OLG Köln: Datenspeicherung ehemaliger Kunden zum Zweck der Rückgewinnung ist unzulässig

veröffentlicht am 27. Mai 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.11.2010, Az. 6 U 73/10
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG; 4, 28 BDSG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbeaktion eines Stromanbieters, ehemalige Kunden per Briefpost zum Zwecke der Rückgewinnung anzuschreiben, wettbewerbswidrig ist. Eine datenschutzrechtliche Erlaubnis bestehe nicht, weil die Nutzung der Daten für die Werbeschreiben gerade nicht dem Zweck eines noch bestehenden Vertragsverhältnisses diene. Die Konkurrentin, zu der die ehemaligen Kunden der Werbenden gewechselt hatten, drang mit ihrem Unterlassungsanspruch durch.

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