OLG Köln: AGB-Klausel, die die Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bis 90 Tage vor Reisebeginn fordert, ist unzulässig

veröffentlicht am 23. Oktober 2012

OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 104/12 – nicht rechtskräftig
§ 1 UKlaG, § 307 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseanbieters, die vom Kunden die Restzahlung auf den gesamten Reisepreis bis 90 Tage vor Reisebeginn verlange, rechtswidrig ist. Dieser frühe Fälligkeitstermin benachteilige den Kunden in unangemessener Weise, was auch nicht von einem überwiegenden Interesse des Reiseveranstalters gedeckt sei. Das Vergütungsrisiko werde dem Kunden bereits in voller Höhe zu einem Zeitpunkt auferlegt, an dem noch nicht absehbar sei, ob die Gegenleistung, nämlich die Reise ca. 3 Monate später, tatsächlich erbracht werden könne. Die Revision wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.05.2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 351/11 – wird zurückgewiesen.

II.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Si­cherheitslei­stung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt

– hinsichtlich der Unterlassung 2.500,00 EUR

– hinsichtlich der Zahlung und der Kosten für die Beklagte 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

IV.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.
Die Beklagte organisiert und vermittelt für die formal als Reiseveranstalterin auftretende Y. Ltd. in Deutschland, dem europäischen Ausland, Asien und Afrika Flusskreuzfahrten, bestehend aus Unterbringung, Verpflegung und Transport der Reisenden auf einem Schiff nebst ergänzenden Reiseleistungen wie An- und Abreise zum bzw. vom Schiff sowie Ausflugs- und Besichti­gungsprogrammen. Für die Veranstaltung der Flusskreuzfahrten präsentiert die Beklagte auf ihrer Internetseite Allgemeine Reisebedingungen (im Folgenden ARB). In den ARB 2012 findet sich zur Bezahlung des Reisepreises folgende Regelung:

2. Bezahlung

(…)

2.2 Sofern in der Buchungsbestätigung keine anderen Zahlungsfristen genannt sind, wird nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) sofort die Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises zahlungsfällig und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 90 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben wird. Bei kurzfristigen Buchungen (kürzer als 90 Tage vor Reisebeginn) wird, sofern in der Buchungsbestätigung nicht anders angegeben, nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) sofort die Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises zahlungsfällig und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 30 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben wird. …

Gemäß Ziffer 2.1 der ARB 2012 erhält der Kunde mit der Buchungsbestätigung den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein, vor dessen Aushändigung er keine Zahlungen leisten muss. Mit vollständiger Bezahlung kann er sodann nach Ziffer 2.7 der ARB 2012 die Aus­händigung der Reiseunterlagen verlangen. Gemäß Ziffer 5.1 kann der Kunde bis zum Reisebeginn von der Reise zurücktreten, muss bei mangelndem Vertre­tenmüssen seitens der Reiseveranstalterin allerdings gemäß Ziffer 5.2 eine pauschale, nach dem Zeitpunkt des Rücktritts gestaffelte Entschä­digung zwischen 20 % (bis zum 45. Tag vor Reiseantritt) und höchstens 95 % (Rücktritt am Rei­setag oder Nichtantritt) des Reisepreises leisten. Ziffer 8.2 der ARB 2012 räumt der Reiseveranstalterin das Recht ein, bis 100 Tage vor Reisebeginn bei Unterschreitung der in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmer­zahl vom Reisevertrag zurück­zutreten. Außerdem kann sie nach Ziffer 2.5 der ARB 2012 vom Reisevertrag zurücktreten und eine Stornopauschale verlangen, wenn der Kunde die An- oder Restzahlung des Reisepreises weder fristgerecht noch innerhalb einer mit der Mahnung gesetzten Nachfrist geleistet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der ARB 2012 wird auf den zur Akte gereichten Internetausdruck (Anlage 1) Bezug ge­nom­men.

Im Fall der Buchung und Bezahlung der Reise bis drei Monate vor ihrem Beginn räumte die Beklagte den Kunden im Jahr 2011 einen Frühbucherrabatt von 20 % ein.

