OLG Köln: Gegen eine negative eBay-Bewertung kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen werden

veröffentlicht am 21. Mai 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.03.2012, Az. 15 U 193/11
Art. 19 Abs. 4 GG; § 935 ZPO, § 940 ZPO

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Löschung einer negativen eBay-Bewertung nicht per einstweiliger Ver­fügung bewirkt werden kann, da hierin eine (unzulässige) Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei, zumal die eBay-AGB (vgl. dort § 6) eine Wiederherstellung des Negativ­kommentars etwa für den Fall einer abweichenden Entscheidung nach Einlegung eines Widerspruchs oder im Hauptsacheverfahren nicht vorsähen. Die Verfügungsklägerin habe nicht dargetan, dass ihr durch die bean­standeten Bewertungen der Verfügungsbeklagten bis zum Ab­schluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens existenzgefährdende bzw. sons­tige schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohten. Sie habe zwar für April 2011 einen Umsatzrückgang ihres Onlineshops um 18,5% be­hauptet, den sie auf die Bewertungen der Verfügungsbeklagten zurückgeführt habe. Dass hiermit eine Existenzgefährdung verbunden ist, folge ihrem Vorbringen aber nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 28.09.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 325/11 – abgeändert und die einstweilige Verfügung in der Fassung dieses Urteils aufgehoben sowie der Antrag der Verfügungsklägerin auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin, die auf der Internethandelsplattform ebay.de unter der Bezeichnung „G.“ als gewerbliche Verkäuferin einen Onlineshop betreibt, hat die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Aufstellung und Verbreitung der in der Antragsschrift vom 29.04.2011 im Einzelnen wiedergegebenen Äußerungen in ihrem Ebay-Bewertungsprofil in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 11.05.2011 antragsgemäß erlassen. Daraufhin hat die Verfügungsklägerin eine vollständige Löschung der beanstandeten Bewertungskommentare bei der Betreiberin der Handelsplattform ebay.de bewirkt. Auf den Widerspruch der Verfügungsbe­klagten hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil vom 28.09.2011 die einstweilige Verfügung hinsichtlich einer Äußerung aufgehoben und sie im Üb­rigen unter Neufassung des Tenors im Wesentlichen bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstan­des, der verhandelten Anträge und der Begründung der Entscheidung wird auf das im Tenor bezeichnete angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung ver­folgt die Verfügungsbeklagte ihr erstinstanzliches Klagebegehren auf Zurück­weisung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiter. Ihrer Auf­fassung nach fehlt es bereits an einem Verfügungsgrund, der die durch die er­lassene Leistungsverfügung herbeigeführte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Ein dringendes Bedürfnis für die sofortige Erfül­lung des Anspruchs habe nicht bestanden. Die Dringlichkeit entfalle insbesondere angesichts des konkreten Be­wertungssystems der Internethandelsplattform ebay.de, das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberin regelten. Durch die darin vorgesehene Möglichkeit, einen Gegenkommentar zur Käuferbewertung abzu­geben, erhalte der Verkäufer die Gelegenheit, seine Rechte wahrzunehmen und drohende gravierende Nachteile bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung zu verhindern. Sie, die Verfügungsbeklagte, sei hin­gegen rechtlos gestellt, da eine Wie­dereinstellung der gelöschten Bewertungen – unstreitig – nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus fehle es an einem Verfü­gungsanspruch. Bei den von ihr abgegebenen Bewertungskommentaren handle es sich überwiegend um zulässige Meinungsäußerungen. Die mitgeteilten Tat­sachen seien, so ihre Behauptung, zutreffend.

