangemessene (§ 307 BGB) Benachteiligung des Vertragspartners dar; insbesondere muss auch kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders vorliegen (BGHZ 162, 9 = NJW 2005, 1125 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage 2010, § 307 Rn. 143; Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 1031 Rn. 32).
Das von der Berufung herausgestellte höchstrichterliche Erkenntnis (BGHZ 115, 324 = NJW 1992, 575) ist nicht einschlägig. Dort hatte die Schiedsklausel allein dem Verwender das Recht zugebilligt, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtweges ein Schiedsgericht anzurufen. Bei dieser – besonderen – Sachlage hat der Bundesgerichtshof im Wege einer Gesamtbetrachtung, im besonderen Blick auf das im Übrigen in wesentlichen Punkten missbilligte Klauselwerk, die „dringende Gefahr“ einer nicht hinreichend (rechts-)kundigen Besetzung des Schiedsgerichts zu Lasten des Vertragspartners erkannt (krit. Geimer a.a.O Rn. 33). So liegt der Fall hier indessen nicht. Die vorliegende Schiedsklausel derogiert für beide Parteien den Rechtsweg zur staatlichen Gerichtsbarkeit und weist Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bauvertragsparteien umfassend dem Schiedsgericht zu; die unabhängige und unparteiische Besetzung des Schiedsgerichts (gegebenenfalls auch dessen staatliche Überprüfung) ist durch die in der Schiedsklausel ausdrücklich angezogene gesetzliche Regelung (§§ 1034 ff. ZPO) gewährleistet (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1466 f.).
Einer Auseinandersetzung mit den von der Berufung im Einzelnen angesprochenen weiteren Klauseln bedarf es nach allem nicht; das Schiedsgericht entscheidet entsprechend der Parteivereinbarung im Rahmen des ihm angefallenen Streitgegenstandes umfassend – auch – über die Wirksamkeit des Hauptvertrages (Geimer a.a.O. § 1029 Rn. 91). Es sei allerdings darauf aufmerksam gemacht, dass die Klägerin selbst die Verjährungsfrist nach BGB-Gewährleistungsrechts offeriert hatte (Angebot vom 3. Juli 2008; Bl. 15 GA) und die Ablösung des Gewährleistungs-Sicherheitseinbehalts keine Bürgschaft auf erstes Anfordern erfordert (Nr. 8 i.V.m. Nr. 9 Buchst. a AGB).
b)
Die Kündigung oder sonst die Auflösung des Bauvertrages (§ 643 Satz 2 i.V.m. § 648a Abs. 1 und 5 Satz 1 BGB a.F.; Schreiben der Klägerin vom 26. September 2008 [Anlage A 4 – Bl. 20 f. GA]) berührt nicht die Wirksamkeit der Schiedsklausel (§ 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO); auch insofern ist die Sachentscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts gegeben (vgl. Geimer a.a.O. § 1029 Rn. 1 und § 1040 Rn. 3).
c)
Der Senat erkennt – entgegen der Auffassung der Berufung – auch keinen tragenden Grund zur Annahme einer Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1032 Abs. 1 a.E. ZPO. Es nicht ersichtlich, dass die Beklagte einen etwa von den Schiedsrichtern eingeforderten Kostenvorschuss (vgl. dazu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 12 Rn. 16 ff.) infolge Mittellosigkeit nicht zu zahlen vermöchte (vgl. hierzu BGHZ 145, 116 = NJW 2000, 3720; Geimer a.a.O. § 1029 Rn. 98 f.). Der bloße Hinweis auf bestimmte Ansätze in der (Steuer-)Bilanz der Beklagten reicht hierfür keinesfalls hin.
d)
Der von der Beklagten erhobenen Einrede des Schiedsvertrages kann schließlich nach Auffassung des Senats auch nicht der Einwand der Arglist (§ 242 BGB) entgegengehalten werden. Die Beklagte darf sich im Verfahren vor dem staatlichen Gericht auf eine „prozessuale Verteidigung“ beschränken; zur „sachlichen Verteidigung“ ist sie hier grundsätzlich nicht gehalten (OLG Düsseldorf MDR 1977, 767; MK-ZPO/Münch, 3. Auflage 2008, § 1032 Rn. 9; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Februar 2009 – 24 U 183/08 – juris). Aus dem von der Klägerin vorgelegten vorprozessualen Schreiben vom 26. September 2008 (Anlage A 4 – Bl. 20 f. GA) ergibt sich im Übrigen, dass die Beklagte Mängelrügen erhoben und die Abnahme der Werkleistung verweigert hatte.
Der Senat empfiehlt der Klägerin – zur Vermeidung weiterer Kosten – die Prüfung der Berufungsrücknahme.
Koblenz, den 23.04.2010
Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat
Anmerkung:
Anschließend wurde die Berufung zurückgenommen.