Der klagende Wettbewerbsverband beanstandet die Regelung in Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012 zur Fälligkeit des 80-prozentigen Restreisepreises 90 Tage vor Reisebeginn als vom gesetzlichen Grundprinzip der Zug-um-Zug-Leistung abweichende unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Mit Schreiben vom 06.11.2011 mahnte er die Beklagte ab, ohne dass diese in der Folgezeit die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der AGB-Klausel „… und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 90 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben wird.“ für Pauschalreisen gegenüber Verbrauchern sowie die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale von 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11. 2011.

Mit (durch Beschluss vom 23.05.2012 berichtigtem) Urteil vom 02.05.2012, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die erhebliche zeitliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters sei nicht durch ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis der Beklagten gerechtfertigt. Das Fehlen eines berechtigten Interesses, den gesamten Reisepreis schon gerade 90 Tage vor Reisebeginn zu erhalten, zeige sich daran, dass bei einem Rücktritt des Reisenden bis zum 45. Tag vor Reiseantritt eine Storno­pau­schale von nur 20 % des Reisepreises anfalle. Auch habe die Beklagte kein gegen­über einem normalen Pauschalreiseangebot erhöhtes Bedürfnis nach Planungssicherheit dar­gelegt. Überdies führe die vorzeitige Zahlung des gesamten Reisepreises zu einer Liquiditätseinbuße des Kunden und sei das Erfordernis einer Rückforderung des Reisepreises geeignet, diesen von einem Rücktritt Abstand nehmen zu lassen. Soweit sich die Beklagte auf Preisvorteile des Kunden in Gestalt eines Frühbucherrabatts berufen habe, handele es sich um eine Frage ihrer internen Kalkulation und damit um einen einseitigen Umstand aus ihrer betrieblichen Sphäre, ohne dass ein Anspruch des Kunden auf die Gewährung eines solchen Rabatts bei einer Buchung länger als 90 Tage vor Reisebeginn bestehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

Sie macht geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sie ein berechtigtes Interesse am Erhalt des vollen Reisepreises 90 Tage vor Reiseantritt. Die in Ziffer 5 der ARB vorgesehenen, nur der erleichterten Durchsetzung eines Ersatzanspruchs dienenden Stornopauschalen bildeten ihr wirtschaftli­ches Interesse an einer möglichst frühzeitigen Refinanzierung der zur Verfügung zu stellenden und vorzufinanzierenden Reiseleistungen nicht wieder, sondern orientierten sich an den in der neueren Rechtsprechung und Literatur als zulässig anerkannten Mindestwerten. Auch habe das Landgericht die Besonderheiten einer Flusskreuzfahrt verkannt, bei der die Erstellung der individuellen, mit erheblichem administrativem und finanziellem Aufwand verbundenen Reiseunterlagen einen gewissen zeitlichen Vorlauf, so bei Visabe­antra­gungen von mehreren Wochen, erforderlich mache und zu einer Aushändigung der Rei­seunterlagen an den Kunden erst nach vollständiger Zahlung des Reisepreises führe.

Demzufolge liege ein frühzeitiger Fälligkeitszeitpunkt auch im Interesse des Reisenden an einem möglichst baldigen Erhalt der Reiseunterlagen sowie an einer Geringhaltung der Pauschalentschädigung, die er im Falle eines Rücktritts der Reiseveranstalterin wegen Zahlungsverzugs zu leisten habe. Im Übrigen stehe der früheren Fälligkeit der Restzahlung eine nicht unerhebliche Preisersparnis des Kunden ge­gen­über, die sich im Jahr 2011 auf 20 % des Reisepreises belaufen habe. Zudem könne der Reisende durch eine frühzeitige Buchung die Belegung der von ihm gewünschten Kabine sicherstellen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG aktivlegitimierte Kläger hat gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Klausel in Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012.

