OLG Köln: Abmahnungen gegen Verbraucher haben anders auszusehen als Abmahnungen an Unternehmer

veröffentlicht am 29. Juni 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12
§ 19a UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG

Das OLG Köln vertritt weiterhin eine interessante Auffassung zum notwendigen Inhalt einer Abmahnung, die (etwa wegen Urheberrechtsverletzung, wie im vorliegenden Filesharing-Fall) gegenüber einem Verbraucher ausgesprochen wird. Streitig war, ob die Klägerinnen außergerichtlich die Aktivlegitimation zu den jeweils abgemahnten Musiktiteln deutlich genug gemacht hatten: „Nach Auffassung des Senats (vgl. GRUR-RR 2011, 336) können diese Grundsätze [der Abmahnung gegenüber einem Unternehmer] allerdings auf Abmahnungen, die gegenüber einem nicht geschäftlich handelnden Rechtsverletzer ausgesprochen werden, nicht uneingeschränkt angewandt werden.“ und weiter:

Die Abmahnung soll dem Schuldner einen Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Tz. 11 – pcb; GRUR 2010, 354 Tz. 8 – Kräutertee). Zu diesem Zweck ist es im geschäftlichen Verkehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthält (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rz. 1.16; Teplitzky WuV, 10. Aufl., Kap. 41 Rz. 14). Was einem Verbraucher gegenüber erforderlich ist, um ihm den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu weisen, kann nicht nach denselben Grundsätzen wie im geschäftlichen Verkehr beurteilt werden. Auch angesichts dessen ist die Beklagte indes hinreichend abgemahnt worden. Von dem Internetanschluss der Beklagten aus ist in erheblichem Ausmaß gegen Schutzrechte verstoßen worden. Dabei haben die 2.164 Rechtsverletzungen in erheblicher Anzahl, nämlich in den 130 in der Klageschrift aufgezählten Fällen, Rechte einer der vier Klägerinnen betroffen. Überdies hat die Beklagte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und gleichwohl vorprozessual nicht um eine Zuordnung einzelner Titel zu einer der vier abmahnenden späteren Klägerinnen gebeten.“ Was wir davon halten? Solange der Senat die Bedingungen für eine wirksame „Verbraucher-Abmahnung“ nur andeutet, aber nicht hinreichend konkretisiert, stehen die beteiligten Rechtsanwälte vor einem (gerichtlichen) „Notausgang für Billigkeitslösungen“.

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