OLG Köln: Die Werbung mit einem Testergebnis darf sich lediglich auf das tatsächlich getestete Produkt beziehen

veröffentlicht am 12. September 2018

OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 166/17
§ 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testergebnis bzw. Testsieg wettbewerbswidrig ist, wenn nicht das konkret getestete Produkt, sondern ein anderes damit beworben wird. Dies gelte auch dann, wenn sich das getestete und das beworbene Produkt lediglich in der Größe unterscheiden und ansonsten (Hersteller, Material etc.) identisch seien. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte u.a. eine Matratze „C Mittelfest in der Größe 100 x 200 cm“ oder eine Matratze „C Weich“ mit „…beste Ergebnisse bei Stiftung Warentest“ beworben, obwohl lediglich die Matratze „C Mittelfest in der Größe 90 x 200 cm“ getestet worden war. Die Ergebnisse des Tests hätten nicht auf andere, auch nicht baugleiche Produkte in anderen Größen, übertragen werden dürfen. In einem solchen Fall müsse ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Werbung mit Testergebnis).


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