a)
Der Kläger kann die Beklagte als Verwenderin der streitgegenständlichen Klausel ge­mäß § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich derjenige, in dessen Namen der durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Vertrag abgeschlossen ist oder werden soll (vgl. BGH NJW 1991, 36, 39; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 1 UKlaG Rn. 8; Bassenge in: Palandt, BGB, 71. Auflage, § 1 UKlaG Rn. 10). In rechtlicher Hinsicht ist nicht die Beklagte, sondern die Y. Ltd. als Reiseveranstalterin im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB anzusehen. Nach der Präambel zu den ARB 2012 und dem zugehörigen Impressum agiert die Beklagte als Vermittlerin der Flusskreuzfahrten und schließt den Reisevertrag namens der von ihr vertretenen, als Reiseveranstalterin ausgewiesenen Y. Ltd. ab.

Ungeachtet dessen ist die Beklagte vorliegend als Verwenderin der ARB 2012 anzusehen. Zwar macht die Einschaltung eines Vertreters in die Vertragsabwicklung und dessen Begünstigung durch diese, sein wirt­schaftliches Eigeninteresse an der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder seine enge wirtschaftliche Verbindung mit dem eigentlichen Verwender ihn nach der Rechtspre­chung des Bundesgerichtshofs noch nicht selbst zum Verwender (vgl. BGH a.a.O.) Wirkt ein Vermittler aber im eigennützigen Interesse systematisch auf eine vertragliche Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin und hat maßgeblichen Einfluss auf den Vertragsschluss, so ist er als Verwender im Sinne des § 1 UKlaG anzusehen (vgl. Micklitz in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 1 UKlaG Rn. 21, 23).

Dies ist bei der Beklagten der Fall. Diese nimmt als deutsche Niederlassung der in O. ansässigen Y. Ltd. im Rahmen der Bewerbung, des Angebots und der Vorbereitung der Flusskreuzfahrten eine Stellung ein, die sie zwar nicht formaljuristisch, aber faktisch zur Veranstalterin der Flusskreuzfahrten in Deutschland macht.

So werden die angebotenen Reisen im Internet über die Webseite „www.Yfluss­kreuzfahrten.de“ der im Impressum als Verantwortliche benannten Beklagten vorgestellt und beworben, wobei diese sich die ARB 2012 durch den dortigen Hinweis „Es gelten die Allgemeinen Reisebedingungen der Y. Flusskreuzfahrten.“ zu eigen gemacht hat. Die Internetadresse „www.Yflusskreuzfahrten.de“ ist auch in dem von der Beklagten vorgelegten Katalog „Flusskreuzfahrten 2011″ angegeben, auf dessen Rückseite ausschließlich die Firma und die Kontaktdaten der Beklagten ausgewiesen sind. Darüber hinaus tritt die Beklagte als für die Buchungen maßgebliche, gemäß Ziffer 1.4 der ARB 2012 die Buchungsbestätigungen (neben der Y. Ltd.) erteilende Ansprechpartnerin in Deutschland auf. Zudem muss der Kunde nach Zif­fer 2.3 der ARB 2012 sämtliche Zahlungen ausschließlich und direkt an die Beklagte leisten. Dementsprechend hat sich die Beklagte in der Klageerwiderung selbst als Veranstalterin der Flusskreuzfahrten bezeichnet, die die Reisevorbereitungen für die Flusskreuzfahrt trifft, die von ihr erbrachten oder vermittelten Reiseleistungen bucht und bezahlt sowie die Reiseunterlagen zusammenstellt.

Unter diesen Umständen ist die Beklagte als für die Veranstaltung der Flusskreuzfahrten sowie den Abschluss und die Durchführung der Reiseverträge tatsächlich verantwortliches, sich dabei der ARB 2012 bedienendes Unternehmen als Verwen­derin jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit als Schuldnerin des Un­terlassungsanspruchs aus § 1 UKlaG anzusehen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 1 UKlaG, einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, um die potentiellen Vertragspartner des Verwenders vor der Konfrontation mit unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rechtsverkehr zu bewahren (vgl. Witt a.a.O. Rn. 3; Schlosser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1 UKlaG Rn. 1).

b)
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Regelung zur Zahlbarkeit eines noch ausstehenden Anteils von 80 % des Reiseentgelts und damit zur Fälligkeit des Restpreises 90 Tage vor Reisebeginn in Ziffer 2.2. Satz 1 der ARB 2012 ge­mäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, da sie mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist und die Kunden deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Inhalts­kontrolle einer Klausel, durch die bei Pauschalreisen eine Vorleistungspflicht des Reisenden begründet wird, richtet sich nicht nach § 309 Nr. 2 a BGB, sondern nach der Generalklausel des § 307 BGB (vgl. BGH NJW 2006, 3134).

