OLG Köln: Die bloße Information über alternative Heilmethoden im Internet ist keine geschäftliche Handlung

veröffentlicht am 30. Juli 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 29.05.2013, Az. 6 U 220/12
§ 2 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 LFGB, § 12 LFGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass das reine Vorhalten von Informationen auf einer Internetseite über alternative Heilmethoden keine geschäftliche Handlung darstellt und somit nicht wettbewerbswidrig ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn ein Fremdunternehmen, welches entsprechende Produkte vertreibe, dort verlinkt sei. Vorliegend hatte die Beklagte u.a. mit den Phrasen „Seelische Gesundheitsvorsorge … Akutbehandlung psychischer Stress- Situationen und Lebenskrisen … Begleitbehandlung akuter und chronischer Krankheiten (ergänzend zur spezifischen Behandlung durch den Arzt oder Heilpraktiker) // Cherry Plum / Die Gelassenheitsblüte / vom inneren Druck … zur Entspannung“ über die Bach-Blüten-Lehre informiert. Durch die Verlinkung werde auch kein fremder Wettbewerb des Drittunternehmens gefördert bzw. es liege jedenfalls kein Eigeninteresse der Beklagten daran vor. Zitat:

„a)
Die Parteien stehen unstreitig nicht selber in einem Wettbewerbsverhältnis. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung erstmals am Rande und ohne weitere Substantiierung erwähnt, die Beklagten würden mittlerweile selber Bach-Blüten-Produkte vertreiben, ist so dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klägerin stützt sich ausschließlich darauf, dass die Beklagten fremden Wettbewerb, nämlich der O GmbH, durch die beanstandeten Äußerungen gefördert hätten.

[…]

b)
aa)
Die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen stellen aber keine geschäftlichen Handlungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. „Geschäftliche Handlung“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (BGH, Urteil vom 19. 5. 2011 – I ZR 147/09GRUR 2012, 74, 76 – Coaching-Newsletter m. w. N.).

An diesem „objektiven Zusammenhang“ fehlt es dann, wenn die Handlung sich zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, aber vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient (vgl. Erwägungsgrund 7 S. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. 7. 2009 – 4 U 188/07GRUR-RR 2010, 47, 48 – Vergleich). Dies ist beispielsweise bei Handlungen anzunehmen, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit oder weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Eine derartige Zielsetzung schließt allerdings nicht aus, dass die Handlung gleichzeitig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient. Ist auf Grund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung vorrangig ein solches Ziel anzunehmen, so liegt eine geschäftliche Handlung vor. Maßgebliches Indiz ist, ob ein wirtschaftliches Interesse des Handelnden an einer Beeinflussung der Verbraucherentscheidung besteht. Lässt sich dies nicht nachweisen, kommt es auf den Inhalt der Äußerung und der Begleitumstände an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. 7. 2009 – 4 U 188/07GRUR-RR 2010, 47, 48 – Vergleich; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. 6. 2006 – 3 U 12/06GRUR-RR 2007, 206 – Emissionsprospekt; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 2 Rn. 51, 67).

bb)
Ferner ist bei der Entscheidung, ob die beanstandeten Äußerungen geschäftliche Handlungen darstellen, auch zu berücksichtigen, dass sie jedenfalls in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen. Zwar können auch Äußerungen, die einen meinungsbildenden Inhalt haben, in den Bereich wettbewerbsrechtlicher Vorschriften fallen. Diese sind dann allerdings im Licht des Art. 5 GG auszulegen. Die Teilhabe an gesellschaftlichen Debatten darf einem Grundrechtsträger nicht deshalb erschwert werden, weil er sich in dem betreffenden Bereich selbst beruflich und wettbewerblich betätigt und dies nicht verschweigt (BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2007 – 1 BvR 2041/02GRUR 2008, 81, 82 – Pharmakartell). Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Neufassung des UWG nicht überholt, auch wenn es nun nicht mehr auf eine Wettbewerbsabsicht ankommt, sondern nur auf einen objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen (KG, Beschluss vom 18. 8. 2009 – 5 W 95/09NJOZ 2009, 4435, 4436 f.). Fehlt es an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Handelnden, ist ein Handeln zugunsten eines fremden Unternehmens grundsätzlich schon im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu verneinen. Gegen eine geschäftliche Handlung spricht es insbesondere, wenn ein Unternehmen mit einer Äußerung vorrangig einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck verfolgt, mag sie sich auch zugunsten eines fremden Unternehmens auswirken (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 2 Rn. 56; LG Hamburg, Urteil vom 1. 9. 2011 – 327 O 607/10ZUM 2011, 936, 940).

Die von den Beklagten ebenfalls herangezogene Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist dagegen nicht einschlägig. „Wissenschaft“ bezeichnet einen nach Inhalt und Form ernsthaften planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit, wobei die kritische Auseinandersetzung, die Selbst- und Fremdüberprüfung der gefundenen Ergebnisse, entscheidend für den Wissenschaftscharakter ist (BVerfG, Beschluss vom 11. 1. 1994 – 1 BvR 434/87NJW 1994, 1781, 1782; v. Münch/Wendt, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 5 Rn. 100; Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Rn. 353). Auch wenn danach „Alternativmethoden“ durchaus unter den Begriff der Wissenschaft fallen können, ist die Bach-Blüten-Methode doch allein durch die „intuitive“ – das heißt der kritischen Überprüfung entzogene – Zuordnung der einzelnen Blüten zu den mit ihnen verbundenen Seelenzuständen gekennzeichnet (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 3. 5. 2010, vorgelegt als Anlage K 2, S. 2 = Bl. 44 d. A.; Stiftung Warentest, Alternative Heilmethoden im Test, vorgelegt als Anlage K 22, S. 2 = Bl. 161 d. A.; http://de.wikipedia.org/wiki/Bach-Bl%C3%BCten sowie die von den Beklagten vorgelegten Ausführungen, Anlage B 1, S. 1 = Bl. 240 d. A.).

cc)
Im vorliegenden Fall ist – anders als in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 30. 11. 2004 – 5 U 55/04GRUR-RR 2005, 162) – nicht erkennbar, dass die Beklagten ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb der Produkte der O GmbH haben oder hatten. Selbst wenn die Beklagte zu 2) die Funktion einer „Repräsentantin“ des englischen „Bach-Centres“ innehatte, so ist nicht ersichtlich, inwieweit sie in dieser Funktion am wirtschaftlichen Erfolg der O GmbH partizipierte, selbst wenn zwischen dieser und dem „Bach-Centre“ wirtschaftliche Beziehungen bestehen sollten. Weder ist eine Beteiligung der Beklagten an der O GmbH vorgetragen worden, noch, dass zwischen der O GmbH und den Beklagten unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen.

[…]

ee)
Die Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass auf der Internetseite der Beklagten die Information über die „Bach-Blüten-Therapie“ als ein alternatives Konzept zur Förderung seelischer Gesundheit im Vordergrund steht. Der Verweis auf die O GmbH und ihre Produkte tritt demgegenüber in den Hintergrund. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Internetauftritt der Beklagten vorrangig der Förderung des Absatzes oder Bezuges der Produkte der O GmbH dient, so dass die dort getätigten Äußerungen nicht als geschäftliche Handlungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gewertet werden können.“

I