Die Verfügungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil als rechtsfehlerfrei. Ihr einen Ver­fügungsanspruch zu versagen, sei eine Verkennung der Rechts­weggaran­tie des Art. 19 Abs. 4 GG. Ein hinreichender Rechtsschutz sei insbe­sondere nicht durch die ihr nach den Nutzungsbedingungen eingeräumte Mög­lichkeit eines Gegenkommentars gewährleistet, zumal – unstreitig – nicht vorge­sehen sei, auf den dann möglichen Gegenkommentar des Bewertenden noch­mals zu erwidern. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache durch die zwischenzeitliche Löschung der Bewertungen liege nicht vor, jedenfalls könne sich die Verfügungsbeklagte hierauf nicht berufen, da sie sich dem Ebay-Be­wertungssystem unterworfen habe, wonach ein Eintrag bei Vorlage ei­ner ge­richtlichen Entscheidung gelöscht werde. Zutreffend habe das Landgericht auch einen Verfügungsanspruch bejaht.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet. Die Vorausset­zungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff, 916 ff. ZPO liegen nicht vor. Es fehlt an dem nach §§ 935, 940 ZPO erforderli­chen Verfügungsgrund. Ob ein Verfügungsanspruch besteht, bedarf demnach keiner Entscheidung.

Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO besteht in der objektiv begrün­deten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich er­schwert, so dass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entschei­dung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf (Zöller, ZPO, Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 935 Rn 10 m. w. N.).

Die Verfügungsklägerin bedarf danach schon deshalb keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung, weil sie ihre Rechte gegen­über den Bewertungskommentaren der Verfügungsbeklagten einstweilen selbst gewahrt hat.

Wie aus dem im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommenen Screenshot ih­res Bewertungsprofiles vom 05.05.2011 zu entnehmen und zwischen den Par­teien auch unstreitig ist, hat sie auf die Bewertungen der Verfügungsbeklagten reagiert, indem sie jeweils Gegenkommentare verfasst und hierin ihre Sicht­weise dargestellt hat. Diese Möglichkeit der Stellungnahme sieht das Bewer­tungssystem bei ebay, dem beide Parteien sich durch die Anerkennung der All­gemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen haben, ausdrücklich vor. Die bewertete Partei erhält auf diese Weise Gelegenheit, ihre Rechte gegenüber einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig zu wahren, indem sie ihr für jeden Nutzer einsehbar durch einen Gegenkommentar entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist es der bewerteten Partei grundsätzlich möglich und zu­mutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Einer einstweiligen Verfügung, die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig „in der Waage zu halten“ und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsäch­lichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Hauptsacheklage vereitelt oder wesentlich erschwert würde, bedarf es in dieser Fallkonstellation grundsätzlich nicht (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2011, Az. I-15 W 14/11, zitiert gemäß juris-Dokument Rn 17 m. w. N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Bewertete auf einen dann möglichen Gegen­kommentar des Bewertenden nicht nochmals erwidern kann. Seine Sicht der Dinge hat er durch die Stellungnahme erläutert und damit seine Rechtsposition einstweilen gewahrt. Ein Nutzer der Bewertungsplattform, der diese Schilderung liest, wird davon ausgehen, dass der Bewertete hieran festhält, selbst wenn ein weiterer Gegenkommentar des Bewertenden hinzugekommen sein sollte. Dass eine endgültige inhaltliche Klärung streitiger Fragen über das Bewertungsportal – ebenso wie im Übrigen durch das summarische einstweilige Verfügungsver­fahren – grundsätzlich nicht herbeigeführt werden kann, erschließt sich den Nutzern von selbst.

Besondere Umstände, die es vor diesem Hintergrund rechtfertigen, ausnahms­weise einen Verfügungsgrund anzunehmen, sind von der Verfügungsklägerin nicht dargetan. Sie erstrebt mit der beantragten einstweiligen Verfügung inhalt­lich die endgültige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses und damit eine Leistungsverfügung. Bei einer die Hauptsache vorweg­nehmenden Leistungs­verfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO ist ein Verfügungsgrund nur zu beja­hen bei einer Not- bzw. Zwangslage des Gläubigers, ansonsten drohender Existenzgefährdung oder in solchen Fällen, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, da ansonsten ein schwerer und nicht wiedergutzu­machender anderweitiger Schaden droht (Zöller, a. a. O., Vollkommer, § 940 Rn 6 m. w. N.).