Indem der Kunde den gesamten Reisepreis 90 Tage vor Reisebeginn entrichtet haben muss, trifft ihn abweichend von den gesetzlichen Fälligkeitsregelungen eine vollständige Vorleistungspflicht. Es kann dahinstehen, ob nach dem Gesetz gemäß § 646 BGB umgekehrt der Reiseveranstalter vorleistungspflichtig ist (so Staudinger in: Staudinger a.a.O., Neubearbeitung 2011, § 651 a Rn. 137; Geib in: BeckOK, Stand 01.05.2012, § 651a Rn. 33; Sprau in: Palandt a.a.O. § 651a Rn. 6; tendenziell auch BGH NJW 1987, 1931, 1933). Jedenfalls hat der Reisende nach § 320 BGB den vereinbarten Reisepreis nur Zug um Zug gegen Erbringung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter zu zahlen (vgl. BGH NJW 2006, 3134 Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 2005, 992, 993; Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2. Kap. § 5 Rn. 151).

Von diesen gesetzlichen Regelungen weicht die Fälligkeitsregelung in Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012 in einem Ausmaß ab, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Belange der Beklagten bzw. der Y. Ltd. über Gebühr ge­genüber den schutzwürdigen Inter­essen der Reisenden an einer möglichst späten Bezahlung des Reisepreises durchgesetzt und die Kunden dadurch unangemessen benachteiligt werden. Bei der Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen der Vertragsparteien im Hinblick auf die fragliche Klausel vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2003, 1447, 1448; Coester in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 307 Rn. 96, 107). Dabei sind die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 2789 Rn. 26; Grüneberg in: Palandt a.a.O. § 307 Rn. 12). Eine Abwägung der Interessen der Beklagten bzw. der Y. Ltd. mit denjenigen ihrer Kunden an Hand dieser Gesichtspunkte ergibt, dass die schutzwürdigen Belange der Reisenden nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

aa)
Mit dem Landgericht ist schon kein berechtigtes Interesse der Beklagten bzw. der Y. Ltd. erkennbar, vom Kunden bereits 90 Tage vor Reisebeginn über eine Anzahlung von 20 % hinaus den gesamten Reisepreis zu erhalten. Es besteht zwar ein verständliches Bedürfnis der Reiseveranstalterin, ihren beträchtlichen Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Vorfeld der Reise sowie ihre in diesem Zusammenhang zu erbringenden, teils erheblichen finanziellen Vorleistungen durch Vorauszahlungen des Reisenden aufzufangen (vgl. BGH NJW 1987, 1931, 1933; OLG Köln NJW-RR 2005, 992, 994). Dieser Aspekt unterfällt allerdings dem allgemeinen Geschäftsrisiko eines Rei­se­ver­anstalters und darf deshalb als solcher nicht überbewertet werden (vgl. BGH a.a.O.). Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte und/oder die Y. Ltd. schon bis zu drei Monate vor Reisebeginn einen derartigen wirtschaftlichen und finanziellen Aufwand betrieben ha­ben, dass sie zu einem derart frühen Zeitpunkt der vollständigen Reiseentgelte der Kunden bedürfen.

Insoweit mögen die von der konkreten Kreuzfahrt unabhängigen Kosten wie die Unterhaltung der Schiffe und die Bereithaltung des Personals weit im Voraus anfallen. Dass auch der weitere Aufwand für die im Rahmen des konkreten Reiseprogramms zusätzlich zu erbringenden Reiseleistungen bis zu etwa drei Monate vor Reisebeginn an­gefallen und zu refinanzieren sind, hat die Beklagte in­dessen nicht konkret dargelegt. Gegen Aufwendungen in einem derart frühen Stadium spricht, dass die Y. Ltd. gemäß Ziffer 8.2 der ARB 2012 bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl die Reise bis 100 Tage vor ihrem Beginn und damit nur zehn Tage vor der nach Ziffer 2.2. Satz 1 der ARB 2012 zu leistenden Zahlung der restlichen 80 % des Reisepreises absagen kann.

Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass bei einem nachfolgenden Vertragsrücktritt des Kunden gemäß Ziffer 5.2 der ARB 2012 bis zum 45. Tag vor Reiseantritt eine Stornogebühr von nur 20 % des zuvor entrichteten Reisepreises an­fällt. Das Interesse des Reiseveranstalters an einer Vorleistung des Kunden ist (nur) insoweit berechtigt, als er die Absicherung der Kosten anstrebt, die der Kunde bei einem möglichen Rücktritt vom Vertrag zu tra­gen hat (vgl. BGH NJW 2006, 3134 Rn. 21; OLG Köln NJW-RR 2005, 992, 994). Dagegen vermag die Beklagte nicht pauschal einzuwenden, die Stor­nogebühren bildeten ihr wirtschaftliches Interesse an einer möglichst frühzeitigen Fi­nanzierung der zur Verfügung zu stellenden Reiseleistungen nicht vollständig ab. Die in den ARB 2012 vorgesehene pauschale Entschädigung orientiert sich an den gewöhnlich ersparten Aufwendungen des Reiseveranstalters und seinem durch die anderweitige Verwendung der Reiselei­stungen ge­wöhnlich möglichen Erwerb (§§ 651 i Abs. 2 S. 2, Abs. 3; 309 Nr. 5 BGB). Dann aber stellt die vorliegend hinter dem entrichteten Reisepreis noch Wochen später deutlich zurückbleibende Höhe der Stornopauschale zumindest ein deutliches In­diz dafür dar, dass die Beklagte und/oder die Y. Ltd. 90 Tage vor Reisebeginn nur einen Bruchteil der durch den erhaltenen Reisepreis abzudeckenden Aufwendungen getätigt haben. Dass sich die zu jenem Zeitpunkt für die Reisevorbereitung angefallenen Kosten der Summe der Reiseentgelte annähern, hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht ansatzweise dargelegt.

Für ein mangelndes Sicherungsbedürfnis der Beklagten bzw. der Y. Ltd. nach dem Erhalt des vollen Reisepreises 90 Tage vor Reisebeginn spricht schließlich, dass der Kunde bei einer späteren Buchung nicht sogleich den gesamten Reisepreis, sondern gemäß Ziffer 2.2 S. 2 der ARB 2012 nur einen 20-prozentigen Anteil anzahlen und den restlichen Reisepreis 30 Tage vor Reisebeginn entrichten muss.

Da der Y. Ltd. nach den Ziffern 2.5 und 5.2 der ARB 2012 bei einem Rücktritt des Kunden sowie bei einem eigenen Rücktritt wegen Nichtzahlung des Rei­sepreises eine angemessene Entschädigung zusteht, ist ein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten und/oder der Y. Ltd., die in diesem Fall frei werdende Schiffskabine anderweitig zu belegen, nicht erkennbar. Überwiegend wird eine Frist von etwa einem Monat zur anderweitigen Verwertung der Reise für ausreichend und angemessen gehalten (vgl. OLG Dresden vom 21.06.2012 – 8 U 1900/11 – Rn. 47, zitiert nach juris; Führich a.a.O. Rn. 155; Tonner in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 651 a Rn. 82; Teichmann in: Jauernig, BGB, 14. Auflage, § 651 a Rn. 16).