Die Nutzungsbedingungen der Betreiberin der Internethandelsplattform ebay.de sehen in § 6 „Bewertungssystem und Vertrauenssymbole“ i. V. m. dem „Grundsatz zur Löschung von Bewer­tungen“ die Löschung einer Bewertung vor, wenn eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung gegen das Mitglied vorgelegt wird, das die Be­wertung vorgenommen hat. Vorliegend ist entspre­chend verfahren und die Löschung auf Vorlage der einstweiligen Ver­fügung bewirkt worden. Wird aufgrund einer einstweiligen Verfügung die Bewertung gelöscht, liegt hierin eine Vorwegnahme der Hauptsache, zumal die Bedingun­gen eine Wiederherstellung des Negativ­kommentars etwa für den Fall einer abweichenden Entscheidung nach Einlegung eines Widerspruchs oder im Hauptsacheverfahren gemäß § 6 Ziffer 5 nicht vorsehen.

Die Verfügungsklägerin hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr durch die bean­standeten Bewertungen der Verfügungsbeklagten bis zum Ab­schluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens existenzgefährdende bzw. sons­tige schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Sie hat zwar für April 2011 einen Umsatzrückgang ihres Onlineshops um 18,5% be­hauptet, den sie auf die Bewertungen der Verfügungsbeklagten zurückführt. Dass hiermit eine Existenzgefährdung verbunden ist, folgt ihrem Vorbringen be­reits nicht. Der vorgelegten Aufstellung lässt sich zudem entnehmen, dass die Umsätze zumindest in den aufgeführten Monaten März bis Mai 2011 ohnehin schwankend waren. So war der Umsatz im März 2011 deutlich ge­ringer als Mai 2011. Abweichungen im Bereich von 2.000,00 EUR, zu denen es im Vergleich März zu April 2011 gekommen ist, waren danach nicht ungewöhnlich. Auf Um­satzdifferenzen in dieser Größenordnung musste die Verfügungsklägerin dem­entsprechend ohnehin wirtschaftlich eingestellt sein, so dass sie keine schwer­wiegen­den, an eine Existenzgefährdung heranreichenden Nachteile bedeuten.

Wie die Verfügungsbeklagte durch Vorlage entsprechender Screenshots im Einzelnen vorgetragen hat, war die Verfügungsklä­gerin bereits zuvor schlechten Bewertungen ausgesetzt, die ebenso gut ur­sächlich für Umsatzrückgänge ge­wesen sein können. Diese Bewertungen hat sie ebenfalls nicht als berechtigt angesehen, sondern ist ihnen in ihrem Bewertungsprofil mit Gegendarstellun­gen entgegengetreten. Gleich­wohl hat sie hiergegen keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Überdies gab es unwidersprochen fast 11.000 positive Bemerkungen, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ausgerechnet den drei Negativbewertungen der Verfügungsbeklagten derart gravierendes Gewicht zukommen soll. Eine vereinzelte negative Bewertung mag zwar geeignet sein, das Gesamtbe­wertungsprofil eines Ebay-Verkäufers herabzusetzen, wird aber – anderes ist auch schon angesichts der Umsatzzahlen vorliegend nicht ersicht­lich – kaum zu einem Boykott führen. Jeder potentielle Vertragspartner muss davon ausgehen, dass auch ein sorgfältiger Verkäufer gelegentlich einer schlechten Bewertung ausgesetzt ist, wobei die Gründe auch darin liegen kön­nen, dass er an einen besonders kritischen Käufer geraten ist.

Ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden. Der Rechtsschutz gegen Negativbewertungen wird der Verfügungsklägerin nicht grundsätzlich versagt. Der Erfolg des Antrags scheitert vielmehr an den prozessualen Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig und ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar, § 704 ZPO. Die Revision ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft.

Der Gegenstandswert der Berufung wird unter gleichzeitiger Abänderung des im angefochtenen Urteil bestimmten Streitwertes für den ersten Rechtszug ge­mäß § 63 Abs. 3 S. 1 GKG einheitlich auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Dem haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.

I