Die Beklagte vermag sich nicht darauf zu berufen, sie bzw. die Y. Ltd. hätten wegen der Besonderheiten der angebotenen Flusskreuzfahrten und des damit verbundenen organisatorischen Aufwands zur Sicherstellung eines geord­neten Reiseverlaufs ein besonderes schutzwürdiges Interesse an einem frühzeitigen Eingang des gesamten Reisepreises. Dass für die vorzunehmenden Buchungen von Zug- und/oder Flugtickets sowie die Zusammenstellung der Reiseunterlagen ein Vorlauf von etwa drei Monaten vor Reiseantritt benötigt wird, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Soweit sie darauf verwiesen hat, dass die Einholung von Einreisedokumenten wie Visa mehrere Wochen in Anspruch nehme, betrifft dies nicht die in Europa durchgeführten Flusskreuzfahrten, für die nach Ziffer 2.2. S. 1 der ARB 2012 ebenfalls der 80-prozentige Restreisepreis 90 Tage von Reisebeginn zu leisten ist. Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass sich die von den Flusskreuzfahrten der Beklagten bzw. der Y. Ltd. erfassten Reiselei­stungen (wie etwa die Organisation der An- und Abreise durch Buchung von Flug- oder Bahntickets sowie von Ausflügen) inhaltlich nicht von anderen Pauschalreisean­geboten unterscheiden.

bb)
Selbst wenn man indessen ein verständliches Interesse der Beklagten bzw. der Y. Ltd. an einem möglichst frühzeitigen Erhalt des vollen Reisepreises annimmt, wird die Regelung in Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012 zur Fälligkeit des Rest­entgelts 90 Tage vor Reisebeginn den berechtigten Interessen der Reisenden nicht in hinreichendem Maße gerecht, sondern geht mit unangemessenen Nachteilen für diese einher.

(1)
Dem Kunden wird bei Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bereits 90 Tage vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob die Beklagte bzw. die Y. Ltd. zu dem vereinbarten Reisetermin etwa drei Monate später noch fähig und bereit sind, die vertraglich geschuldeten Rei­seleistungen zu erbringen oder nicht (vgl. BGH NJW 1987, 1931, 1933; NJW 2006, 3134 Rn. 15; LG Hamburg NJW-RR 2008, 439, 440). Insoweit läuft der Reisende in Anbetracht des bereits mit der Buchungs­bestätigung erhaltenen Sicherungsscheins (Ziffer 2.1 der ARB 2012) zwar nicht Gefahr, bei einer zwischenzeitlichen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der Y. Ltd. mit seinem Anspruch auf Erstattung des Reisepreises auszufallen. Auch steht bei der Entrichtung des 80-pro­zen­tigen Restreisepreises 90 Tage vor Beginn der Reise die Durchführung letzterer fest, da die Y. Ltd. nur bis zu 100 Tage vor Reisebeginn wegen Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl vom Reise­vertrag zurücktreten kann (Ziffer 8.2 der ARB 2012). Der Kunde verliert jedoch bei voller Vorauszahlung des Reisepreises das Druckmittel eines Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB wegen sonstiger von der Reiseveranstalterin zu verant­wor­tender Leistungshindernisse, die in dem nachfol­genden fast dreimo­natigen Zeitraum zwischen vollständiger Entrichtung des Reiseentgelts und Reiseantritt auftreten und in Folge derer die Beklagte bzw. die Y. Ltd. zur ordnungsgemäßen Durchführung der Flusskreuzfahrt nicht willens oder in der Lage sein können.

Der Verlust eines „Druck“- und Sicherungsmittels für den Reisenden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Gesamt­wür­digung aller Umstände nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1987, 1931, 1934). Dieser Nachteil stellt sich vorliegend wegen des vergleichsweise langen Zeitraums von fast drei Monaten, während dessen Leistungshindernis­se auftreten können, sowie angesichts des Umstands, dass der Reisende keinen Einblick in die Reisevorbereitungen der Reiseveranstalterin hat und sie daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann, als nicht unerheblich dar. Der Bundesgerichtshof hat es daher als unangemessene Benachteiligung auch des mit einem Sicherungsschein ausgestatteten Reisenden angesehen, wenn durch Klauseln in ARB des Reiseveranstalters Vorauszahlungen auf den Reisepreis in einer Höhe ausbedungen werden, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2006, 3134 Rn. 15).

Des Weiteren beeinträchtigt die vollständige Vorauszahlung des Reisepreises bereits 90 Tage vor Reisebeginn, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das verständliche wirtschaftliche Interesse des Kunden an einer möglichst späten Entrichtung des Reiseentgelts. Indem dieser 80 % des Reisepreises etwa drei Monate früher zahlt, als er nach der gesetzlichen Regelung des § 320 BGB verpflichtet ist, erlei­det er Liquiditätseinbußen und Zinsnachteile. Dieser Nachteil ist jedenfalls bei teureren Pauschalreisen nicht zu vernachlässigen (vgl. auch LG Hamburg NJW-RR 2008, 439, 440; Staudinger NJW 2006, 3136). Derartige hochpreisige Reisen finden sich auch im Flusskreuzfahrtangebot der Y. Ltd.. So fiel im Jahr 2011 (selbst unter Einbe­zie­hung des Frühbucherrabatts) für eine 13-tägige Reise von Mos­kau nach Sankt Petersburg sowie für eine 15-tägige Reise von Amsterdam nach Budapest oder auf der Donau jeweils ein Preis bis zu 4.080,00 EUR sowie für eine 16-tägige Chinareise ein Entgelt bis zu 6.840,00 EUR pro Person an.

Schließlich ist zu beachten, dass der Reisende unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ein berechtigtes Interesse an einer dem Austauschprinzip so weit wie möglich angenäherten Regelung hat (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2008, 439, 440). Denn in § 320 BGB kommt das schutzwerte Interesse des Kunden zum Ausdruck, zunächst keine zu hohe Vorleistung ohne Gegenleistung erbringen zu müssen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2005, 992, 993). Deshalb bedarf es in jedem Fall einer Lösung, die dem Zug-um-Zug-Prinzip wegen dessen bedeutenden Gerechtigkeitsgehalts zeitlich und wertmäßig möglichst nahe kommt (vgl. BGH NJW 1987, 1931, 1933/1935; NJW 2006, 3134 Rn. 10; LG Hamburg NJW-RR 2008, 439, 440). Daher ist auch unter Berücksichtigung etwaiger berechtigter Interessen des Reiseveranstalters an einer Vor­aus­zah­lung für die nach einer Anzahlung zu leistende Restzahlung ein Termin kurz vor Reiseantritt zu wählen. Im Hinblick darauf mag insbesondere eine Klausel zur Fälligkeit des Restreisepreises etwa vier Wochen vor Reisebeginn mit § 307 Abs. 1 BGB noch in Einklang stehen (so Tonner a.a.O. § 651 a Rn. 82; Staudinger in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651a Rn. 144; Teichmann a.a.O.; Führich a.a.O. Rn. 155). Ein etwa dreimal so langer Vorauszahlungszeitpunkt von 90 Tagen und damit von fast 13 Wochen vor Reisebeginn wahrt das Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 BGB hingegen auch nicht mehr annähernd. Außer Acht gelassen werden kann dabei auch nicht, dass mit dem – ggf. deutlich mehr als drei Monate vor Reisebeginn erfolgenden – Zugang der Buchungsbestätigung eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig wird und die finanziellen Interessen der Beklagten deshalb eine frühzeitige Berücksichtigung erfahren.

(2)
Die von der Beklagten angeführten Besonderheiten der Vertragsgestaltung für die durchzuführenden Flusskreuzfahrten verschaffen dem Reisenden keine besonderen Vorteile, die die Entrichtung des vollständigen Reisepreises 90 Tage vor Reisebeginn angemessen erscheinen lassen.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die möglichst frühzeitige Entrichtung des vollständigen Reisepreises komme dem Interesse der Reisenden entgegen, die Reiseunterlagen möglichst frühzeitig zu erhalten. Dem steht entgegen, dass die erst mit vollständiger Bezahlung des Reisepreises erfolgende Überlassung der Reiseunterlagen ebenfalls nicht der Regelung des § 320 ZPO entspricht, sondern, anknüpfend an die Vorleistungspflicht des Reisenden nach Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012, auf einer zu Lasten des Kunden vom Gesetz abweichenden Regelung in Ziffer 2.7 der ARB 2012 beruht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sich der Reisende bei einem Erhalt der Reiseunterlagen später als 90 Tage vor Beginn der Reise auf diese nicht mehr angemessen vorbereiten kann.

Ebenso wenig vermag die Beklagte anzuführen, der Reisende habe ein Inter­esse an der Geringhaltung seines Haftungsrisikos dergestalt, dass er bei einem Rücktritt der Y. Ltd. wegen ausbleibender Zahlung des Restreisepreises eine möglichst geringe Stornopauschale zu zahlen habe. Im Rahmen der Klauselkontrolle ist vornehmlich auf den vertragstreuen, die vorgegebenen Zahlungstermine einhaltenden Kunden abzustellen. Abgesehen davon knüpft das Rücktrittsrecht der Reiseveranstalterin aus Ziffer 2.4 der ARB 2012 gerade an die der Klauselkontrolle unterliegende vertragliche Pflicht des Kunden zur Vorleistung des Restreisepreises 90 Ta­ge vor Reisebeginn an.

Auch ein etwaiger Frühbucherrabatt, der dem Kunden bei Buchung und Bezahlung des Reisepreises bis zu drei Monate vor Reisebeginn eingeräumt worden ist, lässt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden nicht entfallen. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass die Kunden auch im Jahr 2012 einen derartigen, zeitlich mit der Fälligkeit des Restreisepreises korrespondierenden Rabatt eingeräumt bekommen haben. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Internetauftritt darauf hingewiesen, dass bei der Buchung einer Flussreise 2012 „bis 31.10.2011″ ein Frühbucherrabatt „bis zu 20 %“ anfalle. Dementsprechend knüpft die in Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012 vorgesehene Zahlungsfrist nicht wie in den im Katalog „Flusskreuzfahrten 2011″ ausgewiesenen ARB 2011 an die Buchung zum Frühbucherrabatt an.

Abgese­hen davon weisen die Reisepreise ausweislich des vorgenannten Katalogs auch bei frühzeitiger Buchung noch immer eine beträchtliche Höhe auf, die mit den aufgezeigten erheblichen Nachteilen für den vorleistungspflichtigen Kunden verbunden sind. Im Übrigen sind Verbraucherinteressen auch bei für den Kunden günstigen Angeboten zu be­achten (vgl. LG Leipzig vom 11.11.2011 – 8 O 3545/10 – Rn. 69). Das Argu­ment der Beklagten, dem Kunden stehe eine spätere Buchung mit der Fälligkeit des Restreisepreises dann erst 30 Tage vor Reisebeginn frei, stellt sich nicht als tragfähig dar, da auch vom Verbraucher autonom abgeschlossene Verträge inhaltlich der uneingeschränkten Klauselkontrolle unterliegen.

Schließlich begründet auch die von der Beklagten angeführte Möglichkeit des Reisenden, bei einer frühzeitigen Buchung seine Wunschkabine zu belegen, für diesen keinen relevanten Vorteil. Der Reisende erwirbt bei einer Buchung bis zu 90 Tage vor Reisebeginn keinen vertraglichen Anspruch, sondern nur eine ungesicherte Chance auf die von ihm ggf. bevorzugte Unterbringung. Diese knüpft im Übrigen an die Frühzeitigkeit des Reisevertragsschlusses und nicht der vollständigen Entrichtung des Reisepreises an.

2.
Angesichts des dem Kläger zustehenden Unterlassungsanspruchs war dessen Ab­mahnung vom 06.10.2011 berechtigt. Die Beklagte ist deshalb aus den §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG zur Erstattung der geltend gemachten Kostenpauschale von 219,35 EUR verpflichtet. Ihre diesbezügliche Zinspflicht folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entschei­dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil Fragen zu entscheiden sind, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts berührt ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.500,00 EUR

I